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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2475

BGBl. 2014 I S. 2475 · 29.327 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 2475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2475
                              Fünfundzwanzigstes Gesetz
                zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
                                   (25. BAföGÄndG)
                                           Vom 23. Dezember 2014

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                 Änderung des
      Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I
S. 3484, 3899) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

 1. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird aufgehoben.
      bb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz
          eingefügt:
          „Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1
          bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch
          dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen
          Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach
          den besonderen Umständen des Einzelfalls
          ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland
          anderweitig nachweisen.“
   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor der Nummerierung wird
          nach den Wörtern „im Inland gelegenen Aus-
          bildungsstätten“ die Angabe „nach § 2“ ein-
          gefügt.

      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. Berufsfachschulen,“.
      cc) In Nummer 4 werden die Wörter „mindes-
          tens zweijährigen“ gestrichen.

   c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer
      im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer
      Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule,
      Akademie oder Hochschule oder mit dem nach
      Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch
      einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen
      Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungs-
      stätte ein Praktikum gefordert, so wird für die
      Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Aus-
      bildungsförderung nur geleistet, wenn die
      Ausbildungsstätte oder die zuständige Prü-
      fungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische
      Ausbildung den Anforderungen der Prüfungs-
      ordnung an die Praktikantenstelle genügt.“
 2. In § 5a Satz 2 werden die Wörter „bis zu diesem
    Zeitpunkt bereits“ gestrichen.

3. In § 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „eine Aus-
   bildungsstätte besuchen,“ die Wörter „ohne dass
   ein Anspruch nach § 5 besteht,“ eingefügt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ge-
      leistet“ ein Komma und die Wörter „längstens
      bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses“
      eingefügt.
   b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei Ausbil-
          dungsabbrüchen und Fachrichtungswech-
          seln nach dem 31. März 2001“ gestrichen.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Auszubildenden, die von der Ausbildungs-
          stätte auf Grund vorläufiger Zulassung für
          einen nach Satz 1 förderungsfähigen Stu-
          diengang eingeschrieben worden sind, wird
          Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt
          der Rückforderung bis zu einer endgültigen
          Entscheidung über die Zulassung geleistet,
          längstens jedoch für zwölf Monate.“
   c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
      fügt:
         „(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder
      teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt
      (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungs-
      förderung auch geleistet, nachdem Auszubil-
      dende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstu-
      diengang abgeschlossen haben. Voraussetzung
      der Leistung ist, dass der Studiengang durch
      Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise
      vollständig in den Staatsexamensstudiengang
      integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit
      des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs
      auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleis-
      tungen zu erbringen sind, die für den Staats-
      examensstudiengang in der Studien- oder Prü-
      fungsordnung für denselben Zeitraum vorgese-
      hen sind.“
   d) Absatz 4 wird aufgehoben.

5. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des
          Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer
          oder Selbständige unionsrechtlich freizügig-
          keitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten,
          Lebenspartnern und Kindern, die unter den
          Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4
          des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrecht-
          lich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen
          diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht
BGBl. 2014, Seite 2476 — Originalseite als Abbildung
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          zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind
          und von ihren Eltern oder deren Ehegatten
          oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhal-
          ten,“.
   b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „vier
      Jahren“ durch die Angabe „15 Monaten“ ersetzt.
   c) In Absatz 2a werden die Wörter „vier Jahren“
      durch die Angabe „15 Monaten“ ersetzt.

 6. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „216“ durch
           die Angabe „231“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „391“ durch
           die Angabe „418“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „465“ durch
           die Angabe „504“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „543“ durch
           die Angabe „587“ ersetzt.

 7. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „348“ durch
           die Angabe „372“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „373“ durch
           die Angabe „399“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „49“ durch die
           Angabe „52“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „224“ durch
           die Angabe „250“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 werden die Wörter „mit Zustimmung“
      durch die Wörter „ohne Zustimmung“ ersetzt.

 8. § 13a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „62“ durch die An-
           gabe „71“ ersetzt.
       bb) Satz 3 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „11“ durch die An-
      gabe „15“ ersetzt.
 9. In § 14b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
    „113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes wei-
    tere“ durch die Wörter „130 Euro für jedes“ ersetzt.
10. § 15b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Ausbildung endet mit dem Ablauf des Mo-

       nats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbil-
       dungsabschnitts bestanden wurde, oder, wenn
       eine solche nicht vorgesehen ist, mit dem Ablauf
       des Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt
       tatsächlich planmäßig geendet hat.“
   b) In Satz 2 werden das Semikolon und der nach-
      folgende Halbsatz gestrichen.

   c) Folgender Satz wird angefügt:
       „Eine Hochschulausbildung ist abweichend von
       den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats be-
       endet, in dem das Gesamtergebnis des erfolg-
       reich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts

      bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit
      Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in
      dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.“
11. In § 16 Absatz 3 werden nach dem Wort „geleistet“
    das Komma und die Wörter „in den Fällen des § 5
    Absatz 2 Nummer 3 jedoch nur dann über ein Jahr
    hinaus, wenn der Auszubildende bei Beginn eines
    nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen
    Auslandsaufenthalts bereits seit mindestens drei

    Jahren seinen ständigen Wohnsitz im Inland hatte“
    gestrichen.
12. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Dar-
      lehen“ durch die Wörter „der gesamte noch nicht
      getilgte Rückzahlungsbetrag nach § 17 Absatz 2
      Satz 1“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „zuerst“ durch
      das Wort „zuletzt“ ersetzt und nach dem Wort
      „leisten“ werden die Wörter „; wurden Darle-
      hensbeträge nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in meh-
      reren Ausbildungsabschnitten geleistet, ist das

      Ende jeweils derjenigen Förderungshöchstdauer
      oder vorgesehenen Ausbildungszeit maßgeblich,
      die im ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gültig
      gewesen ist“ eingefügt.
   c) In Absatz 6 werden die Wörter „mit Zustimmung“
      durch die Wörter „ohne Zustimmung“ ersetzt.
13. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „1 070“ durch die An-
      gabe „1 145“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „535“ durch
          die Angabe „570“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „485“ durch
          die Angabe „520“ ersetzt.

   c) In Satz 6 Nummer 1 wird das Wort „Behinderten“
      durch die Wörter „behinderten Menschen“ er-
      setzt.
14. § 18d Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt den
   Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Auf-
   stellung sowohl über die Höhe der nach Absatz 1
   für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen
   aus den Darlehen, deren Erstattung nach Absatz 2
   sie bis zum 31. Dezember 2014 verlangt hat, als
   auch über deren Aufteilung nach Maßgabe des
   § 56 Absatz 2a.“

15. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
          ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
          gefügt.
      bb) Satz 3 Nummer 2 wird aufgehoben.

      cc) Satz 4 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „21,3“ durch
          die Angabe „21,2“ und die Angabe „12 100“
          durch die Angabe „13 000“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 2477 — Originalseite als Abbildung
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      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „14,4“ durch
          die Angabe „15“ und die Angabe „6 300“
          durch die Angabe „7 300“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „37,3“ durch
          die Angabe „37“ und die Angabe „20 900“
          durch die Angabe „22 400“ ersetzt.
      dd) In Nummer 4 wird die Angabe „14,4“ durch
          die Angabe „15“ und die Angabe „6 300“
          durch die Angabe „7 300“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter
      „mit Zustimmung“ durch die Wörter „ohne Zu-
      stimmung“ ersetzt.
16. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „255“ durch

          die Angabe „290“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „535“ durch
          die Angabe „570“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „485“ durch

          die Angabe „520“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „170“

      durch die Angabe „180“ und die Angabe „125“

      durch die Angabe „130“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 wird die Angabe „205“ durch die An-
      gabe „260“ ersetzt.

17. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 605“ durch
          die Angabe „1 715“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 070“ durch
          die Angabe „1 145“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „535“ durch

          die Angabe „570“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „485“ durch
          die Angabe „520“ ersetzt.
18. In § 27 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
    „nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeibe-
    amtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des
    Gesetzes über die Personalstruktur des Bundes-
    grenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357),
    geändert durch § 94 des Gesetzes vom 24. August
    1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit § 18 die-
    ses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 gelten-
    den Fassung, und“ gestrichen.

19. § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „5 200“ durch die

      Angabe „7 500“ ersetzt.

   b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe
      „1 800“ durch die Angabe „2 100“ ersetzt.

20. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:
   „Die im Jahr 2016 anstehende Berichterstattung er-
   folgt im Jahr 2017.“

21. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge-
      fasst:

      „6. der Auszubildende eine Fachschulklasse be-
          sucht, deren Besuch eine abgeschlossene
          Berufsausbildung voraussetzt,“.
   b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „mit Zu-
      stimmung“ durch die Wörter „ohne Zustimmung“
      ersetzt.
22. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:
      „Die Länder sind verpflichtet, bis zum 1. August
      2016 eine elektronische Antragstellung zu er-
      möglichen, die den Vorgaben des § 36a Absatz 2
      Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches
      Sozialgesetzbuch entspricht.“

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
               mer 2 eingefügt:

                „2. Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,“.

          bbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 wer-

               den die Nummern 3 bis 5.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die An-

          gabe „5“ ersetzt.

23. § 48 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

24. § 50 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

   a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
      gestellt:

      „1. eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,“.
   b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die
      Nummern 2 bis 4.
25. In § 51 Absatz 2 werden die Wörter „360 Euro mo-
    natlich“ durch die Wörter „monatlich vier Fünfteln
    des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12
    Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach

    den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden

    Bedarfs“ ersetzt.
26. In § 55 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wör-
    tern „Gesamtbedarfs des Auszubildenden,“ die
    Wörter „Kennzeichnung, ob das Einkommen der
    Eltern bei der Berechnung des Bedarfs außer
    Betracht zu bleiben hatte,“ eingefügt.
27. § 56 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „tragen der
          Bund zu 65 vom Hundert, die Länder zu
          35 vom Hundert“ durch die Wörter „trägt
          der Bund“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Bund an-

          teilig zu tragenden“ gestrichen.

   b) Die Absätze 2 und 2a werden wie folgt gefasst:

         „(2) Das Bundesverwaltungsamt hat von den
      ab dem Jahr 2015 eingezogenen Beträgen und
      Zinsen aus Darlehen nach § 17 Absatz 2 Satz 1
      insgesamt 2,058 Milliarden Euro an die Länder
      abzuführen. Dies hat in jährlichen Raten in Höhe
      des Betrages zu erfolgen, der für die Kalender-
      jahre 2012 bis 2014 nach der vor dem 1. Januar
      2015 gültigen Fassung dieses Absatzes im Jah-
      resdurchschnitt an die Länder weitergeleitet
BGBl. 2014, Seite 2478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2478
       worden ist, höchstens jedoch in Höhe von je-
       weils 35 vom Hundert der in einem Kalenderjahr
       vom Bundesverwaltungsamt insgesamt einge-
       zogenen Beträge und Zinsen. Bleibt in einem
       Kalenderjahr wegen der vorgesehenen Begren-
       zung nach Satz 2 ein Differenzbetrag bis zum
       maßgeblichen Durchschnittsbetrag der Kalen-
       derjahre 2012 bis 2014 offen, ist die Differenz
       im jeweils nächsten Kalenderjahr zusätzlich an
       die Länder abzuführen; für den Betrag, der da-
       neben für dieses jeweils nächste Kalenderjahr
       abzuführen ist, bleibt Satz 2 unberührt. Das Bun-
       desverwaltungsamt hat den so ermittelten jähr-
       lich abzuführenden Gesamtbetrag jeweils in dem
       Verhältnis an die Länder abzuführen, in dem die
       in den Jahren 2012 bis 2014 an das Bundesver-
       waltungsamt gemeldeten Darlehensleistungen
       der einzelnen Länder zueinander stehen.
          (2a) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat
       35 vom Hundert der von ihr nach § 18d Absatz 1
       für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen
       aus Darlehen, die ihr bis zum 31. Dezember 2014
       erstattet wurden, in dem Verhältnis an die Län-
       der abzuführen, in dem die auf Bewilligungsbe-
       scheide der Ämter aus den Jahren 2012 bis 2014
       gezahlten Darlehensbeträge zueinander stehen.“
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „65 vom Hundert
      der“ durch das Wort „die“ ersetzt.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird aufgehoben.

       bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „der
           Förderung“ durch die Wörter „einer vor dem
           Jahr 2015 geleisteten Förderung“ ersetzt.

28. § 66a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 66a
             Übergangs- und Anwendungs-
           vorschrift aus Anlass des Fünfund-
          zwanzigsten Gesetzes zur Änderung
       des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
      (1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Au-
   gust 2015 begonnen haben, ist § 51 in der bis zum
   31. Juli 2015 geltenden Fassung weiter anzuwen-
   den. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Au-
   gust 2016 begonnen haben, sind die §§ 12, 13,
   13a, 14b, 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie
   die §§ 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2016
   geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ab dem

   1. Oktober 2016 sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21

   Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 23, 25

   und 29 in der ab dem 1. August 2016 geltenden
   Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwen-
   den, die vor dem 1. August 2016 begonnen haben.
      (2) Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli
   2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschul-
   abschluss die Leistung von Ausbildungsförderung
   nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vor-
   schrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in
   der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter an-
   zuwenden. Für Auszubildende, deren Bewilligungs-
   zeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen hat, ist
   § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des

   Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016
   geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
29. In § 2 Absatz 1a Satz 2 und Absatz 3, § 14a Satz 1,
    § 18b Absatz 6 Satz 1, § 18c Absatz 11 und § 44
    Absatz 1 werden jeweils die Wörter „mit Zustim-
    mung“ durch die Wörter „ohne Zustimmung“ er-
    setzt.

                        Artikel 2

                    Änderung des
            Stipendienprogramm-Gesetzes
   § 8 Satz 1 Nummer 1 des Stipendienprogramm-Ge-
setzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), das durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1. die Hochschulausbildung erfolgreich beendet hat;
    dies ist der Fall, wenn das Gesamtergebnis des er-
    folgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts
    dem Stipendiaten oder der Stipendiatin bekannt
    gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des
    zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte
    Prüfungsteil abgelegt wurde,“.

                        Artikel 3
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu § 445
    angefügt:
   „§ 445     Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung

              des Bundesausbildungsförderungsgeset-
              zes“.
 2. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „216“
    durch die Angabe „231“ ersetzt.
 3. § 58 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die voll-
   ständig im angrenzenden Ausland oder in den
   übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
   durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn
   1. eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige
      Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer
      entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung
      gleichwertig ist und

   2. die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen

      des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähig-

      keit besonders dienlich ist.“

 4. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange-
          stellt:
            „Gefördert werden

            1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
            2. Unionsbürger, die ein Recht auf Dauerauf-
               enthalt im Sinne des Freizügigkeitsgeset-
               zes/EU besitzen sowie andere Ausländer,
               die eine Niederlassungserlaubnis oder
BGBl. 2014, Seite 2479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2479
            eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
            nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
         3. Ehegatten oder Lebenspartner und Kin-
            der von Unionsbürgern, die unter den
            Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4
            des Freizügigkeitsgesetzes/EU unions-
            rechtlich freizügigkeitsberechtigt sind
            oder denen diese Rechte als Kinder nur
            deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre
            oder älter sind und von ihren Eltern oder
            deren Ehegatten oder Lebenspartnern
            keinen Unterhalt erhalten,

         4. Unionsbürger, die vor dem Beginn der
            Ausbildung im Inland in einem Beschäfti-
            gungsverhältnis gestanden haben, des-
            sen Gegenstand mit dem der Ausbildung
            in inhaltlichem Zusammenhang steht,

         5. Staatsangehörige eines anderen Ver-
            tragsstaates des Abkommens über den
            Europäischen Wirtschaftsraum unter den
            Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,

         6. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Auf-
            enthalt im Inland haben und die außerhalb
            des Bundesgebiets als Flüchtlinge im
            Sinne des Abkommens über die Rechts-
            stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
            (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im
            Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
            nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt
            berechtigt sind,

         7. heimatlose Ausländer im Sinne des Ge-
            setzes über die Rechtsstellung heimatlo-
            ser Ausländer im Bundesgebiet in der im
            Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
            nummer 243-1, veröffentlichten bereinig-
            ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7
            des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
            S. 1950) geändert worden ist.“

     bb) Im neuen Satz 2 wird die Angabe „1,“ gestri-
         chen.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „vier Jahren“
     durch die Angabe „15 Monaten“ ersetzt.
5. § 61 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 wird die Angabe „149“ durch die
         Angabe „166“ ersetzt.

     bb) In Satz 3 wird die Angabe „75“ durch die An-
         gabe „84“ ersetzt.

  b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die

     Angabe „90“ durch die Angabe „96“ ersetzt.
6. § 62 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „391“ durch die
         Angabe „418“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „58“ durch die An-
         gabe „65“ und die Angabe „74“ durch die
         Angabe „83“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „90“ durch
     die Angabe „96“ ersetzt.

 7. In § 64 Absatz 1 wird die Angabe „12“ durch die
    Angabe „13“ ersetzt.
 8. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
    „58“ durch die Angabe „62“ und die Angabe „567“
    durch die Angabe „607“ ersetzt.

 9. § 116 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird die Angabe „316“ durch die An-
      gabe „338“ ersetzt.

   b) In Satz 3 wird die Angabe „397“ durch die An-
      gabe „425“ ersetzt.

10. § 123 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „316“ durch
          die Angabe „338“ und die Angabe „397“
          durch die Angabe „425“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „104“ durch
          die Angabe „111“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „230“ durch
          die Angabe „246“ und die Angabe „265“
          durch die Angabe „284“ ersetzt.

      dd) In Nummer 4 wird die Angabe „149“ durch
          die Angabe „166“ und die Angabe „75“
          durch die Angabe „84“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „316“ durch die An-
      gabe „338“ ersetzt.

11. § 124 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird die Angabe „391“ durch
          die Angabe „418“, die Angabe „58“ durch
          die Angabe „65“ und die Angabe „74“ durch
          die Angabe „83“ ersetzt.

      bb) In Nummer 3 wird die Angabe „172“ durch
          die Angabe „184“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „204“ durch die An-
      gabe „218“ ersetzt.

12. In § 125 wird die Angabe „63“ durch die Angabe
    „67“ und die Angabe „75“ durch die Angabe „80“
    ersetzt.

13. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „242“ durch die
      Angabe „259“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird die Angabe „2 909“ durch die
      Angabe „3 113“ und die Angabe „1 813“ durch

      die Angabe „1 940“ ersetzt.

   c) In Nummer 3 wird die Angabe „1 813“ durch die
      Angabe „1 940“ ersetzt.

14. Folgender § 445 wird angefügt:

                          „§ 445
        Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung
       des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

     Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62,
   64, 67, 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2016
   anzuwenden.“
BGBl. 2014, Seite 2480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2480
                      Artikel 4
                  Änderung der
               Verordnung über die
        Einziehung der nach dem Bundes-
ausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
   § 13 Absatz 1 der Verordnung über die Einziehung
der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zu-
letzt durch Artikel 18 Nummer 2 des Gesetzes vom
23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

   „(1) Das Bundesverwaltungsamt hat den Ländern
nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über
die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Dar-
lehens- und Zahlungsrückstandszinsen) sowie über die
Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2 des Ge-
setzes zu übermitteln. Es hat zum Ende des jeweiligen
Kalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in
Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages
zu leisten und bis zum 30. Juni des laufenden Jahres
den Restbetrag abzuführen, der ihm nach § 56 Absatz 2
Satz 4 zusteht.“

                      Artikel 5

            Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungs-

gesetzes in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                      Artikel 6
                    Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-
weichendes bestimmt ist.

  (2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c, Nummer 12
Buchstabe c, Nummer 14, Nummer 15 Buchstabe c,
Nummer 21 Buchstabe b, Nummer 27 Buchstabe a, b
und d, Nummer 29 sowie Artikel 4 treten am 1. Januar
2015 in Kraft.

   (3) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb, Nummer 22 Buchstabe b und Nummer 23
bis 25 tritt am 1. August 2015 in Kraft.
  (4) Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe c tritt am 1. Ja-
nuar 2016 in Kraft.

   (5) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a, Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa sowie Buchstabe c und d, Num-
mer 5 Buchstabe b und c, Nummer 6, Nummer 7 Buch-
stabe a und b, Nummer 8 bis 10, Nummer 12 Buch-
stabe a und b, Nummer 13, Nummer 15 Buchstabe a
und b, Nummer 16 bis 19, Nummer 21 Buchstabe a,
Nummer 26 und Nummer 28, Artikel 2 und 3 Nummer 2,
Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 bis 13 treten
am 1. August 2016 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 23. Dezember
verkünden.

2014
                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Die Bundesministerin
                                      für Bildung und Forschung
                                            Johanna Wanka
                                         Die Bundesministerin
                                        für Arbeit und Soziales
                                             Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2475. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 935322f4844ea12b….