Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
Stand: 07.01.2026
1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. 3Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Werbungskosten im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 werden neben den Pauschbeträgen im Sinne des Satzes 1 berücksichtigt.
Wird zitiert von 350 Entscheidungen zu § 9a EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 17.10.2019 – 3 K 1507/18
- BFH, 10.06.2008 – VIII R 76/05Einkommensteuer: Rechtsanspruch auf den Ansatz des ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrages bei gleichzeitiger Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BFH, 30.09.2003 – IX R 9/03Zitiert von 4
- BFH, 19.02.1993 – VI R 74/91Zitiert von 5
- BFH, 14.12.1999 – IX R 69/98Zitiert von 14
- FG Niedersachsen, 14.02.2012 – 12 K 6/11
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 18.03.2026 – 26 K 1420/23
- FG Münster, 28.01.2026 – 2 K 840/25 Kg
- VG Schleswig, 11.11.2025 – 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9a EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 749)
BGBl. 2022 I S. 749
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 9a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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