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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1073
BGBl. 2020 I S. 1073 · 4.047 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Unterstützung von Wissenschaft
und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie
(Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz)
Vom 25. Mai 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
§ 7 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom
12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Arti-
kel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungser-
mächtigung“ angefügt.
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 insge-
samt zulässige Befristungsdauer verlängert sich um
sechs Monate, wenn ein Arbeitsverhältnis nach § 2
Absatz 1 zwischen dem 1. März 2020 und dem
30. September 2020 besteht. Das Bundesministe-
rium für Bildung und Forschung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die zulässige Befristungsdauer höchstens
um weitere sechs Monate zu verlängern, soweit dies
aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-
19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland
geboten erscheint; die Verlängerung ist auch auf
Arbeitsverhältnisse zu erstrecken, die nach dem
30. September 2020 und vor Ablauf des in der
Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeit-
raums begründet werden.“
Artikel 2
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I
S. 580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der
Antragstellenden in systemrelevanten Bran-
chen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur
Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und
deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020
aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen
Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer die-
ser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.“
2. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Dem § 66a wird folgender Absatz 8a angefügt:
„(8a) § 21 Absatz 4 Nummer 5 ist ab dem ersten
Tag des Monats nicht mehr anzuwenden, der auf
den Monat folgt, in dem die Aufhebung der vom
Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen
Lage von nationaler Tragweite infolge der COVID-
19-Pandemie nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Infekti-
onsschutzgesetzes bekannt gemacht wird. Der nach
Satz 1 maßgebliche Tag ist vom Bundesministerium
für Bildung und Forschung im Bundesgesetzblatt
bekannt zu machen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 25. Mai 2020
verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1073. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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