Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1150

BGBl. 2022 I S. 1150 · 16.525 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2022, Seite 1150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1150
                           Siebenundzwanzigstes Gesetz
               zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
                                  (27. BAföGÄndG)
                                              Vom 15. Juli 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                       Artikel 1

                  Änderung des
       Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010

(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch

Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I
S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 0. § 2 Absatz 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

   „4. als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungs-
       beihilfe nach einer Landesvorschrift für den
       Strafvollzug hat.“
 1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende
           durch das Wort „oder“ ersetzt.
       bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
          „4. die Ausbildung nach einer der Regel-
              studienzeit nach § 10 Absatz 2 des
              Hochschulrahmengesetzes vergleichba-
              ren Festsetzung regelmäßig innerhalb
              eines Jahres abgeschlossen werden
              kann.“
       cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1
          Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubilden-
          den beim Besuch einer Ausbildungsstätte

          in Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

          sofern eine vergleichbare Ausbildung im
          Inland förderungsfähig wäre.“

   b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

       „Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Num-
       mer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei
       einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Euro-
       päischen Union, sofern ein vergleichbares
       Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.“
 2. § 7 Absatz 1a Satz 3 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:

   „Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf
   Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1
   förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben
   worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zu-
   lassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Aus-
   bildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rück-
   forderung für den Fall geleistet, dass bis dahin
   keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforde-
   rungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach
   Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen
   Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang gelten-
   den Förderungshöchstdauer oder der nach § 15
   Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.“

3. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Ausbildungsförderung wird nicht geleistet,
      wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbil-
      dungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförde-
      rung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet
      haben.“

   b) Nach Satz 2 Nummer 1b wird folgende Num-

      mer 2 eingefügt:

      „2. Auszubildende, die das 45. Lebensjahr wäh-
          rend eines zuvor abgeschlossenen Bachelor-

          oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet
          haben, danach unverzüglich einen nach § 7
          Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang
          beginnen,“.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „247“ durch
          die Angabe „262“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „448“ durch
          die Angabe „474“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „585“ durch
          die Angabe „632“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „681“ durch
          die Angabe „736“ ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „398“ durch

          die Angabe „421“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „427“ durch
          die Angabe „452“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „56“ durch
          die Angabe „59“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „325“ durch
          die Angabe „360“ ersetzt.
6. § 13a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „84“ durch die
          Angabe „94“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „25“ durch die
          Angabe „28“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „die nach-
          gewiesenen Krankenversicherungsbeiträge,
          höchstens aber um 155 Euro“ durch die
          Wörter „168 Euro monatlich“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „die nachgewie-
          senen Pflegeversicherungsbeiträge, höchs-
BGBl. 2022, Seite 1151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1151
          tens aber um weitere 34 Euro“ durch die
          Wörter „38 Euro“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2
          wird die Angabe „84“ durch die Angabe „94“
          ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird die Angabe „25“ durch die
          Angabe „28“ ersetzt.
 7. In § 14b Satz 1 wird die Angabe „150“ durch die
    Angabe „160“ ersetzt.

 8. In § 15 Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter
    „Absatz 3 Nummer 1, 3 oder 5“ durch die Wörter
    „Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5“ ersetzt.
 9. § 15a wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 15a

                 Förderungshöchstdauer,
                Verordnungsermächtigung“.
   b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „entspricht“
      die Wörter „vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b“
      eingefügt.
   c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
      und 1b eingefügt:
         „(1a) Für die Bestimmung der Förderungs-
      höchstdauer sind Verlängerungen der Regel-
      studienzeit nicht zu berücksichtigen, die als
      Ausnahme von hochschulrechtlichen Vorgaben
      zur Berücksichtigung vorübergehender außer-
      gewöhnlicher Beeinträchtigungen des Lehr-
      betriebs festgesetzt werden.
         (1b) Die Bundesregierung darf abweichend
      von Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zu-
      stimmung des Bundesrates bestimmen, dass
      die Förderungshöchstdauer über die Regel-
      studienzeit nach Absatz 1 hinaus um einen be-
      stimmten Zeitraum verlängert wird, soweit der
      Studien- und Lehrbetrieb an Ausbildungsstätten
      gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 erheblich be-
      einträchtigt ist.“
10. § 15b Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Eine Hochschulausbildung ist abweichend von
   den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats be-
   endet, in dem der erfolgreiche Abschluss des Aus-
   bildungsabschnitts dem Auszubildenden erstmals
   bekanntgegeben ist, spätestens jedoch mit Ablauf
   des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der
   letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.“
11. In § 16 Absatz 2 werden nach den Wörtern
    „Darüber hinaus kann“ die Wörter „in den Fällen
    einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Ab-
    satz 2 Satz 1 Nummer 1“ eingefügt.

12. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 11 wird das Wort „etwaiger“ durch die
      Wörter „damit verbundener“ ersetzt.

   b) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Darlehensnehmenden, die während des

          Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1
          nicht oder nur in geringfügigem Umfang ge-
          gen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflich-

          ten verstoßen haben, ist die verbleibende
          Darlehensschuld einschließlich damit ver-
          bundener Kosten und Zinsen zu erlassen.“
      bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgen-
          den Sätze ersetzt:
          „Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensneh-
          mende, denen Förderung mit Darlehen nach
          § 17 in einer vor dem 1. September 2019
          geltenden Fassung, mit Ausnahme von
          Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde,
          auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a
          Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der
          Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Dar-
          lehensschuld einschließlich damit verbun-
          dener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach
          Beginn des für sie geltenden Rückzahlungs-
          zeitraums erlassen wird. Der Erlass nach

          Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die
          die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022
          überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.“
13. § 18a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 330“ durch die
          Angabe „1 605“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „665“
               durch die Angabe „805“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „605“
               durch die Angabe „730“ ersetzt.
14. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „21,3“ durch die
      Angabe „21,6“ und die Angabe „14 600“ durch
      die Angabe „15 100“ ersetzt.

   b) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils die An-
      gabe „15,5“ durch die Angabe „15,9“ und die
      Angabe „8 500“ durch die Angabe „9 000“ er-
      setzt.
   c) In Nummer 3 wird die Angabe „37,7“ durch die
      Angabe „38“ und die Angabe „25 500“ durch die
      Angabe „27 200“ ersetzt.

15. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „290“ durch
          die Angabe „330“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „665“ durch
          die Angabe „805“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „605“ durch
          die Angabe „730“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „210“

      durch die Angabe „255“ und die Angabe „150“
      durch die Angabe „180“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 wird die Angabe „305“ durch die
      Angabe „370“ ersetzt.

16. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „2 000“ durch
          die Angabe „2 415“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 1152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1152
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 330“ durch
           die Angabe „1 605“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „665“ durch
           die Angabe „805“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „605“ durch

           die Angabe „730“ ersetzt.

17. § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt
    gefasst:

   „1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch
       nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Aus-
       zubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet
       haben, 45 000 Euro,“.
18. § 35 Satz 4 wird aufgehoben.

19. In § 39 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „Einzug der Darlehen“ die Wörter „einschließlich
    damit verbundener Kosten und Zinsen“ eingefügt.
20. § 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Über die Leistung von Ausbildungsförde-
   rung wird auf schriftlichen oder elektronischen An-
   trag entschieden.“
21. § 66a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die §§ 5, 10, 12, 13, 13a, 14b, 16, 18a,
       21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Ge-
       setzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) ge-
       änderten Fassung sind erst ab dem 1. August
       2022 anzuwenden, soweit nachstehend nichts
       anderes bestimmt ist.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem
       1. August 2022 begonnen haben, sind die §§ 12,
       13, 13a, 14b, 21, 23, 25 und 29 in der bis zum
       31. Juli 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich
       des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem
       1. Oktober 2022 sind die in Satz 1 genannten
       Vorschriften in der ab dem 1. August 2022 an-
       zuwendenden Fassung auch für Bewilligungs-
       zeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August
       2022 begonnen haben.“
   c) Die Absätze 4, 8, 9 und 10 werden aufgehoben.

   d) Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 2
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-

rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,

BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
    fügt:
   „§ 455 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Ände-
          rung des Bundesausbildungsförderungs-
          gesetzes“.
 2. In § 54a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „247“
    durch die Angabe „262“ ersetzt.

 3. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „103“
    durch die Angabe „109“ ersetzt.
 4. In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „103“
    durch die Angabe „109“ ersetzt.
 5. § 64 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe „14“ durch die

       Angabe „15“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „150“ durch
       die Angabe „160“ ersetzt.

 6. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die
    Angabe „66“ durch die Angabe „80“ und die An-
    gabe „709“ durch die Angabe „856“ ersetzt.
 7. In § 87 wird die Angabe „150“ durch die An-
    gabe „160“ ersetzt.

 8. In § 123 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „119“
    durch die Angabe „126“ ersetzt.
 9. In § 124 Nummer 2 wird die Angabe „119“ durch
    die Angabe „126“ ersetzt.
10. In § 125 wird die Angabe „119“ durch die An-
    gabe „126“ ersetzt.

11. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird die Angabe „277“ durch die
       Angabe „334“ ersetzt.

    b) In Nummer 2 wird die Angabe „3 637“ durch die
       Angabe „4 392“ und die Angabe „2 266“ durch
       die Angabe „2 736“ ersetzt.

    c) In Nummer 3 wird die Angabe „2 266“ durch die
       Angabe „2 736“ ersetzt.
12. Folgender § 455 wird angefügt:

                           „§ 455
            Siebenundzwanzigstes Gesetz
                  zur Änderung des
         Bundesausbildungsförderungsgesetzes

      Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62,
    64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2022
    anzuwenden.“

                       Artikel 3

                   Änderung der
            BAföG-Darlehens-Verordnung
  § 2 der BAföG-Darlehens-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983
(BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-

ordnung vom 16. Juli 2019 (BGBl. I S. 1095) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

   „Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Geset-
   zes nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs-
   und Mitwirkungspflichten ist anzunehmen, wenn
   im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18
   Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes“.
2. In Nummer 3 werden die Wörter „sämtliche Zah-
   lungsverpflichtungen einschließlich Kosten und
   Zinsforderungen beglichen wurden und“ gestrichen.
BGBl. 2022, Seite 1153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1153
                      Artikel 4

                   Änderung des

     Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
  § 19 Absatz 1 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungsför-
derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. November 2021
(BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe
der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Be-

hörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag.“

                       Artikel 5
                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 2 tritt am 1. August 2022 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt

                              Berlin, den 15. Juli 2022
zu verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Der Bundeskanzler
                                              Olaf Scholz
                                        Die Bundesministerin
                                     für Bildung und Forschung
                                         B. Stark-Watzinger

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1150. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 79ba7f354ddcb4ee….