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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2475
BGBl. 2014 I S. 2475 · 29.327 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Fünfundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(25. BAföGÄndG)
Vom 23. Dezember 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I
S. 3484, 3899) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
„Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1
bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch
dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen
Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach
den besonderen Umständen des Einzelfalls
ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland
anderweitig nachweisen.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor der Nummerierung wird
nach den Wörtern „im Inland gelegenen Aus-
bildungsstätten“ die Angabe „nach § 2“ ein-
gefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Berufsfachschulen,“.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „mindes-
tens zweijährigen“ gestrichen.
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer
im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer
Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule,
Akademie oder Hochschule oder mit dem nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch
einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungs-
stätte ein Praktikum gefordert, so wird für die
Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Aus-
bildungsförderung nur geleistet, wenn die
Ausbildungsstätte oder die zuständige Prü-
fungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische
Ausbildung den Anforderungen der Prüfungs-
ordnung an die Praktikantenstelle genügt.“
2. In § 5a Satz 2 werden die Wörter „bis zu diesem
Zeitpunkt bereits“ gestrichen.
3. In § 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „eine Aus-
bildungsstätte besuchen,“ die Wörter „ohne dass
ein Anspruch nach § 5 besteht,“ eingefügt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ge-
leistet“ ein Komma und die Wörter „längstens
bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses“
eingefügt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Ausbil-
dungsabbrüchen und Fachrichtungswech-
seln nach dem 31. März 2001“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Auszubildenden, die von der Ausbildungs-
stätte auf Grund vorläufiger Zulassung für
einen nach Satz 1 förderungsfähigen Stu-
diengang eingeschrieben worden sind, wird
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt
der Rückforderung bis zu einer endgültigen
Entscheidung über die Zulassung geleistet,
längstens jedoch für zwölf Monate.“
c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder
teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt
(Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungs-
förderung auch geleistet, nachdem Auszubil-
dende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstu-
diengang abgeschlossen haben. Voraussetzung
der Leistung ist, dass der Studiengang durch
Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise
vollständig in den Staatsexamensstudiengang
integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit
des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs
auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleis-
tungen zu erbringen sind, die für den Staats-
examensstudiengang in der Studien- oder Prü-
fungsordnung für denselben Zeitraum vorgese-
hen sind.“
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer
oder Selbständige unionsrechtlich freizügig-
keitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten,
Lebenspartnern und Kindern, die unter den
Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4
des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrecht-
lich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen
diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht

zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind
und von ihren Eltern oder deren Ehegatten
oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhal-
ten,“.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „vier
Jahren“ durch die Angabe „15 Monaten“ ersetzt.
c) In Absatz 2a werden die Wörter „vier Jahren“
durch die Angabe „15 Monaten“ ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „216“ durch
die Angabe „231“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „391“ durch
die Angabe „418“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „465“ durch
die Angabe „504“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „543“ durch
die Angabe „587“ ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „348“ durch
die Angabe „372“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „373“ durch
die Angabe „399“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „49“ durch die
Angabe „52“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „224“ durch
die Angabe „250“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „mit Zustimmung“
durch die Wörter „ohne Zustimmung“ ersetzt.
8. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „62“ durch die An-
gabe „71“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „11“ durch die An-
gabe „15“ ersetzt.
9. In § 14b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes wei-
tere“ durch die Wörter „130 Euro für jedes“ ersetzt.
10. § 15b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ausbildung endet mit dem Ablauf des Mo-
nats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbil-
dungsabschnitts bestanden wurde, oder, wenn
eine solche nicht vorgesehen ist, mit dem Ablauf
des Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt
tatsächlich planmäßig geendet hat.“
b) In Satz 2 werden das Semikolon und der nach-
folgende Halbsatz gestrichen.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Hochschulausbildung ist abweichend von
den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats be-
endet, in dem das Gesamtergebnis des erfolg-
reich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts
bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit
Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in
dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.“
11. In § 16 Absatz 3 werden nach dem Wort „geleistet“
das Komma und die Wörter „in den Fällen des § 5
Absatz 2 Nummer 3 jedoch nur dann über ein Jahr
hinaus, wenn der Auszubildende bei Beginn eines
nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen
Auslandsaufenthalts bereits seit mindestens drei
Jahren seinen ständigen Wohnsitz im Inland hatte“
gestrichen.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Dar-
lehen“ durch die Wörter „der gesamte noch nicht
getilgte Rückzahlungsbetrag nach § 17 Absatz 2
Satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „zuerst“ durch
das Wort „zuletzt“ ersetzt und nach dem Wort
„leisten“ werden die Wörter „; wurden Darle-
hensbeträge nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in meh-
reren Ausbildungsabschnitten geleistet, ist das
Ende jeweils derjenigen Förderungshöchstdauer
oder vorgesehenen Ausbildungszeit maßgeblich,
die im ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gültig
gewesen ist“ eingefügt.
c) In Absatz 6 werden die Wörter „mit Zustimmung“
durch die Wörter „ohne Zustimmung“ ersetzt.
13. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „1 070“ durch die An-
gabe „1 145“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „535“ durch
die Angabe „570“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „485“ durch
die Angabe „520“ ersetzt.
c) In Satz 6 Nummer 1 wird das Wort „Behinderten“
durch die Wörter „behinderten Menschen“ er-
setzt.
14. § 18d Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt den
Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Auf-
stellung sowohl über die Höhe der nach Absatz 1
für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen
aus den Darlehen, deren Erstattung nach Absatz 2
sie bis zum 31. Dezember 2014 verlangt hat, als
auch über deren Aufteilung nach Maßgabe des
§ 56 Absatz 2a.“
15. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
gefügt.
bb) Satz 3 Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „21,3“ durch
die Angabe „21,2“ und die Angabe „12 100“
durch die Angabe „13 000“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „14,4“ durch
die Angabe „15“ und die Angabe „6 300“
durch die Angabe „7 300“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „37,3“ durch
die Angabe „37“ und die Angabe „20 900“
durch die Angabe „22 400“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „14,4“ durch
die Angabe „15“ und die Angabe „6 300“
durch die Angabe „7 300“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter
„mit Zustimmung“ durch die Wörter „ohne Zu-
stimmung“ ersetzt.
16. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „255“ durch
die Angabe „290“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „535“ durch
die Angabe „570“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „485“ durch
die Angabe „520“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „170“
durch die Angabe „180“ und die Angabe „125“
durch die Angabe „130“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „205“ durch die An-
gabe „260“ ersetzt.
17. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 605“ durch
die Angabe „1 715“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 070“ durch
die Angabe „1 145“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „535“ durch
die Angabe „570“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „485“ durch
die Angabe „520“ ersetzt.
18. In § 27 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeibe-
amtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes über die Personalstruktur des Bundes-
grenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357),
geändert durch § 94 des Gesetzes vom 24. August
1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit § 18 die-
ses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 gelten-
den Fassung, und“ gestrichen.
19. § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „5 200“ durch die
Angabe „7 500“ ersetzt.
b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe
„1 800“ durch die Angabe „2 100“ ersetzt.
20. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:
„Die im Jahr 2016 anstehende Berichterstattung er-
folgt im Jahr 2017.“
21. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge-
fasst:
„6. der Auszubildende eine Fachschulklasse be-
sucht, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung voraussetzt,“.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „mit Zu-
stimmung“ durch die Wörter „ohne Zustimmung“
ersetzt.
22. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Die Länder sind verpflichtet, bis zum 1. August
2016 eine elektronische Antragstellung zu er-
möglichen, die den Vorgaben des § 36a Absatz 2
Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch entspricht.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
mer 2 eingefügt:
„2. Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,“.
bbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 wer-
den die Nummern 3 bis 5.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die An-
gabe „5“ ersetzt.
23. § 48 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
24. § 50 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
gestellt:
„1. eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die
Nummern 2 bis 4.
25. In § 51 Absatz 2 werden die Wörter „360 Euro mo-
natlich“ durch die Wörter „monatlich vier Fünfteln
des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12
Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach
den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden
Bedarfs“ ersetzt.
26. In § 55 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wör-
tern „Gesamtbedarfs des Auszubildenden,“ die
Wörter „Kennzeichnung, ob das Einkommen der
Eltern bei der Berechnung des Bedarfs außer
Betracht zu bleiben hatte,“ eingefügt.
27. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „tragen der
Bund zu 65 vom Hundert, die Länder zu
35 vom Hundert“ durch die Wörter „trägt
der Bund“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Bund an-
teilig zu tragenden“ gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 2a werden wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesverwaltungsamt hat von den
ab dem Jahr 2015 eingezogenen Beträgen und
Zinsen aus Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1
insgesamt 2,058 Milliarden Euro an die Länder
abzuführen. Dies hat in jährlichen Raten in Höhe
des Betrages zu erfolgen, der für die Kalender-
jahre 2012 bis 2014 nach der vor dem 1. Januar
2015 gültigen Fassung dieses Absatzes im Jah-
resdurchschnitt an die Länder weitergeleitet

worden ist, höchstens jedoch in Höhe von je-
weils 35 vom Hundert der in einem Kalenderjahr
vom Bundesverwaltungsamt insgesamt einge-
zogenen Beträge und Zinsen. Bleibt in einem
Kalenderjahr wegen der vorgesehenen Begren-
zung nach Satz 2 ein Differenzbetrag bis zum
maßgeblichen Durchschnittsbetrag der Kalen-
derjahre 2012 bis 2014 offen, ist die Differenz
im jeweils nächsten Kalenderjahr zusätzlich an
die Länder abzuführen; für den Betrag, der da-
neben für dieses jeweils nächste Kalenderjahr
abzuführen ist, bleibt Satz 2 unberührt. Das Bun-
desverwaltungsamt hat den so ermittelten jähr-
lich abzuführenden Gesamtbetrag jeweils in dem
Verhältnis an die Länder abzuführen, in dem die
in den Jahren 2012 bis 2014 an das Bundesver-
waltungsamt gemeldeten Darlehensleistungen
der einzelnen Länder zueinander stehen.
(2a) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat
35 vom Hundert der von ihr nach § 18d Absatz 1
für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen
aus Darlehen, die ihr bis zum 31. Dezember 2014
erstattet wurden, in dem Verhältnis an die Län-
der abzuführen, in dem die auf Bewilligungsbe-
scheide der Ämter aus den Jahren 2012 bis 2014
gezahlten Darlehensbeträge zueinander stehen.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „65 vom Hundert
der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „der
Förderung“ durch die Wörter „einer vor dem
Jahr 2015 geleisteten Förderung“ ersetzt.
28. § 66a wird wie folgt gefasst:
„§ 66a
Übergangs- und Anwendungs-
vorschrift aus Anlass des Fünfund-
zwanzigsten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Au-
gust 2015 begonnen haben, ist § 51 in der bis zum
31. Juli 2015 geltenden Fassung weiter anzuwen-
den. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Au-
gust 2016 begonnen haben, sind die §§ 12, 13,
13a, 14b, 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie
die §§ 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2016
geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ab dem
1. Oktober 2016 sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 23, 25
und 29 in der ab dem 1. August 2016 geltenden
Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwen-
den, die vor dem 1. August 2016 begonnen haben.
(2) Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli
2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschul-
abschluss die Leistung von Ausbildungsförderung
nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vor-
schrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in
der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter an-
zuwenden. Für Auszubildende, deren Bewilligungs-
zeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen hat, ist
§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des
Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016
geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
29. In § 2 Absatz 1a Satz 2 und Absatz 3, § 14a Satz 1,
§ 18b Absatz 6 Satz 1, § 18c Absatz 11 und § 44
Absatz 1 werden jeweils die Wörter „mit Zustim-
mung“ durch die Wörter „ohne Zustimmung“ er-
setzt.
Artikel 2
Änderung des
Stipendienprogramm-Gesetzes
§ 8 Satz 1 Nummer 1 des Stipendienprogramm-Ge-
setzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), das durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. die Hochschulausbildung erfolgreich beendet hat;
dies ist der Fall, wenn das Gesamtergebnis des er-
folgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts
dem Stipendiaten oder der Stipendiatin bekannt
gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des
zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte
Prüfungsteil abgelegt wurde,“.
Artikel 3
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu § 445
angefügt:
„§ 445 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zes“.
2. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „216“
durch die Angabe „231“ ersetzt.
3. § 58 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die voll-
ständig im angrenzenden Ausland oder in den
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn
1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige
Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer
entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung
gleichwertig ist und
2. die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen
des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähig-
keit besonders dienlich ist.“
4. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange-
stellt:
„Gefördert werden
1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
2. Unionsbürger, die ein Recht auf Dauerauf-
enthalt im Sinne des Freizügigkeitsgeset-
zes/EU besitzen sowie andere Ausländer,
die eine Niederlassungserlaubnis oder

eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3. Ehegatten oder Lebenspartner und Kin-
der von Unionsbürgern, die unter den
Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4
des Freizügigkeitsgesetzes/EU unions-
rechtlich freizügigkeitsberechtigt sind
oder denen diese Rechte als Kinder nur
deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre
oder älter sind und von ihren Eltern oder
deren Ehegatten oder Lebenspartnern
keinen Unterhalt erhalten,
4. Unionsbürger, die vor dem Beginn der
Ausbildung im Inland in einem Beschäfti-
gungsverhältnis gestanden haben, des-
sen Gegenstand mit dem der Ausbildung
in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5. Staatsangehörige eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum unter den
Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt im Inland haben und die außerhalb
des Bundesgebiets als Flüchtlinge im
Sinne des Abkommens über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
(BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt
berechtigt sind,
7. heimatlose Ausländer im Sinne des Ge-
setzes über die Rechtsstellung heimatlo-
ser Ausländer im Bundesgebiet in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 243-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1950) geändert worden ist.“
bb) Im neuen Satz 2 wird die Angabe „1,“ gestri-
chen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „vier Jahren“
durch die Angabe „15 Monaten“ ersetzt.
5. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „149“ durch die
Angabe „166“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „75“ durch die An-
gabe „84“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die
Angabe „90“ durch die Angabe „96“ ersetzt.
6. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „391“ durch die
Angabe „418“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „58“ durch die An-
gabe „65“ und die Angabe „74“ durch die
Angabe „83“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „90“ durch
die Angabe „96“ ersetzt.
7. In § 64 Absatz 1 wird die Angabe „12“ durch die
Angabe „13“ ersetzt.
8. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
„58“ durch die Angabe „62“ und die Angabe „567“
durch die Angabe „607“ ersetzt.
9. § 116 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „316“ durch die An-
gabe „338“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „397“ durch die An-
gabe „425“ ersetzt.
10. § 123 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „316“ durch
die Angabe „338“ und die Angabe „397“
durch die Angabe „425“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „104“ durch
die Angabe „111“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „230“ durch
die Angabe „246“ und die Angabe „265“
durch die Angabe „284“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „149“ durch
die Angabe „166“ und die Angabe „75“
durch die Angabe „84“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „316“ durch die An-
gabe „338“ ersetzt.
11. § 124 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „391“ durch
die Angabe „418“, die Angabe „58“ durch
die Angabe „65“ und die Angabe „74“ durch
die Angabe „83“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „172“ durch
die Angabe „184“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „204“ durch die An-
gabe „218“ ersetzt.
12. In § 125 wird die Angabe „63“ durch die Angabe
„67“ und die Angabe „75“ durch die Angabe „80“
ersetzt.
13. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „242“ durch die
Angabe „259“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „2 909“ durch die
Angabe „3 113“ und die Angabe „1 813“ durch
die Angabe „1 940“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „1 813“ durch die
Angabe „1 940“ ersetzt.
14. Folgender § 445 wird angefügt:
„§ 445
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62,
64, 67, 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2016
anzuwenden.“

Artikel 4
Änderung der
Verordnung über die
Einziehung der nach dem Bundes-
ausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
§ 13 Absatz 1 der Verordnung über die Einziehung
der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zu-
letzt durch Artikel 18 Nummer 2 des Gesetzes vom
23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesverwaltungsamt hat den Ländern
nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über
die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Dar-
lehens- und Zahlungsrückstandszinsen) sowie über die
Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2 des Ge-
setzes zu übermitteln. Es hat zum Ende des jeweiligen
Kalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in
Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages
zu leisten und bis zum 30. Juni des laufenden Jahres
den Restbetrag abzuführen, der ihm nach § 56 Absatz 2
Satz 4 zusteht.“
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-
weichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c, Nummer 12
Buchstabe c, Nummer 14, Nummer 15 Buchstabe c,
Nummer 21 Buchstabe b, Nummer 27 Buchstabe a, b
und d, Nummer 29 sowie Artikel 4 treten am 1. Januar
2015 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb, Nummer 22 Buchstabe b und Nummer 23
bis 25 tritt am 1. August 2015 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe c tritt am 1. Ja-
nuar 2016 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a, Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa sowie Buchstabe c und d, Num-
mer 5 Buchstabe b und c, Nummer 6, Nummer 7 Buch-
stabe a und b, Nummer 8 bis 10, Nummer 12 Buch-
stabe a und b, Nummer 13, Nummer 15 Buchstabe a
und b, Nummer 16 bis 19, Nummer 21 Buchstabe a,
Nummer 26 und Nummer 28, Artikel 2 und 3 Nummer 2,
Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 bis 13 treten
am 1. August 2016 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 23. Dezember
verkünden.
2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2475. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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