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Artikel 2 · BT-Drs. 19/18699 · S. 8

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 21 Absatz 4)
Die Regelung in der neuen Nummer 5 des § 21 Absatz 4 bewirkt, dass Einkünfte Auszubildender aus vorüberge-
hend wegen der COVID-19-Pandemie aufgenommenen Tätigkeiten und zusätzliche Einkünfte aus im zeitlichen
Umfang pandemiebedingt aufgestockten bereits vorher aufgenommenen Tätigkeiten bei der Berechnung des für
die BAföG-Förderungsleistung maßgeblichen anrechenbaren Einkommens ohne Berücksichtigung bleiben. Be-
stimmte Branchen und Berufe sind für das öffentliche Leben, Sicherheit und Versorgung der Menschen unab-
dingbar. Hierzu zählen die Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, Energie- und Wasserversorger, der Transport-
und Personenverkehr, aber auch die Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen. Besondere Bedeutung haben
zudem das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken, aber auch die Land- und Ernährungswirtschaft
und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln sowie die Bereiche Bildung und Erziehung, Kinder- und
Jugendhilfe sowie Behindertenhilfe. Einen Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Bran-
chen und Berufen bieten die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-
Kritisverordnung) und die landesrechtlichen Bestimmungen für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Kin-
dernotfallbetreuung. Durch die Regelung soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend
Tätigkeiten in diesen Bereichen aufzunehmen, beziehungsweise bereits vorher aufgenommene Tätigkeiten aufzu-
stocken.
Die Regelung greift durch die bestehenden Rechtsverweise auch bei Entscheidungen über eine Förderung nach
dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie über Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld nach
de

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.159 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/18699, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.805–22.964 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert b4ab90c8de129f91….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP