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Artikel 1 · BT-Drs. 18/2663 · S. 32

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 5)
Zu Buchstabe a (§ 5 Abs. 2)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 5 Abs. 2 Satz 2)
Mit Blick auf die zunehmende Bedeutung von Auslandsmobilität für den Erwerb internationaler Kompetenzen
im Zuge auch der beruflichen Fachbildung erscheint die noch verbliebene Einschränkung nicht mehr zeitgemäß,
dass Schüler an Berufsfachschulen und Fachschulen anders als Auszubildende an Hochschulen, Akademien und
Höheren Fachschulen nur dann einen befristeten Auslandsaufenthalt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 durchführen
können, wenn der Besuch einer Ausbildungsstätte im Ausland im Unterrichtsplan vorgeschrieben ist. Auch für
Schüler dieser Ausbildungsstättenarten gibt es keine bildungspolitisch zu begründende Rechtfertigung mehr, aus-
schließlich Auslandsaufenthalte zu fördern, die Pflichtbestandteil ihrer Ausbildung sind. Eine ursprünglich noch
zur Begrenzung von Missbräuchen mit dem 12. BAföGÄndG eingeführte Beschränkung auf ausschließlich zur
Vermittlung von Sprachkenntnissen vorgeschriebene Auslandsaufenthalte war für diesen Personenkreis bereits in
der anschließenden Praxis und Rechtsprechung aufgeweicht und mit dem 22. BAföGÄndG klarstellend bereits
auch auf solche Auslandsaufenthalte ausgedehnt worden, die vorwiegend zu inhaltlichen Ausbildungszwecken
vorgeschrieben sind. Aber auch insoweit ist ein spezifisch nur für Berufsfach- und Fachschüler zu rechtfertigender
sachlicher Differenzierungsgrund im Verhältnis zu anderen Auszubildenden nicht zu erkennen. Eine andernfalls
drohende erhebliche zeitliche Unterbrechung der regelmäßig nur zweijährigen Ausbildungen durch solche Aus-
landsaufenthalte, wie sie seinerzeit zur Begründung der im parlamentarischen Verfahren zum 12. BAföGÄndG
nachträglich für Berufsfachschüler 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 94.984 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/2663, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 92.852–187.836 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 3bfc19745b10915f….

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