Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
Stand: 07.01.2026
Wird zitiert von 321
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 17.10.2019 – 3 K 1507/18
- BFH, 30.09.2003 – IX R 7/03Zitiert von 5
- BFH, 10.06.2008 – VIII R 76/05Zitiert von 15
- BFH, 30.09.2003 – IX R 9/03Zitiert von 4
- BFH, 14.12.1999 – IX R 69/98Zitiert von 13
- FG Niedersachsen, 14.02.2012 – 12 K 6/11
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 18.03.2026 – 26 K 1420/23
- FG Münster, 28.01.2026 – 2 K 840/25 Kg
- VG Schleswig, 11.11.2025 – 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23Zitiert von 2
321 Entscheidungen zu § 9a EStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9a EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. 3Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Werbungskosten im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 werden neben den Pauschbeträgen im Sinne des Satzes 1 berücksichtigt.