Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 21 Einkommensbegriff
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/21?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nicht als Einkommen gelten
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 249)
BGBl. 2024 I Nr. 249
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01.01.2024 in Kraft
§ 21 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1150)
BGBl. 2022 I S. 1150
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 83 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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25.05.2020 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I 1073)
BGBl. 2020 I S. 1073
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 3 1. 8. 2021 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1048)
BGBl. 2019 I S. 1048
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08.04.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 418)
BGBl. 2019 I S. 418
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 21 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2475)
BGBl. 2014 I S. 2475
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