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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 249

BGBl. 2024 I Nr. 249 · 27.362 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                       Teil I

2024                           Ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2024                                  Nr. 249

                              Neunundzwanzigstes Gesetz
                 zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
                                   (29. BAföGÄndG)

                                                  Vom 19. Juli 2024


     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                      Artikel 1

                       Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.    In § 5a Satz 2 werden nach dem Wort „Förderungshöchstdauer“ die Wörter „oder die Förderungsdauer nach
      § 15 Absatz 3 oder 4“ eingefügt.
2.    § 7 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1a Satz 4 wird nach der Angabe „§ 15 Absatz 3“ die Angabe „oder 4“ eingefügt.
      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort „vierten“ durch das Wort „fünften“ ersetzt.
         bb) In Satz 4 zweiter Halbsatz wird das Wort „dritten“ durch das Wort „vierten“ ersetzt.
3.    § 8 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Unionsbürgern“ die Wörter „sowie deren Familienangehörigen im
             Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im
             Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU“ eingefügt und wird nach dem Wort
             „sowie“ das Wort „anderen“ gestrichen.
         bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraus­
             setzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeits­
             berechtigt sind“ durch die Wörter „Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des
             Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des
             Freizügigkeitsgesetzes/EU, wenn sie ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU besitzen,“
             ersetzt.
         cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wörter „sowie deren Familienangehörigen im
             Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im
             Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „mit Niederlassungserlaubnis“ die Wörter „oder Erlaubnis zum
           Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz“ und nach der Angabe „§§ 32 bis 34“ die Wörter
           „oder § 36 Absatz 2“ eingefügt.
       bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „34“ ein Komma und die Angabe „§ 36 Absatz 2“ eingefügt.
3a. § 12 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „262“ durch die Angabe „276“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „474“ durch die Angabe „498“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „632“ durch die Angabe „666“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „736“ durch die Angabe „775“ ersetzt.
3b. § 13 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „421“ durch die Angabe „442“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „452“ durch die Angabe „475“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „360“ durch die Angabe „380“ ersetzt.
4.   § 13a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „94“ durch die Angabe „102“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „28“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „168“ durch die Angabe „185“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „38“ durch die Angabe „48“ ersetzt.
     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „94“ durch die Angabe „102“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 wird die Angabe „28“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
5.   § 15 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
       „Bei der Bestimmung der angemessenen Zeit, um die die Förderungsdauer über die Förderungshöchstdauer
       hinaus verlängert wird, bleibt ein Flexibilitätssemester nach Absatz 4 außer Betracht. Eine bereits erfolgte
       Verlängerung nach Absatz 4 schließt eine Verlängerung der Förderungsdauer nach Satz 1 nicht aus.“
     b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
          „(4) Ausbildungsförderung wird Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2
       Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nach Ablauf der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach
       Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 für ein weiteres sich unmittelbar anschließendes Semester
       gewährt (Flexibilitätssemester), wenn die Auszubildenden noch kein Flexibilitätssemester für einen
       früheren Ausbildungsabschnitt in Anspruch genommen haben. Werden während eines Flexibilitätssemes­
       ters eingetretene Umstände im Sinne von Absatz 3 Satz 1 geltend gemacht, wird nach Ablauf des
       Flexibilitätssemesters für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet.“
     c) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst:
          „(5) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die
       sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für
       höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der
       Förderungsdauer nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 4 geleistet, wenn die
       Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung
       zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer
       der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1
       unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber
       vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen
       können.“
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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6.   § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
        „3. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 Satz 1
            Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 4 in den Fällen des § 15 Absatz 5.“
     b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
        „Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.“
     c) Folgender Satz 4 wird angefügt:
        „Satz 1 Nummer 2 gilt auch nicht für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 oder 4 über die
        Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.“
7.   Dem § 18 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
     „Wurde die Darlehensschuld für den ersten Ausbildungsabschnitt bereits vollständig getilgt und wird nach
     vollständiger Tilgung für einen neuen Ausbildungsabschnitt eine weitere Förderung nach § 17 Absatz 2
     Satz 1 festgesetzt, so ist die erste Rate für den neuen Ausbildungsabschnitt unbeschadet der Regelungen in
     Absatz 3 Satz 1 und 2 drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen
     Ausbildungszeit des neuen Ausbildungsabschnitts zu zahlen.“
8.   § 18a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 605“ durch die Angabe „1 690“ ersetzt.
        bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „805“ durch die Angabe „850“ ersetzt.
            bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „730“ durch die Angabe „770“ ersetzt.
        cc) In Satz 3 wird vor dem Wort „Kinder“ das Wort „volljährigen“ eingefügt.
     b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
        „Bei erstmaliger Bewilligung einer Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung abweichend von
        Satz 1 in der Regel für zwei Jahre.“
9.   § 21 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
            aaa) Die Angabe „21,6“ wird durch die Angabe „22,3“ ersetzt.
            bbb) Die Angabe „15 100“ wird durch die Angabe „17 200“ ersetzt.
        bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
            aaa) Die Angabe „38“ wird durch die Angabe „38,8“ ersetzt.
            bbb) Die Angabe „27 200“ wird durch die Angabe „29 500“ ersetzt.
        cc) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils die Angabe „15,9“ durch die Angabe „16,5“ und die Angabe „9 000“
            durch die Angabe „10 200“ ersetzt.
     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
        bb) Nummer 5 wird aufgehoben.
10. § 23 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
            „1. für den Auszubildenden selbst vorbehaltlich einer Bekanntmachung nach Absatz 6 Satz 3
                353 Euro,“.
        bb) In Nummer 2 wird die Angabe „805“ durch die Angabe „850“ ersetzt.
        cc) In Nummer 3 wird die Angabe „730“ durch die Angabe „770“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 wird vor den Wörtern „Kindes“ und „Kinder“ jeweils das Wort „volljährigen“ eingefügt.
     c) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „255“ durch die Angabe „270“ und die Angabe „180“ durch die
        Angabe „190“ ersetzt.
     d) In Absatz 5 wird die Angabe „370“ durch die Angabe „390“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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    e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
          „(6) Der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Betrag ändert sich zu dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt
       in dem Maße, in dem sich seit dem 25. Juli 2024 oder in den Fällen einer späteren Festsetzung nach Satz 3
       seit der jeweils unmittelbar vorausgegangenen Festsetzung dieses Betrages die Differenz aus dem Betrag
       nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des Betrages eines Zwölftels des in
       § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Arbeitnehmer-
       Pauschbetrags für Werbungskosten und abzüglich des Produkts aus dieser Differenz und dem
       Vomhundertsatz nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geändert hat. Das Bundesministerium für Bildung
       und Forschung hat jeweils zum 1. Januar eines Jahres den sich nach Satz 1 ergebenden Betrag zu
       berechnen; der Betrag ist auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden. Das Bundesministerium für Bildung
       und Forschung setzt den nach Satz 2 berechneten und aufgerundeten Betrag im Falle einer Änderung
       gegenüber dem in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrag oder gegenüber dem zuletzt
       bekanntgemachten Betrag fest und macht diesen im Bundesgesetzblatt bekannt. In der Bekanntmachung
       ist der Zeitpunkt festzulegen, ab dem der geänderte Betrag anzuwenden ist.“
11. § 25 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „2 415“ durch die Angabe „2 540“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 605“ durch die Angabe „1 690“ ersetzt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „805“ durch die Angabe „850“ ersetzt.
           bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „730“ durch die Angabe „770“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird vor dem Wort „Kindes“ und vor dem Wort „Unterhaltsberechtigten“ jeweils das Wort
           „volljährigen“ eingefügt.
12. § 36 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
         „(3) Eine Anrechnung des weitergeleiteten oder direkt ausgezahlten Kindergeldes auf den
       vorausgeleisteten Betrag sowie eine Anrechnung überobligatorischer Leistungen eines Elternteils auf den
       angerechneten Unterhaltsbetrag des anderen Elternteils findet nicht statt.“
    b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
13. § 46 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, soweit
       solche vorgesehen sind.“
    b) Absatz 3 wird aufgehoben.
14. In § 47 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 3a“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 5“ ersetzt.
15. § 55 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. von dem Auszubildenden: Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Unterhalts­
           berechtigtenverhältnis der Kinder, Wohnung während der Ausbildung, Art eines berufsqualifizierenden
           Ausbildungsabschlusses, Ausbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Klasse bzw. (Fach-)
           Semester, Monat und Jahr des Endes der Förderungshöchstdauer, Bewilligung eines Flexibilitäts­
           semesters, Bewilligung einer Studienstarthilfe, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach
           § 21 und den Freibetrag nach § 23 Absatz 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt,
           die Höhe des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrags nach § 29 Absatz 3,“.
    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
         „(2a) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden mit
       Ausbildungsförderung für den Studienstart (Studienstarthilfe) geförderten Auszubildenden folgende
       Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr sowie die Art des nach § 56 Absatz 1 zugrundeliegenden
       Sozialleistungsbezugs.“
    c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind vorbehaltlich des
       Satzes 3 die Ämter für Ausbildungsförderung. Für das Erhebungsmerkmal Bewilligung einer Studien­
       starthilfe nach Absatz 2 Nummer 1 sowie die Merkmale nach Absatz 2a sind die nach Landesrecht
       zuständigen Stellen auskunftspflichtig, sofern sie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4
       abweichend von den §§ 40, 41 Absatz 1 mit der Durchführung dieser Aufgabe betraut wurden.“
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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16. Nach Abschnitt IX wird folgender Abschnitt X eingefügt:
                                                     „Abschnitt X

                                                   Studienstarthilfe

                                                         § 56

                      Leistungsberechtigte, Verfahren, Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
      (1) Auszubildenden, die sich erstmalig an einer Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder
    an einer nichtstaatlichen Hochschule oder Akademie nach § 2 Absatz 2 immatrikulieren und das 25. Lebensjahr
    bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie die Leistung beantragen, noch nicht vollendet haben, wird
    auf Antrag Ausbildungsförderung zum Studienstart (Studienstarthilfe) geleistet, sofern sie im Monat vor dem
    Ausbildungsbeginn
    1. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
    2. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
    3. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften
       Buches Sozialgesetzbuch,
    4. Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
    5. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in
       Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,
    6. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
    7. selbst oder ihre Eltern für sie Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder
    8. selbst oder als Haushaltsmitglied Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
    beziehen. Studienstarthilfe wird auch für den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 5 Absatz 2 Satz 1
    Nummer 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 geleistet, mit Ausnahme der
    Höheren Fachschulen. § 2 Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt. Studienstarthilfe wird auch gewährt, wenn
    Auszubildenden nach Satz 1 eine in § 91 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannte Leistung
    der Kinder- und Jugendhilfe gewährt wird und die Elternteile nicht nach der Verordnung zur Festsetzung der
    Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe aus ihrem
    Einkommen zu den Kosten herangezogen werden.
      (2) § 2 Absatz 6 Nummer 1 und 2, § 8 sowie § 11 Absatz 2 finden keine Anwendung.
       (3) Der Antrag kann bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt, gestellt
    werden. Der Antrag ist elektronisch über das Portal „BAföG Digital“ zu stellen. Auszubildende, denen eine
    elektronische Antragstellung nicht möglich ist, werden durch das nach Absatz 4 zuständige Amt für
    Ausbildungsförderung oder die andere vom Land mit der Durchführung betraute Stelle unterstützt. Dem
    Antrag ist der Nachweis über den Bezug einer der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten
    Leistungen, des Kinderzuschlags, von Wohngeld oder einer in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistung im Monat
    vor dem Ausbildungsbeginn sowie der Immatrikulation beizufügen.
      (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, abweichend von den §§ 40, 41 Absatz 1 durch Rechts­
    verordnung andere Stellen als die Ämter für Ausbildungsförderung mit der Durchführung der Studienstarthilfe
    zu betrauen.
      (5) Für die Entscheidung über die Studienstarthilfe ist das im Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige
    Amt für Ausbildungsförderung oder die im Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige mit der Durchführung
    betraute Stelle zuständig.


                                                         § 56a

                                      Förderungsart und Umfang; Datenabgleich
      (1) Die Studienstarthilfe wird einmalig als Zuschuss zum Beginn der Ausbildung in Höhe von 1 000 Euro
    geleistet.
      (2) Um eine mehrfache Beantragung und Auszahlung der Studienstarthilfe zu vermeiden, führt die für das
    Antragsportal „BAföG Digital“ zuständige Stelle vor Weiterleitung der Anträge an das zuständige Amt für
    Ausbildungsförderung oder die vom Land mit der Durchführung betraute Stelle einen automatischen Abgleich
    von den im Rahmen der Antragstellung angegebenen Daten des Antragstellers mit den Daten von bisherigen
    Antragstellern der Studienstarthilfe durch. Zu diesem Zweck speichert die für das Antragsportal zuständige
    Stelle folgende Daten aus dem Antrag:
    1. Name und Vorname sowie Geburtsname,
    2. Geburtsort und Geburtsdatum,
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


    und führt mit den Daten bei Antragstellung den in Satz 1 genannten Abgleich durch. Die für das Antragsportal
    zuständige Stelle speichert für jeden Antrag auch das nach § 56 Absatz 5 zuständige Amt oder die betraute
    Stelle. Die nach Satz 2 gespeicherten Daten dürfen außer zu ihrer Übermittlung im Rahmen der Antragstellung
    ausschließlich für den Zweck des Datenabgleichs nach Satz 1 verwendet werden und sind nach Ablauf von drei
    Jahren zu löschen. Sofern mit den in Satz 2 genannten Daten bereits ein Antrag auf Studienstarthilfe im
    Antragsportal gespeichert ist, ist die erneute Antragstellung ausgeschlossen, der Antragsteller ist im
    Antragsportal darauf hinzuweisen und an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die mit der
    Durchführung der Studienstarthilfe betraute Stelle zu verweisen. Die Möglichkeit der Datenkorrektur durch
    erneute Eingabe der Antragsdaten bleibt unberührt. Besteht nach Prüfung des Amtes oder der zuständigen
    Stelle trotz des Ergebnisses des Datenabgleichs ein Anspruch auf Studienstarthilfe, ist dem Antrag
    stattzugeben.


                                                         § 56b

                                                     Nichtanrechnung
      (1) Die Studienstarthilfe ist bei der Gewährung von einkommensabhängigen Sozialleistungen und von
    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die
    Studienstarthilfe ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
    noch als zweckgleiche Leistung nach § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.
       (2) Die Studienstarthilfe ist nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus
    öffentlichen Mitteln anzurechnen.“
17. Der bisherige Abschnitt X wird Abschnitt XI und der bisherige § 56 wird § 57.
18. Der bisherige Abschnitt XI wird Abschnitt XII.
19. In § 58 Absatz 3 werden nach den Wörtern „Amt für Ausbildungsförderung“ die Wörter „oder die auf Grund einer
    Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 mit der Durchführung der Studienstarthilfe betraute Stelle“ eingefügt.
20. § 66a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die §§ 12, 13, 13a, 18a, 21 Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 36 in der durch Artikel 1 des Gesetzes
       vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) geänderten Fassung sind erst ab dem 1. August 2024 anzuwenden,
       soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.“
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2024 begonnen haben, sind vorbehaltlich des
       Satzes 2 auch ab dem in Absatz 2 genannten Stichtag die §§ 12, 13, 13a, 18a, 21 Absatz 2 sowie die
       §§ 23, 25 und 36 in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober
       2024 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der am 25. Juli 2024 geltenden Fassung auch für
       Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2024 begonnen haben.“
    c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Für Darlehensnehmende, denen vor dem 1. September 2019 Förderung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in der
       am 31. August 2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde, sind diese Regelung, § 18 mit Ausnahme
       des Absatzes 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 4 und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die §§ 18b, 58
       Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2 in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden;
       dies gilt auch, soweit die Förderungsleistungen jeweils auch noch über den 31. August 2019 hinaus erbracht
       werden.“
    d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
          „(7) Für Auszubildende, deren Förderungshöchstdauer für den laufenden Ausbildungsabschnitt vor dem
       25. Juli 2024 endet, ist § 15 für diesen Ausbildungsabschnitt in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung
       weiter anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Auszubildende, die am 25. Juli 2024 Förderung nach § 15 Absatz 3
       beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil über ihren Antrag auf Förderung nach § 15 Absatz 3 noch
       nicht entschieden worden ist.“
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


     e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
          „(8) Für Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, die bis zum für ihre
       jeweilige Ausbildung geltenden Beginn des Semesters, der vor dem 25. Juli 2024 liegt, im Sinne von § 7
       Absatz 3 Satz 3 die Fachrichtung gewechselt oder im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 2 die Ausbildung
       abgebrochen haben, ist § 7 Absatz 3 in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung für diesen
       Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung weiter anzuwenden. Satz 1 gilt auch, wenn der
       Fachrichtungswechsel oder der Abbruch der Ausbildung zum Beginn des Semesters, der vor dem 25. Juli
       2024 liegt, als vollzogen gilt.“
     f) Die Absätze 8a und 8b werden aufgehoben.


                                                   Artikel 2

                          Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 148) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1.   In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 455 folgende Angabe eingefügt:
     „§ 455a Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“.
1a. In § 54a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „262“ durch die Angabe „276“ ersetzt.
1b. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „109“ durch die Angabe „115“ ersetzt.
1c. In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „109“ durch die Angabe „115“ ersetzt.
1d. In § 64 Absatz 1 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „16“ ersetzt.
2.   In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „80“ durch die Angabe „85“ und die Angabe „856“ durch die
     Angabe „901“ ersetzt.
3.   Dem § 68 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Eine Anrechnung des weitergeleiteten oder direkt ausgezahlten Kindergeldes auf den vorausgeleisteten
     Betrag sowie eine Anrechnung überobligatorischer Leistungen eines Elternteils auf den angerechneten
     Unterhaltsbetrag des anderen Elternteils findet nicht statt.“
3a. In § 123 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „126“ durch die Angabe „133“ ersetzt.
3b. In § 124 Nummer 2 wird die Angabe „126“ durch die Angabe „133“ ersetzt.
3c. In § 125 wird die Angabe „126“ durch die Angabe „133“ ersetzt.
4.   § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 wird die Angabe „334“ durch die Angabe „352“ ersetzt.
     b) In Nummer 2 wird die Angabe „4 392“ durch die Angabe „4 623“ und die Angabe „2 736“ durch die Angabe
        „2 880“ ersetzt.
     c) In Nummer 3 wird die Angabe „2 736“ durch die Angabe „2 880“ ersetzt.
5.   Nach § 455 wird folgender § 455a eingefügt:
                                                       „§ 455a

                Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
       Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 68 und die §§ 123 bis 126 ab dem 1. August 2024
     anzuwenden.“
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


                                                      Artikel 3

                                                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 2 tritt am 1. August 2024 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 19. Juli 2024

                                            Der Bundespräsident
                                                    Steinmeier

                                              Der Bundeskanzler
                                                    Olaf Scholz

                                            Die Bundesministerin
                                         für Bildung und Forschung
                                          Bettina Stark-Watzinger




                                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 249. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 64ddd1b3275e871a….