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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 418

BGBl. 2019 I S. 418 · 62.158 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 418
                                        Gesetz
                               zu Übergangsregelungen
                 in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales
               und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten
         Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
                                                       Vom 8. April 2019

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel 1   Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der so-

            zialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem
            Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien
            und Nordirland aus der Europäischen Union
            (BrexitSozSichÜG)
Artikel 2   Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 3   Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz:
            Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehö-
            riger
Artikel 4   Inkrafttreten

                         Artikel 1
                  Gesetz

         zu Übergangsregelungen
          im Bereich der sozialen
        Sicherheit und in weiteren
       Bereichen nach dem Austritt
       des Vereinigten Königreichs
      Großbritannien und Nordirland
       aus der Europäischen Union
            (BrexitSozSichÜG)

                     Inhaltsübersicht

                             Teil 1
                   Soziale Sicherheit

                            Kapitel 1

                  Allgemeine Bestimmungen
§    1
    Begriffsbestimmungen
§    2
    Sachlicher Geltungsbereich
§    3
    Persönlicher Geltungsbereich
§    4
    Verhältnis zwischen diesem Gesetz und anderen Koor-
    dinierungsregelungen
§ 5 Zusammenrechnung und Umrechnung von Zeiten

                            Kapitel 2
                  Besondere Bestimmungen

                         Abschnitt 1
                     Leistungen
                  der gesetzlichen
               Krankenversicherung,
         der sozialen Pflegeversicherung
    und der privaten Pflege-Pflichtversicherung
                        Unterabschnitt 1

                      Krankenversicherung

§    6 Freiwillige Versicherung
§    7 Sonderregelungen für Rentner
§    7a Sonderregelungen für Studierende
§    8 Sonderregelungen zum Ende der Mitgliedschaft

§ 9  Versicherung von Familienangehörigen
§ 10 Beitragsrechtliche Sonderregelung
§ 11 Anrechnung von Zeiten
§ 12 Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversiche-

     rung

§ 13 Kostenerstattung
§ 14 Übergangsvorschriften für begonnene Versorgungen
§ 15 Verträge mit Leistungserbringern im Vereinigten Königreich
     Großbritannien und Nordirland

                        Unterabschnitt 2
                      Pflegeversicherung

§ 16 Versicherungspflicht
§ 17 Familienversicherung
§ 18 Beitragsrechtliche Sonderregelung und Anrechnung von
     Zeiten
§ 19 Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversiche-
     rung
§ 20 Leistungsanrechnung
§ 21 Versicherte in der privaten Pflege-Pflichtversicherung

                        Abschnitt 2
                 Leistungen
  bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
§ 22 Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen

                        Abschnitt 3
                   Leistungen
bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität
§ 23 Weiterversicherung
§ 24 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten

     oder Ereignissen
§ 25 Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität

§ 26 Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten

§ 27 Feststellung der Leistungen

§ 28 Doppelleistungsbestimmungen

§ 29 Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art
§ 30 Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art
§ 31 Übergangsbestimmungen
§ 32 Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse
§ 33 Aufhebung der Wohnortklausel
§ 34 Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
     rung

                        Abschnitt 4
          Leistungen bei Arbeitslosigkeit
§ 35 Arbeitslosengeld

                            Teil 2
               Sonstige Regelungen
             des Zweiten und Dritten

            Buches Sozialgesetzbuch,
        des Altersteilzeitgesetzes und des
       Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
§ 36 Aktive Arbeitsförderung
§ 37 Insolvenzgeld
BGBl. 2019, Seite 419 — Originalseite als Abbildung
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§ 38 Auszahlung von Geldleistungen
§ 39 Altersteilzeit
§ 40 Arbeitnehmerüberlassung

                         Teil 3
   Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 41 Verordnungsermächtigung

                         Teil 1

                 Soziale Sicherheit

                      Kapitel 1
        Allgemeine Bestimmungen

                           §1

                Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieses Teils ist oder sind

1. „Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der
   sozialen Sicherheit“:
   a) die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom 29. April
      2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
      Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200
      vom 7.6.2004, S. 1; L 213 vom 12.8.2015, S. 65),
      die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492
      (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geändert worden
      ist,
   b) die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
      tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
      Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
      über die Koordinierung der Systeme der sozialen
      Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1; L 288
      vom 22.10.2016, S. 58; L 54 vom 24.2.2018,
      S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU)

      2017/492 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geän-

      dert worden ist,

   c) die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
      vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
      der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
      Selbständige sowie deren Familienangehörige,
      die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
      (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), die zuletzt durch
      die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 (ABl. L 177
      vom 4.7.2008, S. 1) geändert worden ist,

   d) die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
      21. März 1972 über die Durchführung der Verord-
      nung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der
      Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh-
      mer und Selbständige sowie deren Familienange-
      hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
      abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1), die
      zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009
      (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29) geändert worden
      ist, sowie
   e) die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom
      14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen
      der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Ver-

      ordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehö-
      rige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsan-
      gehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmun-
      gen fallen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1);
2. „Flüchtling“: eine Person im Sinne des Artikels 1 des

   Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
   lung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) in der
   durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar
   1967 geänderten Fassung;
3. „Staatenloser“: eine Person im Sinne des Artikels 1
   des Übereinkommens vom 28. September 1954 über
   die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II
   S. 473, 474);
4. „Versicherungszeiten“:
   a) die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten und
      Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die
      nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zu-
      rückgelegt worden sind oder als zurückgelegt
      gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder
      anerkannt sind, sowie

   b) alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach den
      Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt
      worden sind oder als zurückgelegt gelten, als den
      Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind.

                            §2
             Sachlicher Geltungsbereich
  (1) Die Regelungen dieses Teils sind anzuwenden
auf die folgenden Leistungen der sozialen Sicherheit,
soweit sie in den sachlichen Geltungsbereich der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen:
1. Leistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit
   sowie Leistungen bei Mutterschaft nach dem Fünf-
   ten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Elften Buch
   Sozialgesetzbuch und dem Zweiten Gesetz über die
   Krankenversicherung der Landwirte;
2. Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrank-
   heiten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch;

3. Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Inva-

   lidität nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,

   nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
   Landwirte, von der hüttenknappschaftlichen Zusatz-
   versicherung sowie von der Versorgungsanstalt der
   deutschen Kulturorchester und der Versorgungsan-
   stalt der deutschen Bühnen;
4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten
   Buch Sozialgesetzbuch.

   (2) Die §§ 28, 29 und 30 Satz 1 sind sinngemäß an-
zuwenden beim Zusammentreffen von Leistungen nach
§ 28 Absatz 1 oder 2
1. mit Versorgungsbezügen der Beamten und Richter
   des Bundes und der Soldaten sowie mit Versor-
   gungsbezügen ihrer Hinterbliebenen oder

2. mit Leistungen nach dem Altersgeldgesetz.

                            §3
            Persönlicher Geltungsbereich
  (1) Die Regelungen dieses Teils gelten für
1. Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Euro-
   päischen Union, eines Vertragsstaats des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der
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  Schweiz oder des Vereinigten Königreichs Groß-
  britannien und Nordirland sowie Staatenlose und
  Flüchtlinge mit Wohnort im Hoheitsgebiet eines Mit-
  gliedstaats der Europäischen Union, eines Vertrags-
  staats des Abkommens über den Europäischen
  Wirtschaftsraum, der Schweiz oder des Vereinigten
  Königreichs Großbritannien und Nordirland und

2. weitere Drittstaatsangehörige, soweit diese nicht
   bereits unter Nummer 1 fallen und wenn sie ihren
   rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mit-
   gliedstaats der Europäischen Union oder des Ver-
   einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

   haben,

wenn für sie die Rechtsvorschriften der sozialen Sicher-
heit des Vereinigten Königreichs Großbritannien und

Nordirland zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Tag, an

dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Groß-

britannien und Nordirland aus der Europäischen Union
wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Aus-
trittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2
des Vertrages über die Europäische Union in Kraft ge-
treten ist (Tag des Austritts), galten oder sie sich am

Tag vor dem Tag des Austritts im Vereinigten König-

reich Großbritannien und Nordirland dauerhaft oder

vorübergehend aufhielten und dabei den Rechtsvor-
schriften der sozialen Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland unterfielen.

  (2) Die Regelungen dieses Teils gelten auch für
Familienangehörige und Hinterbliebene der in Absatz 1
genannten Personen.
   (3) Die Regelungen zur Gewährung von Leistungen
bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität gelten
nur für Personen im Sinne von Absatz 1, die vor dem
Tag des Austritts Versicherungszeiten für solche Leis-
tungen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als
auch im Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland zurückgelegt haben.

                          §4

        Verhältnis zwischen diesem Gesetz
      und anderen Koordinierungsregelungen

   (1) Nach den Regelungen dieses Teils zu berück-
sichtigende, nach den Rechtsvorschriften des Vereinig-
ten Königreichs Großbritannien und Nordirland zurück-
gelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten so-
wie Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind
zusätzlich zu solchen Versicherungs-, Beschäftigungs-
und Wohnzeiten sowie Zeiten einer selbständigen Er-
werbstätigkeit zu berücksichtigen, die nach den
Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats

des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder der Schweiz zurückgelegt worden sind und

nach den Vorgaben der Verordnungen zur Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit zu berück-
sichtigen sind.
  (2) Die Regelungen dieses Teils sollen den in § 3 be-
nannten Personen keine Rechte gewähren, die über
den Rechtszustand hinausgehen, der gelten würde,
wenn das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland am Tag vor dem Tag des Austritts nicht
aus der Europäischen Union ausgetreten wäre.

   (3) Die Regelungen dieses Teils gelten für die vom
persönlichen Geltungsbereich erfassten Personen
unbeschadet ihrer Rechte aus dem Abkommen vom
20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland über Soziale Sicherheit. Die Regelungen
sind nicht anzuwenden, soweit das Recht der Euro-
päischen Union, im Besonderen Rechtsakte mit Notfall-
maßnahmen zum Austritt des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen
Union, unmittelbar gilt.

                           §5

                Zusammenrechnung
             und Umrechnung von Zeiten

   (1) Sofern die Regelungen dieses Teils nichts ande-

res bestimmen, berücksichtigt der zuständige Träger

bei der Anwendung von Rechtsvorschriften, die

1. den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder
   das Wiederaufleben eines Leistungsanspruchs,
2. die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften oder

3. den Zugang zu oder die Befreiung von der Pflicht-

   versicherung, der freiwilligen Versicherung oder der

   freiwilligen Weiterversicherung

von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Be-
schäftigungszeiten, Wohnzeiten oder Zeiten einer selb-
ständigen Erwerbstätigkeit abhängig machen, soweit
erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des Ver-
einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bis
zum Tag vor dem Tag des Austritts zurückgelegten Ver-
sicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten
einer selbständigen Erwerbstätigkeit, als ob es sich
um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Trä-
ger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden
sind.
  (2) Für die Zusammenrechnung und Umrechnung
von Zeiten gelten Artikel 12 Absatz 2 bis 6 und Artikel 13
Absatz 1 Buchstabe a und c sowie Absatz 2 und 3 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 entsprechend.

                      Kapitel 2

        Besondere Bestimmungen

                      Abschnitt 1

                    Leistungen
      der gesetzlichen Krankenversicherung,
       der sozialen Pflegeversicherung und
      der privaten Pflege-Pflichtversicherung

                Unterabschnitt 1

             Krankenversicherung

                           §6

               Freiwillige Versicherung
  (1) Der gesetzlichen Krankenversicherung können
beitreten:
1. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-
   halt im Vereinigten Königreich Großbritannien und
   Nordirland, die am Tag vor dem Tag des Austritts
   in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
   waren und am Tag vor dem Tag des Austritts auf
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  der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung
  der Systeme der sozialen Sicherheit Sachleistungen
  im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Ver-
  einigten Königreich Großbritannien und Nordirland
  beanspruchen konnten,
2. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-
   halt in der Bundesrepublik Deutschland, die am Tag
   vor dem Tag des Austritts im System der sozialen
   Sicherheit des Vereinigten Königreichs Großbritan-
   nien und Nordirland im Krankheitsfall abgesichert
   waren und am Tag vor dem Tag des Austritts auf
   der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung
   der Systeme der sozialen Sicherheit dazu berechtigt
   waren, in der Bundesrepublik Deutschland Sachleis-
   tungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
   in Anspruch zu nehmen.
   (2) Der Beitritt nach Absatz 1 ist der gesetzlichen
Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach dem
Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland aus der Europäischen Union oder nach
einem späteren Ausscheiden aus der Versicherungs-
pflicht oder nach einer späteren Beendigung der Fami-
lienversicherung schriftlich anzuzeigen.

   (3) Die Mitgliedschaft der in Absatz 1 genannten
Versicherungsberechtigten in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung beginnt mit dem Tag des Austritts
oder am Tag nach dem Ausscheiden aus der Versiche-

rungspflicht oder am Tag nach Beendigung der Fami-

lienversicherung.

  (4) Ein Beitritt nach dem Ende der Mitgliedschaft
nach § 8 oder nach Ablauf von fünf Jahren nach dem
Tag des Austritts ist ausgeschlossen.

                         §7

           Sonderregelungen für Rentner

  (1) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-
enthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland,

1. die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
   oder der Alterssicherung der Landwirte beziehen
   und

2. am Tag vor dem Tag des Austritts nach § 5 Absatz 1
   Nummer 11 bis 12 des Fünften Buches Sozialge-
   setzbuch oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des
   Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
   der Landwirte in Verbindung mit den Verordnungen
   zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
   heit in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-
   sicherungspflichtig waren,
bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-
sicherungspflichtig, solange die Voraussetzungen für
das Bestehen der Versicherungspflicht mit Ausnahme
des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im
Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs vorliegen.

  (2) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-

enthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und

Nordirland,

1. die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
   oder der Alterssicherung der Landwirte beziehen
   und

2. am Tag vor dem Tag des Austritts auf der Grundlage
   der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme
   der sozialen Sicherheit freiwillig in der gesetzlichen
   Krankenversicherung versichert waren,
gelten als nach § 6 der gesetzlichen Krankenversiche-
rung beigetreten, es sei denn, das Mitglied erklärt
innerhalb von zwei Wochen, nachdem es von der Kran-
kenkasse über das Fortbestehen der freiwilligen Mit-
gliedschaft informiert worden ist, seinen Austritt aus
der gesetzlichen Krankenversicherung.

                          § 7a
         Sonderregelungen für Studierende
   Personen, die am Tag vor dem Tag des Austritts an
einer Hochschule im Vereinigten Königreich Groß-
britannien und Nordirland eingeschrieben sind und
nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Verordnungen
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
in der gesetzlichen Krankenversicherung versiche-
rungspflichtig waren, bleiben in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung versicherungspflichtig, solange sie an
einer der genannten Hochschulen eingeschrieben sind
und die weiteren Voraussetzungen für das Bestehen
der Versicherungspflicht vorliegen.

                          §8

                Sonderregelungen

            zum Ende der Mitgliedschaft

  (1) Die Mitgliedschaft von Versicherten nach § 6 Ab-
satz 1 Nummer 1 und § 7 endet

1. mit dem Tag, an dem kein Wohnsitz und kein ge-
   wöhnlicher Aufenthalt im Vereinigten Königreich
   Großbritannien und Nordirland mehr besteht, oder

2. mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Mit-
   gliedschaft (§ 175 Absatz 4 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch).

   (1a) Die Mitgliedschaft von Versicherten nach § 7a
endet mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Mit-
gliedschaft (§ 175 Absatz 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch).

   (2) Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist abwei-
chend von § 175 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch jederzeit zum Ablauf des
Kalendermonats, in dem das Mitglied seine Kündigung
erklärt, möglich, wenn das Mitglied innerhalb dieses
Zeitraums das Bestehen einer Absicherung im nationa-
len Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland nachweist.

                          §9
       Versicherung von Familienangehörigen
   Bei Familienangehörigen von Mitgliedern der gesetz-
lichen Krankenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1,
den §§ 7 und 7a steht für die Anwendung der Vorschrif-
ten über die Familienversicherung nach dem Fünften
Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zweiten Gesetz über

die Krankenversicherung der Landwirte der Wohnsitz

oder der gewöhnliche Aufenthalt im Vereinigten König-

reich Großbritannien und Nordirland dem Wohnsitz
oder dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gleich.
Dies gilt auch für Familienangehörige, die am Tag vor
dem Tag des Austritts auf der Grundlage der Verord-
BGBl. 2019, Seite 422 — Originalseite als Abbildung
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nungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
irland in der gesetzlichen Krankenversicherung famili-
enversichert waren, solange sie ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland aufrechterhalten.

                         § 10
        Beitragsrechtliche Sonderregelung

  Beschäftigte im Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland,
1. deren Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
   rung bis zum Tag vor dem Tag des Austritts nach
   § 249 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
   buch in Verbindung mit den Verordnungen zur Koor-
   dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch
   von ihrem Arbeitgeber getragen wurden oder für die
   ein Beitragszuschuss nach § 257 Absatz 1 des Fünf-

   ten Buches Sozialgesetzbuch zu leisten war und

2. die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der gesetzlichen
   Krankenversicherung beigetreten sind,
erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss
den Betrag, der sich in entsprechender Anwendung
des § 257 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch ergibt.

                         § 11

               Anrechnung von Zeiten
   Für die Versicherungspflicht und das Recht auf frei-
willige Versicherung in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung werden Zeiten im Sinne des § 5 Absatz 1,
die im Zeitraum vom Tag des Austritts bis zum Ablauf
von fünf Jahren nach dem Tag des Austritts nach den

Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Groß-

britannien und Nordirland zurückgelegt wurden, soweit
erforderlich, angerechnet. Die Anrechnung von Ver-
sicherungszeiten setzt voraus, dass ein Beitrittsrecht
nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in diesem Zeitraum nicht
bestand.

                         § 12

          Ruhen der Leistungsansprüche

          und Anwartschaftsversicherung

   § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und § 240 Absatz 4b des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch sind für Mitglieder und deren
Familienangehörige, die nach diesem Unterabschnitt in
der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,
nicht anzuwenden, wenn sie ihren Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Groß-
britannien und Nordirland haben und im Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland Leistungen
in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für Familienange-
hörige nach § 13 Absatz 1 Satz 2, Studierende nach
§ 13 Absatz 1 Satz 4 sowie für Versicherte in dem Fall
des § 14.

                         § 13

                  Kostenerstattung
  (1) Mitglieder und deren Familienangehörige, die
nach diesem Unterabschnitt in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung versichert sind, sind berechtigt, im

Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
Leistungen im Wege der Kostenerstattung durch ihre
Krankenkasse in Anspruch zu nehmen, sofern ein An-
spruch im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinig-
ten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder
gegen Dritte nicht besteht. Dies gilt auch für Familien-
angehörige von Mitgliedern der gesetzlichen Kranken-
versicherung, die unter den Voraussetzungen des § 9
Satz 2 familienversichert sind. Leistungen, die nach
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch antragspflichtig
sind, unterliegen auch bei Kostenerstattung nach Satz 1
der Antragspflicht. Anspruch auf Kostenerstattung
nach den Sätzen 1 und 3 haben auch Studierende, die
am Tag vor dem Tag des Austritts an einer Hochschule
im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordir-
land eingeschrieben waren und in der gesetzlichen
Krankenversicherung familienversichert sind, solange
sie an einer der genannten Hochschulen weiter einge-
schrieben sind.

  (2) Es dürfen nur solche Leistungserbringer in An-

spruch genommen werden, die im nationalen Gesund-
heitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland zur Versorgung berechtigt sind.
   (3) Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens
in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei der
Erbringung als Sachleistung im Inland unter Berück-
sichtigung von Zuzahlungen nach § 61 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch zu tragen hätte.

   (4) Der Anspruch auf Kostenerstattung nach Ab-
satz 1 ruht, solange das Mitglied mit einem Betrag in
Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rück-
stand ist und trotz Mahnung nicht zahlt.

                         § 14

                Übergangsvorschriften

            für begonnene Versorgungen

    (1) Haben Versicherte nach dem Fünften Buch Sozial-
gesetzbuch oder dem Zweiten Gesetz über die Kran-
kenversicherung der Landwirte vor dem Tag des Aus-
tritts im Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland Sachleistungen im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 auf der Grundlage der Verordnungen
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

in Anspruch genommen, die über den Tag vor dem Tag

des Austritts andauern, erhalten sie von ihrer Kranken-
kasse für den Teil der Leistung, der nach dem Tag vor
dem Tag des Austritts weitergeführt wird und den sie
selbst beschafft haben, bis zum Ende des Krankheits-
falles eine Kostenerstattung in der nach § 13 Absatz 3
vorgesehenen Höhe, sofern für diesen Teil ein An-
spruch im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinig-
ten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder
gegen Dritte nicht besteht.

    (2) Haben Versicherte nach dem Fünften Buch Sozial-
gesetzbuch oder dem Zweiten Gesetz über die Kran-
kenversicherung der Landwirte vor dem Tag des Aus-
tritts im Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland im Wege der Kostenerstattung nach § 13
Absatz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Leistungen in Anspruch genommen, die über den Tag
vor dem Tag des Austritts andauern, erhalten sie von
ihrer Krankenkasse bis zum Ende des Krankheitsfalles
eine Kostenerstattung in der nach § 13 Absatz 4 Satz 3,
5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorge-
BGBl. 2019, Seite 423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 423
sehenen Höhe für den Teil der Leistung, der nach dem
Tag vor dem Tag des Austritts weitergeführt wird und
für den kein Anspruch gegen Dritte besteht.

   (3) Sofern für die Inanspruchnahme von Leistungen
nach den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit eine Genehmigung im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durch die Krankenkasse
erforderlich ist, besteht ein Anspruch auf Kostenerstat-
tung für eine Leistung in der nach § 13 Absatz 3 vor-
gesehenen Höhe, wenn der oder die Versicherte den
Antrag auf Genehmigung dieser Leistung vor dem Tag
des Austritts bei der Krankenkasse gestellt hat und die
Genehmigung erst nach dem Tag vor dem Tag des
Austritts erteilt wird. Für die Erteilung der Genehmigung
gelten die Vorschriften der Verordnungen zur Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit über das
Genehmigungsverfahren.
   (4) Sofern für die Inanspruchnahme von Leistungen
nach § 13 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch eine Genehmigung oder eine vorherige Zustim-
mung nach § 13 Absatz 5 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch durch die Krankenkasse erforderlich ist,
besteht ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Ab-
satz 4 Satz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch, wenn der oder die Versicherte den Antrag auf

diese Genehmigung oder vorherige Zustimmung vor

dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritan-

nien und Nordirland aus der Europäischen Union bei

der Krankenkasse gestellt hat und die Genehmigung

oder Zustimmung erst nach dem Tag vor dem Tag

des Austritts erteilt wird.

                          § 15

                   Verträge mit
        Leistungserbringern im Vereinigten
     Königreich Großbritannien und Nordirland

   Krankenkassen und ihre Verbände dürfen zur Versor-
gung ihrer Versicherten Verträge mit Leistungserbrin-
gern des nationalen Gesundheitsdienstes des Vereinig-
ten Königreichs Großbritannien und Nordirland nach
Maßgabe des Dritten Kapitels des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und des dazugehörigen untergesetz-
lichen Rechts abschließen. Sachleistungen auf Grund-
lage von Verträgen nach Satz 1 gehen der Kostener-
stattung nach § 13 Absatz 1 vor.

                Unterabschnitt 2
              Pflegeversicherung

                          § 16

                 Versicherungspflicht
   Wer nach § 7 Absatz 1 oder § 7a in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherungspflichtig bleibt, ist
versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversiche-
rung. Wer der gesetzlichen Krankenversicherung nach
§ 6 beitritt oder nach § 7 Absatz 2 als beigetreten gilt,
ist als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenver-
sicherung nach § 20 Absatz 3 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch versicherungspflichtig in der sozialen Pflege-
versicherung. Die Mitgliedschaft in der sozialen Pflege-
versicherung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mit-
gliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
endet.

                         § 17
                Familienversicherung

   Für die Familienversicherung in der sozialen Pflege-
versicherung gilt § 9 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die nach § 9 in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung versicherten Familienangehörigen auch in der so-
zialen Pflegeversicherung familienversichert sind.

                         § 18

                Beitragsrechtliche
    Sonderregelung und Anrechnung von Zeiten
   Beschäftigte im Vereinigten Königreich Großbritan-
nien und Nordirland,
1. deren Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bis
   zum Tag vor dem Tag des Austritts nach § 58 Ab-
   satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Ver-
   bindung mit den Verordnungen zur Koordinierung
   der Systeme der sozialen Sicherheit auch von ihrem
   Arbeitgeber getragen wurden oder für die ein Bei-
   tragszuschuss nach § 61 des Elften Buches Sozial-
   gesetzbuch zu leisten war und
2. die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der gesetzlichen
   Krankenversicherung beigetreten sind,

erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss

den Betrag, der sich in entsprechender Anwendung

des § 61 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

ergibt. Für die Anrechnung von Zeiten im Sinne des § 5

Absatz 1 für die Versicherungspflicht in der sozialen

Pflegeversicherung gilt § 11 entsprechend.

                         § 19

          Ruhen der Leistungsansprüche
          und Anwartschaftsversicherung

   (1) § 34 Absatz 1a und § 37 Absatz 3 Satz 1 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch sind in Bezug auf Ver-
sicherte nach § 16 und deren Familienangehörige nach
§ 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Aufent-
halt im Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland einem Aufenthalt in einem der in § 34 Ab-
satz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten
Staaten entspricht. Der Aufenthalt im Vereinigten König-
reich Großbritannien und Nordirland steht einem Auf-
enthalt in einem der in § 34 Absatz 1a des Elften
Buches Sozialgesetzbuch genannten Staaten auch
gleich für Beitragszahlungen der Pflegekassen an den
zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
rung, an die Bundesagentur für Arbeit für Pflegeper-
sonen nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch sowie für Beitragszahlungen an die

Bundesagentur für Arbeit nach § 44 Absatz 2b des Elf-
ten Buches Sozialgesetzbuch sowie für die sonstigen
Geldleistungen der Pflegeversicherung im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004, unabhängig davon, ob
auch die Pflegeperson dem persönlichen Geltungs-
bereich nach § 3 unterliegt.
  (2) Die Ansprüche auf Geldleistungen ruhen bei Auf-
enthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland nicht bei Pflegebedürftigen, die unter den
persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach
§ 3 fallen, sowie deren Pflegepersonen. § 57 Absatz 4
Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-
dung mit § 240 Absatz 4b des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch sind für Mitglieder und Familienangehörige,
BGBl. 2019, Seite 424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 424
die nach diesem Unterabschnitt in der sozialen Pflege-
versicherung versichert sind, nicht anzuwenden, wenn
sie sich im Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland aufhalten. Dies gilt nicht für Mitglieder und
deren Familienangehörige, die der gesetzlichen Kran-
kenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 beige-
treten sind.

                         § 20
                Leistungsanrechnung

   Den Geldleistungen der Pflegeversicherung entspre-
chende Leistungen, die der oder die Versicherte im Ver-
einigten Königreich Großbritannien und Nordirland
nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland erhält oder erhal-
ten kann, können von den Pflegekassen angerechnet
werden. Die Versicherten sind zu Auskünften über im
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
erhaltene Leistungen für die Pflege und zur Erbringung
von entsprechenden Nachweisen verpflichtet.

                         § 21

                  Versicherte in der

         privaten Pflege-Pflichtversicherung
   (1) Personen, die am Tag vor dem Tag des Austritts
in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert
sind, bleiben versichert. Sie können die Versicherung
bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Tag des
Austritts rückwirkend zum Tag des Austritts kündigen,
danach mit Wirkung für die Zukunft.
   (2) Ein Kündigungsrecht für die privaten Versiche-
rungsunternehmen auf Grund des Austritts des Ver-
einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
aus der Europäischen Union besteht nicht.
   (3) Die §§ 17, 19 Absatz 1 und § 20 gelten entspre-
chend. Bis zum Tag vor dem Tag des Austritts beste-
hende Kostenerstattungsansprüche bleiben danach
erhalten, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen für
die Ansprüche weiterhin vorliegen.

                     Abschnitt 2
                      Leistungen

      bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

                         § 22
                   Gleichstellung

         von Sachverhalten oder Ereignissen

   Sofern auf Sachverhalte oder Ereignisse die Rechts-
vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
anwendbar sind, werden bei Anwendung der Artikel 5
und 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
neben den zu berücksichtigenden Sachverhalten oder
Ereignissen, die in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums oder der Schweiz eingetreten sind,
auch Sachverhalte oder Ereignisse, die im Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland eingetreten
sind, so berücksichtigt, als ob sie im Geltungsbereich
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch eingetreten wären
(Gleichstellung).

                       Abschnitt 3

                    Leistungen
  bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität

                           § 23

                  Weiterversicherung

    (1) Personen, für die am Tag vor dem Tag des Aus-
tritts die Versicherungspflicht nach § 4 Absatz 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch allein wegen des
Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland aus der Europäischen Union endet, blei-
ben versicherungspflichtig, solange die Voraussetzun-
gen für eine Versicherungspflicht nach den Vorschriften
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme
der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland in der Europäischen Union
vorliegen. Die Beendigung der Versicherungspflicht
bedarf eines Antrags von der Stelle, die die Versiche-
rungspflicht beantragt hat, oder vom Versicherungs-
pflichtigen. Die Versicherungspflicht endet mit dem Ab-
lauf des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt

worden ist.

   (2) Personen, die als Staatsangehörige des Vereinig-
ten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder auf
Grund ihres Wohnorts im Vereinigten Königreich Groß-
britannien und Nordirland am Tag vor dem Tag des
Austritts freiwillig versichert waren, können sich weiter-
hin freiwillig versichern, solange
1. sie Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs
   Großbritannien und Nordirland sind oder ihren
   Wohnort im Vereinigten Königreich Großbritannien
   und Nordirland haben und

2. die freiwillige Versicherung nicht nach § 7 Absatz 2
   des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unzulässig
   ist.

Waren Personen nach Satz 1 am Tag vor dem Tag des
Austritts nicht freiwillig versichert, aber zur freiwilligen
Versicherung berechtigt, können sie sich unter den in
Satz 1 genannten Voraussetzungen bis einschließlich
zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Austritts

freiwillig versichern, soweit sie im Vereinigten König-
reich Großbritannien und Nordirland nicht verpflichtend
abgesichert sind.

   (3) Personen, die am Tag vor dem Tag des Austritts

eine Vollrente wegen Alters nach den Vorschriften des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
bezogen haben und die auf Antrag in der deutschen
Rentenversicherung pflichtversichert waren, bleiben
versicherungspflichtig. Die Beendigung dieser Ver-
sicherungspflicht bedarf eines Antrags vom Versiche-
rungspflichtigen. Die Versicherungspflicht endet mit
dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Antrag
gestellt worden ist. Personen, die am Tag vor dem
Tag des Austritts eine Altersrente nach den Vorschrif-
ten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland bezogen haben und freiwillig versichert
waren, können sich abweichend von Absatz 2 auch
weiterhin freiwillig versichern.
BGBl. 2019, Seite 425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 425
                         § 24
          Gleichstellung von Leistungen,
    Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen

   (1) Hat nach den Rechtsvorschriften der Bundes-
republik Deutschland der Bezug von Leistungen der so-
zialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte
Rechtswirkungen, so sind diese Rechtsvorschriften
entsprechend auch bei Bezug von Leistungen oder Ein-
künften nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland oder eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertrags-
staats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der
Schweiz anwendbar.

   (2) Hat der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder
Ereignisse Rechtswirkungen nach den Rechtsvorschrif-
ten der Bundesrepublik Deutschland, so werden neben
den im Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland eingetretenen Sachverhalten und Ereignis-
sen auch die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraums oder in der Schweiz eingetretenen
entsprechenden Sachverhalte und Ereignisse berück-
sichtigt, als ob sie im Geltungsbereich des Rechts der
Bundesrepublik Deutschland eingetreten wären.

                         § 25

               Leistungen bei Alter,
        an Hinterbliebene und bei Invalidität

   (1) Für die Regelungen dieses Abschnitts und des
Kapitels 1 werden die bis zum Ablauf von fünf Jahren
nach dem Tag des Austritts nach den Rechtsvorschrif-
ten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland zurückgelegten Versicherungszeiten be-
rücksichtigt. Dies gilt gleichermaßen für die Versiche-
rungszeiten, die vor einem Zeitpunkt zurückgelegt wur-
den, zu dem die Rechtsvorschriften der Europäischen
Union für diesen Staat galten.

  (2) Bestand am Tag vor dem Tag des Austritts An-

spruch auf die Leistung einer Rente, die unter Anwen-

dung der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme

der sozialen Sicherheit vor dem Austritt des Vereinigten

Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der
Europäischen Union zuerkannt wurde oder nach dem
Tag vor dem Tag des Austritts noch zuzuerkennen ist,
werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente
zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht
neu bestimmt.
   (3) Bestand am Tag vor dem Tag des Austritts An-
spruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für
die Krankenversicherung nach § 106 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch und war der Berechtigte be-
reits zu diesem Zeitpunkt bei einem Krankenversiche-
rungsunternehmen unter der Versicherungsaufsicht des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
privat versichert, wird dieser Zuschuss zu der Rente
und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente
desselben Berechtigten weitergeleistet.

                         § 26

                  Vorschriften
     über die Zusammenrechnung von Zeiten
  (1) Ist die Gewährung bestimmter Leistungen davon
abhängig, dass die Versicherungszeiten nur in einer be-

stimmten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbs-
tätigkeit oder in einem bestimmten Beruf zurückgelegt
wurden, für die oder für den ein Sondersystem für be-
schäftigte oder selbständig erwerbstätige Personen
gilt, berücksichtigt der zuständige Träger die nach den
Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland zurückgelegten Zeiten nur
dann, wenn sie in diesem Beruf oder in dieser Beschäf-
tigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit zurückge-
legt wurden.

  (2) Ist der Erwerb des Leistungsanspruchs davon
abhängig, dass die betreffende Person bei Eintritt des
Versicherungsfalls versichert ist, gilt diese Vorausset-
zung auch als erfüllt, wenn die betreffende Person

1. zuvor in der Bundesrepublik Deutschland versichert
   war und
2. beim Eintreten des Versicherungsfalls nach den
   Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs
   Großbritannien und Nordirland für denselben Ver-
   sicherungsfall versichert ist oder ihr nach den
   Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs
   Großbritannien und Nordirland für denselben Ver-
   sicherungsfall eine Leistung zusteht.

                          § 27

             Feststellung der Leistungen

   (1) Für die Berechnung des geschuldeten Rentenbe-
trags sowohl für eine rein innerstaatliche Rente (auto-
nome Leistung) als auch für eine zwischenstaatliche
Rente (anteilige Leistung) gilt Artikel 52 Absatz 1 bis 3
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend. Für
die Berechnung des theoretischen und des tatsäch-
lichen Leistungsbetrags der anteiligen Leistung nach
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 ist Artikel 12 Absatz 3, 4, 5 und 6 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden.

   (2) Wenn Zeiten der freiwilligen Versicherung nach

Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009

nicht berücksichtigt worden sind, wird zur Feststellung

der Leistungshöhe Artikel 43 Absatz 2 der Verord-

nung (EG) Nr. 987/2009 entsprechend angewendet.

  (3) Für die Berechnung des theoretischen Betrags
und des anteiligen Betrags der Rentenleistung gilt er-
gänzend Folgendes:
1. Die Berechnungsgrundlage der Leistungen wird aus-
   schließlich auf Grund der Versicherungszeiten nach
   den jeweiligen Bestimmungen des Rechts der Bun-
   desrepublik Deutschland für Leistungen der sozialen
   Sicherheit ermittelt.
2. Zur Berechnung des Leistungsbetrags auf Grund
   von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvor-
   schriften im Vereinigten Königreich Großbritannien
   und Nordirland zurückgelegt wurden, werden die
   Bezugsgrößen herangezogen, die auch für die Ver-
   sicherungszeiten nach den jeweiligen Rechtsvor-
   schriften der Bundesrepublik Deutschland für Leis-
   tungen der sozialen Sicherheit maßgeblich sind.

   (4) Die Vorschriften über die Anpassung der Bezugs-
größen, die für die Berechnung der anteiligen Leistun-
gen berücksichtigt wurden, gelten auch für Versiche-
rungszeiten nach den Rechtsvorschriften des Vereinig-
ten Königreichs Großbritannien und Nordirland.
BGBl. 2019, Seite 426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 426
                         § 28
           Doppelleistungsbestimmungen

   (1) Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Alter,
an Hinterbliebene oder bei Invalidität, die auf der
Grundlage der von derselben Person zurückgelegten
Versicherungszeiten berechnet oder gewährt wurden,
gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.

   (2) Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht
als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1
angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen
von Leistungen unterschiedlicher Art.
   (3) Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmun-
gen, die in den anzuwendenden Rechtsvorschriften für
den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Al-
ter, an Hinterbliebene oder bei Invalidität mit Leistun-
gen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art
oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, ist Arti-
kel 53 Absatz 3 Buchstabe b, c und d der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 entsprechend anzuwenden.

                         § 29

                  Zusammentreffen
             von Leistungen gleicher Art
  Treffen Leistungen gleicher Art des zuständigen Trä-
gers mit solchen, die nach den Rechtsvorschriften des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
geschuldet werden, zusammen, so gelten die vorge-
sehenen Doppelleistungsbestimmungen nicht für eine
anteilige Leistung. Im Übrigen ist Artikel 54 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend anzu-
wenden.

                         § 30

                Zusammentreffen
       von Leistungen unterschiedlicher Art
   Erfordert der Bezug von Leistungen unterschied-
licher Art oder von sonstigen Einkünften die Anwen-
dung von Doppelleistungsbestimmungen, ist Artikel 55
Absatz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ent-
sprechend anzuwenden. Hiervon abweichend wird § 97

Absatz 2 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch weiter vorrangig mit der Maßgabe angewendet,

dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland wie ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union zu berücksichtigen ist.

                         § 31
              Übergangsbestimmungen
   § 30 ist ausschließlich auf Renten anzuwenden, für
die Artikel 46c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 am
Tag vor dem Tag des Austritts nicht gilt.

                         § 32

       Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse
   (1) Stellt ein Träger bei der Bearbeitung eines Leis-
tungsantrags fest, dass die antragstellende Person
nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechts-
vorschriften Anspruch auf eine autonome Leistung
nach § 27 Absatz 1 hat, so zahlt der Träger diese Leis-
tung unverzüglich aus. Diese Zahlung ist bis zur Fest-
stellung der endgültigen Leistung nach § 27 Absatz 1
als vorläufig anzusehen.

   (2) Geht aus den verfügbaren Angaben hervor, dass
die antragstellende Person Anspruch auf eine anteilige
Leistung eines Trägers nach § 27 Absatz 1 hat, zahlt
dieser Träger einen Vorschuss, dessen Höhe weitest-
gehend dem Betrag entspricht, der auf Grund des § 27
Absatz 1 wahrscheinlich festgestellt wird.

                          § 33

           Aufhebung der Wohnortklausel

   (1) Geldleistungen bei Alter, an Hinterbliebene und
bei Invalidität nach dem Recht der gesetzlichen Renten-
versicherung einschließlich der Alterssicherung der
Landwirte, die nach den Rechtsvorschriften der Bun-
desrepublik Deutschland, auf Grund dieses Gesetzes
oder auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu
zahlen sind, dürfen nicht auf Grund der Tatsache, dass
Berechtigte oder ihre Familienangehörigen sich im Ver-
einigten Königreich Großbritannien und Nordirland und
nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich
aufhalten, gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, ent-
zogen oder beschlagnahmt werden.

  (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die in Anhang II der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführten bilateralen
Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit anderen
Staaten anderes bestimmen.

                          § 34

             Zuständigkeit der Träger
       der gesetzlichen Rentenversicherung

   Die §§ 126 und 128 Absatz 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch gelten für die Zuständigkeit der Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend mit
der Maßgabe, dass das Vereinigte Königreich Groß-
britannien und Nordirland wie ein Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union zu behandeln ist.

                      Abschnitt 4

           Leistungen bei Arbeitslosigkeit

                          § 35

                   Arbeitslosengeld
   (1) Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wie-
deraufleben und die Dauer eines Anspruchs auf
Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch stehen Versicherungszeiten,
die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland vor dem
Tag des Austritts zurückgelegt wurden und die nach
Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berück-
sichtigen gewesen wären, Zeiten eines Versicherungs-
pflichtverhältnisses nach § 24 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch gleich. Sonstige vor dem Tag des
Austritts nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland zurückge-
legte Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstän-
digen Erwerbstätigkeit, die nach dem Recht des Ver-
einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
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keine Versicherungszeiten sind, sind entsprechend Satz 1
zu berücksichtigen, wenn diese Zeiten als Zeiten eines
Versicherungspflichtverhältnisses gegolten hätten, wenn
sie im Inland absolviert worden wären.

   (2) Voraussetzung für eine Berücksichtigung von
Zeiten nach Absatz 1 ist, dass die oder der Arbeitslose
nach diesen Zeiten und vor der Entstehung des An-
spruchs in einem Versicherungspflichtverhältnis nach
§ 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gestanden
hat. Dies gilt nicht für Personen, die während ihrer letz-
ten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit
nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland zuletzt in der
Bundesrepublik Deutschland gewohnt haben.

  (3) Für die Bemessung der Ansprüche auf Arbeitslo-
sengeld gilt Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
entsprechend.
   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäf-
tigungszeiten nach Artikel 1 der Verordnung (EG)
Nr. 859/2003 in Verbindung mit Artikel 67 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71.

   (5) Die Bundesagentur für Arbeit ist auf Anforderung
einer Person verpflichtet, dieser oder dem zuständigen
Träger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland eine Bescheinigung entsprechend Artikel 54
Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 für
im Inland vor dem Tag des Austritts zurückgelegte Ver-
sicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten
einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu erteilen, soweit
diese Bescheinigung für die Geltendmachung von An-
sprüchen im Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland erforderlich ist. § 312a des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

  (6) Bei der Anwendung der Regelungen dieses Ab-
schnitts gelten § 4 Absatz 2 und § 5 nicht.

                         Teil 2

            Sonstige Regelungen
       des Zweiten und Dritten Buches
 Sozialgesetzbuch, des Altersteilzeitgesetzes

 und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

                          § 36

               Aktive Arbeitsförderung

    (1) Die Anbahnung oder die Aufnahme einer ver-
sicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeits-
zeit von mindestens 15 Wochenstunden im Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland kann nach
dem Tag vor dem Tag des Austritts aus dem Vermitt-
lungsbudget nach § 44 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch nur gefördert werden, wenn das leistungs-
begründende Ereignis vor dem Tag des Austritts liegt
und der Antrag auf die Leistung vor dem Tag des Aus-
tritts gestellt worden ist.

   (2) Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Ein-
gliederung nach § 45 des Dritten Buches Sozialgesetz-

buch, die die Aufnahme einer mindestens 15 Wochen-
stunden umfassenden Beschäftigung im Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland unterstützen,
können über den Tag vor dem Tag des Austritts hinaus
zu Ende geführt werden, wenn sie vor dem Tag des
Austritts beantragt und begonnen wurden. Für Maß-
nahmen von Trägern, die eine ausschließlich erfolgs-
bezogene vergütete Arbeitsvermittlung in eine ver-
sicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Absatz 4
Satz 3 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
anbieten, sind versicherungspflichtige Beschäftigungen
mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstun-
den im Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland über den Tag vor dem Tag des Austritts hi-
naus mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Dritten Bu-
ches Sozialgesetzbuch gleichgestellt, wenn diese Ar-
beitsvermittlung vor dem Tag des Austritts erfolgreich
war.
    (3) Für eine vor dem Tag des Austritts im Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland begonnene
Berufsausbildung gilt das Vereinigte Königreich Groß-
britannien und Nordirland für die gesamte Ausbildung
als Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von
§ 58 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbri-
tannien und Nordirland und ihre Ehegatten, Lebens-
partner und Kinder, die am Tag vor dem Tag des Aus-
tritts förderungsfähige Personen nach § 59 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch waren und bis zu diesem Zeitpunkt eine Be-
rufsausbildung oder eine berufs- oder ausbildungsvor-
bereitende Maßnahme begonnen haben, gelten für
diese Ausbildung oder diese Maßnahme als förde-
rungsfähige Personen im Sinne von § 59 Absatz 1
Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

   (4) Entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1 bis 3
auch für Leistungen zur Eingliederung nach § 16 Ab-
satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die an
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erwerbs-
fähige Leistungsberechtigte erbracht werden; § 7 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

                          § 37

                    Insolvenzgeld

   Die Mitteilungspflicht der Bundesagentur für Arbeit
nach § 172 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch ist entsprechend für insolvente Arbeitgeber
anzuwenden, die auch im Vereinigten Königreich Groß-

britannien und Nordirland tätig sind, wenn das Insol-
venzereignis vor dem Tag des Austritts liegt.

                          § 38
           Auszahlung von Geldleistungen

  Leistungsberechtigten Personen, die
1. laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch
   Sozialgesetzbuch bereits vor dem Tag des Austritts
   bezogen haben und

2. ihr Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten König-
   reich Großbritannien und Nordirland bereits vor dem
   Tag des Austritts hatten,
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werden Geldleistungen abweichend von § 337 Absatz 1
Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ohne Ab-
zug der dadurch veranlassten Kosten ausgezahlt, so-
lange die leistungsberechtigten Personen die laufende
Geldleistung beziehen und weiterhin ihr Konto bei
einem Geldinstitut im Vereinigten Königreich Groß-
britannien und Nordirland haben.

                          § 39

                     Altersteilzeit

    Bei den für die Gewährung von Leistungen der Alters-
teilzeit erforderlichen Zeiten der Vorbeschäftigung nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Altersteilzeitgesetzes sind
Beschäftigungszeiten, die in den letzten fünf Jahren vor
Beginn der Altersteilzeit im Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland vor dem Tag des Aus-
tritts zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen.

                          § 40

              Arbeitnehmerüberlassung

   Erlaubnisse nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes für Staatsangehörige des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland und für Verleiher
mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland, die vor dem Tag des Austritts erteilt wurden,
gelten als mit Wirkung zum Tag des Austritts widerru-
fen. § 2 Absatz 4 Satz 4 des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes gilt entsprechend, wenn die Ausübung der Ar-
beitnehmerüberlassung aus einem Betrieb, Betriebsteil
oder Nebenbetrieb erfolgt, der in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
liegt.

                         Teil 3
      Übergangs- und Schlussbestimmungen

                          § 41

             Verordnungsermächtigung

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
welche Leistungen oder Einkünfte nach den Vorschrif-
ten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland und welche Sachverhalte oder Ereignisse
im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
irland bei Anwendung des § 24 gleichzustellen sind,
sowie neben den in § 33 genannten Anhang II der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführten bilateralen
Verträgen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen
Staaten weitere bilaterale Verträge festzulegen.

                     Artikel 2

      Änderung des Bundes-
  ausbildungsförderungsgesetzes

   Nach § 66a des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli

2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird fol-
gender § 67 eingefügt:

                          „§ 67

                  Übergangs- und
                Anwendungsvorschrift
            aus Anlass des Austritts des
       Vereinigten Königreichs Großbritannien
     und Nordirland aus der Europäischen Union

    (1) Auszubildenden, die einen Ausbildungsabschnitt
an einer Ausbildungsstätte im Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland bis zum Ablauf des Tages
vor dem Tag, an dem der Austritt des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland aus der Euro-
päischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem
Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Arti-
kel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Euro-
päische Union in Kraft getreten ist (Tag des Austritts),
beginnen oder fortsetzen, wird ungeachtet des Austritts
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-
irland aus der Europäischen Union abweichend von § 5
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 weiterhin Ausbildungs-
förderung nach Maßgabe dieses Gesetzes bis zum Ab-
schluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts
geleistet.

    (2) Ausländischen Auszubildenden, die bis zum Ab-
lauf des Tages vor dem Tag des Austritts einen Aus-
bildungsabschnitt beginnen und wegen des Austritts
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-
irland aus der Europäischen Union ihre persönliche För-
derungsberechtigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3
oder 4 verlieren, wird weiterhin Ausbildungsförderung
nach Maßgabe dieses Gesetzes bis zum Abschluss
oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts geleistet.“

                      Artikel 3
       Übergangsregelung
 zum Staatsangehörigkeitsgesetz:
     Einbürgerung britischer
 und deutscher Staatsangehöriger

   (1) Bei britischen Staatsangehörigen, die vor dem
Tag, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen
Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt
kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Ab-
satz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union
in Kraft getreten ist (Tag des Austritts), einen Antrag auf
Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, wird von
einem sonst nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz
erforderlichen Ausscheiden aus der britischen Staats-
angehörigkeit abgesehen, sofern alle weiteren Einbür-
gerungsvoraussetzungen vor dem Tag des Austritts er-
füllt waren und bei Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.

   (2) Deutsche, die vor dem Tag des Austritts einen
Antrag auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland gestellt haben, verlieren
ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Ab-
satz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, auch
wenn der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit
erst nach Ablauf des Tages vor dem Tag des Austritts
erfolgt.
BGBl. 2019, Seite 429 — Originalseite als Abbildung
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                    Artikel 4                             wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsab-
                                                          kommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des
                Inkrafttreten                             Vertrags über die Europäische Union in Kraft getreten
  Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der     ist. Der Tag des Inkrafttretens wird vom Bundesminis-
Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien       terium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt
und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam         bekannt gegeben.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 8. April 2019

                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                          Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Soziales
                                             Hubertus Heil

                                        Der Bundesminister
                                  des Innern, für Bau und Heimat
                                          Horst Seehofer

                                Der Bundesminister für Gesundheit
                                          Jens Spahn

                                        Die Bundesministerin
                                     für Bildung und Forschung
                                            Anja Karliczek

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 418. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6a37477b9f96cec8….