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Artikel 2 · BT-Drs. 19/7376 · S. 46

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
Zu § 67 (Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Austritts des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union)
Zu Absatz 1
Nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 BAföG können komplett im Ausland durchgeführte Ausbildungsgänge gefördert
werden, wenn die Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der EU oder der Schweiz liegt. Durch den Austritt
des GBR aus der EU zum 30. März 2019 entfällt diese Förderungsmöglichkeit für Auszubildende – betroffen sind
überwiegend deutsche BAföG-Berechtigte –, die für ihren bereits begonnenen Ausbildungsabschnitt im GBR
dann nur noch bis zu einer Dauer von insgesamt grundsätzlich einem Jahr förderungsberechtigt wären. Hierdurch
stünden betroffene Studierende, Schülerinnen und Schüler, die zum 29. März 2019 bereits einen Ausbildungsab-
schnitt im GBR aufgenommen haben, vor der Entscheidung, den Ausbildungsabschnitt entweder nicht mehr im
GBR zu einem Abschluss zu führen, ihn ohne BAföG-Förderung abzuschließen oder mangels Finanzierungsmög-
lichkeit ganz abzubrechen. Das BAföG verfolgt aber das Ziel, Chancengleichheit im Bildungswesen zu gewähr-
leisten und weitest möglich vorhandene Bildungsreserven zum Vorteil der Zukunftsfähigkeit Deutschlands aus-
zuschöpfen. Dem widerspräche es, Ausbildungsabbrüche infolge des Austritts des GBR aus der EU förderungs-
rechtlich hinzunehmen. Mit solchen Ausbildungsabbrüchen wäre hinsichtlich solcher Ausbildungen zu rechnen,
die Betroffene im GBR bereits betreiben und dort ohne Austritt des GBR aus der EU mit Hilfe von BAföG-
Leistungen auch bis zum Abschluss hätten weiter fortsetzen können. Durch Absatz 1 des neuen § 67 BAföG wird
gewährleistet, dass dies Betroffenen jedenfalls bis zum Abschluss des bereits beg

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.808 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/7376, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 147.108–150.916 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 589e0e2115bcdfc9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP