Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 86 Mindesteigenbeitrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/86#abs-1 (1) 1Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet. 2Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr
jedoch nicht mehr als der in § 10a Absatz 1 Satz 1 genannte Höchstbetrag, vermindert um die Zulage nach den §§ 84 und 85; gehört der Ehegatte zum Personenkreis nach § 79 Satz 2, berechnet sich der Mindesteigenbeitrag des nach § 79 Satz 1 Begünstigten unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen. 3Auslandsbezogene Bestandteile nach den §§ 52 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechender Regelungen eines Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberücksichtigt. 4Als Sockelbetrag sind ab dem Jahr 2005 jährlich 60 Euro zu leisten. 5Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag nach Satz 2, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zu leisten. 6Die Kürzung der Zulage ermittelt sich nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/86#abs-2 (2) 1Ein nach § 79 Satz 2 begünstigter Ehegatte hat Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der zum begünstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 gehörende Ehegatte seinen geförderten Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen erbracht hat. 2Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Entgeltersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen. 3Für die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Pflegetätigkeit einer nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch rentenversicherungspflichtigen Person ist für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags ein tatsächlich erzieltes Entgelt von 0 Euro zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/86#abs-3 (3) 1Für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraums als beitragspflichtige Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres gelten. 2Negative Einkünfte im Sinne des Satzes 1 bleiben unberücksichtigt, wenn weitere nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu berücksichtigende Einnahmen erzielt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/86#abs-4 (4) Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderzulage nicht vorgelegen haben, ändert sich dadurch die Berechnung des Mindesteigenbeitrags für dieses Beitragsjahr nicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/86#abs-5 (5) Bei den in § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Personen ist der Summe nach Absatz 1 Satz 2 die Summe folgender Einnahmen und Leistungen aus dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr hinzuzurechnen:
Wird zitiert von 91 Entscheidungen zu § 86 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 09.03.2016 – X R 49/14Mittelbare Zulageberechtigung und Mindesteigenbeitrag - Vermeintliche "Klarstellung" des Gesetzgebers kann konstitutive Gesetzesänderung sein - Kein Verlangen von gesetzlich nicht normierten Voraussetzungen zur Durchführung des automatisierten VerfahrensZitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 03.12.2015 – 10 K 10067/13
- FG Berlin-Brandenburg, 09.01.2014 – 10 K 14360/10
- BFH, 24.08.2016 – X R 3/15Altersvorsorgezulage bei nachversicherten ehemaligen Beamten - Wahlrecht des Steuerpflichtigen bei Begehren einer steuerrechtlichen VergünstigungZitiert von 1
- BSG, 09.11.2010 – B 4 AS 7/10 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung von angemessenen Beiträgen für die betriebliche Altersvorsorge an die Pensionskasse - Bruttoentgeltumwandlung - Beitragszuschuss des Arbeitgebers als zweckbestimmte Einnahme - Absetzung von Fahr- und KinderbetreuungskostenZitiert von 38
- VG Saarland Saarlouis, 12.05.2017 – 3 K 369/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 22.01.2025 – L 6 AS 206/21Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 11.12.2023 – L 7 SO 3406/22Zitiert von 1
- SG Kassel, 13.06.2023 – S 6 AS 110/17Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.2013 Ausfertigung
§ 86 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I 1667)
BGBl. 2013 I S. 1667
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 86 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.