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Artikel 1 · BT-Drs. 20/1631 · S. 24

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Neuregelung in § 5 Absatz 2 Nummer 4 wird es künftig auch in Drittstaaten außerhalb der Europäischen
Union möglich sein, in sich abgeschlossene einjährige Ausbildungen mit Unterstützung des BAföG komplett im
Ausland zu absolvieren. Viele Studierende erwerben Auslandserfahrung während ihrer Studienzeit nicht über
befristete Auslandsaufenthalte während des Bachelorstudiums, sondern schließen nach Erwerb des Bachelors
noch ein komplettes Masterstudium im Ausland an. Solche Masterstudiengänge, die häufig nur ein Jahr dauern
und insbesondere im englischsprachigen Raum angeboten werden, konnten bisher nur in EU-Mitgliedstaaten und
in der Schweiz nach Absatz 2 Nummer 3 gefördert werden. Eine Förderung von Auslandsaufenthalten ist zwar
nach Absatz 2 Nummer 1 für die Dauer von grundsätzlich längstens einem Jahr (vgl. § 16 Absatz 1 Satz 1) auch
in Drittstaaten möglich, setzt insoweit aber voraus, dass die Auslandsausbildung für eine Inlandsausbildung oder
eine solche im EU-Ausland bzw. der Schweiz förderlich ist, also in diese eingebettet ist. Auf diese Weise soll
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 25 – Drucksache 20/1631
gewährleistet werden, dass der befristete Auslandsaufenthalt in einem Staat außerhalb der Europäischen Union
und der Schweiz als solcher sinnvoll auch für das überwiegend im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Euro­
päischen Union bzw. der Schweiz betriebene Studium genutzt werden kann. Ein in sich abgeschlossenes kom­
plettes Auslandsstudium in Drittstaaten konnte wegen dieser Voraussetzung bisher also selbst dann nicht gefördert
werden, wenn es sich in dem zeitlichen Rahmen von einem Jahr hielt, auf den § 16 Absatz 1 die Förderung v

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 42.173 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/1631, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 59.243–101.416 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 189200c71b94c994….

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