Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 20/1631 · S. 24
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Mit der Neuregelung in § 5 Absatz 2 Nummer 4 wird es künftig auch in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union möglich sein, in sich abgeschlossene einjährige Ausbildungen mit Unterstützung des BAföG komplett im Ausland zu absolvieren. Viele Studierende erwerben Auslandserfahrung während ihrer Studienzeit nicht über befristete Auslandsaufenthalte während des Bachelorstudiums, sondern schließen nach Erwerb des Bachelors noch ein komplettes Masterstudium im Ausland an. Solche Masterstudiengänge, die häufig nur ein Jahr dauern und insbesondere im englischsprachigen Raum angeboten werden, konnten bisher nur in EU-Mitgliedstaaten und in der Schweiz nach Absatz 2 Nummer 3 gefördert werden. Eine Förderung von Auslandsaufenthalten ist zwar nach Absatz 2 Nummer 1 für die Dauer von grundsätzlich längstens einem Jahr (vgl. § 16 Absatz 1 Satz 1) auch in Drittstaaten möglich, setzt insoweit aber voraus, dass die Auslandsausbildung für eine Inlandsausbildung oder eine solche im EU-Ausland bzw. der Schweiz förderlich ist, also in diese eingebettet ist. Auf diese Weise soll Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 25 – Drucksache 20/1631 gewährleistet werden, dass der befristete Auslandsaufenthalt in einem Staat außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz als solcher sinnvoll auch für das überwiegend im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Euro päischen Union bzw. der Schweiz betriebene Studium genutzt werden kann. Ein in sich abgeschlossenes kom plettes Auslandsstudium in Drittstaaten konnte wegen dieser Voraussetzung bisher also selbst dann nicht gefördert werden, wenn es sich in dem zeitlichen Rahmen von einem Jahr hielt, auf den § 16 Absatz 1 die Förderung v
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 42.173 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/1631, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 59.243–101.416 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 189200c71b94c994….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP