Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/18699 · S. 8
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 21 Absatz 4) Die Regelung in der neuen Nummer 5 des § 21 Absatz 4 bewirkt, dass Einkünfte Auszubildender aus vorüberge- hend wegen der COVID-19-Pandemie aufgenommenen Tätigkeiten und zusätzliche Einkünfte aus im zeitlichen Umfang pandemiebedingt aufgestockten bereits vorher aufgenommenen Tätigkeiten bei der Berechnung des für die BAföG-Förderungsleistung maßgeblichen anrechenbaren Einkommens ohne Berücksichtigung bleiben. Be- stimmte Branchen und Berufe sind für das öffentliche Leben, Sicherheit und Versorgung der Menschen unab- dingbar. Hierzu zählen die Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, Energie- und Wasserversorger, der Transport- und Personenverkehr, aber auch die Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen. Besondere Bedeutung haben zudem das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken, aber auch die Land- und Ernährungswirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln sowie die Bereiche Bildung und Erziehung, Kinder- und Jugendhilfe sowie Behindertenhilfe. Einen Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Bran- chen und Berufen bieten die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI- Kritisverordnung) und die landesrechtlichen Bestimmungen für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Kin- dernotfallbetreuung. Durch die Regelung soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in diesen Bereichen aufzunehmen, beziehungsweise bereits vorher aufgenommene Tätigkeiten aufzu- stocken. Die Regelung greift durch die bestehenden Rechtsverweise auch bei Entscheidungen über eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie über Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld nach de
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.159 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/18699, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.805–22.964 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert b4ab90c8de129f91….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP