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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1073

BGBl. 2020 I S. 1073 · 4.047 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1073 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1073
                                        Gesetz
                          zur Unterstützung von Wissenschaft
                   und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie
                 (Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz)
                                                Vom 25. Mai 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
         Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
   § 7 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom
12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Arti-
kel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungser-
   mächtigung“ angefügt.

2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

     „(3) Die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 insge-

  samt zulässige Befristungsdauer verlängert sich um
  sechs Monate, wenn ein Arbeitsverhältnis nach § 2
  Absatz 1 zwischen dem 1. März 2020 und dem
  30. September 2020 besteht. Das Bundesministe-
  rium für Bildung und Forschung wird ermächtigt,
  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
  desrates die zulässige Befristungsdauer höchstens
  um weitere sechs Monate zu verlängern, soweit dies
  aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-
  19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland
  geboten erscheint; die Verlängerung ist auch auf
  Arbeitsverhältnisse zu erstrecken, die nach dem
  30. September 2020 und vor Ablauf des in der

  Rechtsverordnung genannten        Verlängerungszeit-
  raums begründet werden.“

                       Artikel 2
                 Änderung des
      Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I
S. 580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein

     Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

     „5. zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der
         Antragstellenden in systemrelevanten Bran-
         chen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur
         Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und
         deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020
         aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen
         Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer die-
         ser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.“
2. § 53 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2020, Seite 1074 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1074
3. Dem § 66a wird folgender Absatz 8a angefügt:

    „(8a) § 21 Absatz 4 Nummer 5 ist ab dem ersten
  Tag des Monats nicht mehr anzuwenden, der auf
  den Monat folgt, in dem die Aufhebung der vom
  Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen
  Lage von nationaler Tragweite infolge der COVID-
  19-Pandemie nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Infekti-
  onsschutzgesetzes bekannt gemacht wird. Der nach

   Satz 1 maßgebliche Tag ist vom Bundesministerium
   für Bildung und Forschung im Bundesgesetzblatt
   bekannt zu machen.“

                      Artikel 3

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in
Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu

                              Berlin, den 25. Mai 2020
verkünden.
                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                     für Bildung und Forschung
                                            Anja Karliczek

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1073. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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