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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1048
BGBl. 2019 I S. 1048 · 38.234 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechsundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(26. BAföGÄndG)
Vom 8. Juli 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 418)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Höheren Fachschulen sowie von Akade-
mien, die Abschlüsse verleihen, die nicht
nach Landesrecht Hochschulabschlüssen
gleichgestellt sind,“.
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Hoch-
schulen“ die Wörter „sowie von Akademien,
die Abschlüsse verleihen, die nach Landes-
recht Hochschulabschlüssen gleichgestellt
sind“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Hochschulen“ die Wörter „sowie von nicht-
staatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 6“ eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Hochschulabschlusses“ die Wörter „oder eines
damit gleichgestellten Abschlusses“ eingefügt.
b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-
fasst:
„Für einen Master- oder Magisterstudien-
gang oder für einen postgradualen Diplom-
studiengang sowie jeweils für vergleichbare
Studiengänge in Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union und der Schweiz wird Aus-
bildungsförderung geleistet, wenn“.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „Bakkalaureusstudiengang“
wird durch das Wort „Bakkalaureus-
abschluss“ ersetzt.
bbb) Nach dem Wort „Hochschule“ werden
die Wörter „oder der aufnehmenden
Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6“ eingefügt.
c) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie
folgt gefasst:
„b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu för-
dernde weitere Ausbildung an einer in Buch-
stabe a genannten Ausbildungsstätte, durch
eine Nichtschülerprüfung oder durch eine
Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder
zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder“.
3. § 10 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Auszubildende die Zugangsvorausset-
zungen für die zu fördernde Ausbildung an
einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buch-
stabe a genannten Ausbildungsstätte, durch
eine Nichtschülerprüfung oder durch eine
Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder
zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 erworben hat,“.
b) In Nummer 1a werden nach dem Wort „Hoch-
schule“ die Wörter „oder an einer Akademie im
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ einge-
fügt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „unter 10 Jah-
ren“ durch die Wörter „unter 14 Jahren“ ersetzt.
4. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „als
Bankdarlehen“ durch die Wörter „als Darlehen“ er-
setzt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „231“ durch
die Angabe „243“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „418“ durch
die Angabe „439“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „504“ durch
die Angabe „580“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „587“ durch
die Angabe „675“ ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „372“ durch
die Angabe „391“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „399“ durch
die Angabe „419“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „52“ durch die
Angabe „55“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „250“ durch
die Angabe „325“ ersetzt.
7. § 13a wird wie folgt gefasst:
„§ 13a
Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag
(1) Für Auszubildende, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9
oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ver-
sichert sind, erhöht sich der Bedarf um 84 Euro mo-
natlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für
ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in
der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1
Nummer 9 oder 10 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch erhöht sich der Bedarf um weitere 25 Euro
monatlich. Für Auszubildende, die als freiwilliges
Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung
beitragspflichtig versichert sind und deren Kran-
ken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 240
Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch und § 57 Absatz 4 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch berechnet werden, gelten die Sätze 1
und 2 entsprechend.
(2) Für Auszubildende, die – außer in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 3 – als freiwilliges Mitglied
oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung beitragspflichtig versichert sind,
erhöht sich der Bedarf um die nachgewiesenen
Krankenversicherungsbeiträge, höchstens aber um
155 Euro. Für ihren Versicherungsbeitrag als
Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung
nach § 20 Absatz 1 Nummer 12 oder Absatz 3
des Elften Buches Sozialgesetzbuch – außer in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – erhöht sich
der Bedarf um die nachgewiesenen Pflegeversiche-
rungsbeiträge, höchstens aber um weitere 34 Euro
monatlich.
(3) Für Auszubildende, die ausschließlich
1. beitragspflichtig bei einem privaten Krankenver-
sicherungsunternehmen versichert sind, das die
in § 257 Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen
erfüllt, und
2. aus dieser Versicherung Leistungen beanspru-
chen können, die der Art nach den Leistungen
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Aus-
nahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes
entsprechen,
erhöht sich der Bedarf um 84 Euro monatlich. Sind
die in Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungen auf
einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen
Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdes-
sen um die nachgewiesenen Krankenversiche-
rungsbeiträge, höchstens aber um den in Satz 1
genannten Betrag. Für Auszubildende, die nach
§ 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beitrags-
pflichtig bei einem privaten Versicherungsunterneh-
men versichert sind, das die in § 61 Absatz 5 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vor-
aussetzungen erfüllt, erhöht sich der Bedarf um
weitere 25 Euro monatlich. Abweichend von den
Sätzen 1 bis 3 gilt für Auszubildende, die die Alters-
oder Fachsemestergrenze des § 5 Absatz 1 Num-
mer 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über-
schreiten, Absatz 2 entsprechend.“
8. § 14b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „das zehnte Lebensjahr“ werden
durch die Wörter „das 14. Lebensjahr“ er-
setzt.
bb) Die Angabe „130“ wird durch die Angabe
„140“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „förderungsfähig“ durch
das Wort „förderungsberechtigt“ ersetzt.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Stu-
diengängen“ die Wörter „an Hochschulen und
an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. infolge der in häuslicher Umgebung er-
folgenden Pflege eines oder einer pflege-
bedürftigen nahen Angehörigen im Sinne
des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes,
der oder die nach den §§ 14 und 15 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale
Pflegeversicherung – mindestens in Pfle-
gegrad 3 eingeordnet ist,“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich
oder satzungsmäßig vorgesehenen Gre-
mien und Organen
a) der Hochschulen und der Akademien
im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6,
b) der Selbstverwaltung der Studieren-
den an Ausbildungsstätten im Sinne
des Buchstabens a,
c) der Studentenwerke und

d) der Länder,“.
cc) In Nummer 5 wird das Wort „zehn“ durch die
Angabe „14“ ersetzt.
c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an
Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6, die sich in einem in sich selbständi-
gen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum
Studienabschluss für höchstens zwölf Monate
Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der
Förderungshöchstdauer oder der Förderungs-
dauer nach Absatz 3 Nummer 1, 3 oder 5 geleis-
tet, wenn die Auszubildenden spätestens inner-
halb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt
zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind
und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die
Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum
Studienabschluss abschließen können. Ist eine
Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1
unter der Voraussetzung, dass die Auszubilden-
den eine Bestätigung der Ausbildungsstätte
darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung inner-
halb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss
abschließen können.“
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „als
Darlehen geleistet“ das Komma und der nachfol-
gende Satzteil gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„als Bankdarlehen nach § 18c“ durch die
Wörter „ausschließlich als Darlehen“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird aufgehoben.
11. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Darlehensbedingungen
(1) Für
1. nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen
gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a
und 18b,
2. nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen
gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.
(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn
Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr
als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von
Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt
noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der
nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende
Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichblei-
bens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das
Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1
geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung
für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungs-
betrag. Kosten für die Geltendmachung der Dar-
lehensforderung sind durch die Verzinsung nicht
abgegolten.
(3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleich-
bleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden mo-
natlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb
von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzah-
lung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17
Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1
geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur
Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag
freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem
Gesetz erhalten.
(4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1
geleisteten Darlehens ist die erste Rate
1. bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder
an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende
der Förderungshöchstdauer,
2. bei einer Ausbildung an einer Höheren Fach-
schule oder an einer Akademie im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach
dem Ende der in der Ausbildungs- und Prü-
fungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
zu zahlen. Maßgeblich ist jeweils der zuletzt mit
Darlehen geförderte Ausbildungs- oder Studien-
gang. Wurden Darlehensbeträge nach § 17 Absatz 2
Satz 1 in mehreren Ausbildungsabschnitten geleis-
tet, ist jeweils das Ende derjenigen Förderungs-
höchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit
maßgeblich, die für den ersten Ausbildungsab-
schnitt zuletzt gegolten hat.
(5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3
Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei
Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.
(6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als
auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet,
ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleis-
tete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens
ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf
die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Ab-
satz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.
(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwal-
tungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinan-
derfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.
(8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.
(9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehens-
nehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den
Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem
die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungs-
höchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Fest-
stellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere
gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalender-
jahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die
Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach
Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch
einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt
entsprechend.
(10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz
oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf
Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Dar-
lehensschuld zu gewähren.
(11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden er-
lischt die verbliebene Darlehensschuld einschließ-
lich etwaiger Kosten und Zinsen.

(12) Darlehensnehmenden, die während des
Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 ihren
Zahlungs- und Mitwirkungspflichten jeweils recht-
zeitig und vollständig nachgekommen sind, ist die
verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Sind die
Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies
durch Bescheid festzustellen. Auf Antrag kann zur
Vermeidung einer unbilligen Härte die verbleibende
Darlehensschuld auch dann erlassen werden, wenn
im Rückzahlungsverfahren in nur geringfügigem
Umfang gegen die Zahlungs- und Mitwirkungs-
pflichten verstoßen wurde. Der Antrag nach Satz 3
ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe eines
ablehnenden Bescheids nach Satz 2 zu stellen.
(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach
Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzah-
lungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungs-
leistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der
nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben,
die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlas-
sen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach
§ 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung ge-
währt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1
Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bun-
desverwaltungsamt zugleich festgesetzten vermin-
derten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unbe-
rührt.
(14) Das Bundesministerium für Bildung und
Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben
gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über
1. den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie
den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Grün-
den,
2. das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung
der Darlehen – einschließlich der erforderlichen
Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaft-
machens mittels der Versicherung an Eides statt
sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rück-
zahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der
eingezogenen Beträge an Bund und Länder und
3. die Erhebung von Kostenpauschalen für die Er-
mittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehens-
nehmenden und für das Mahnverfahren.“
12. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf Antrag sind Darlehensnehmende
während der Rückzahlungsfrist des § 18 Ab-
satz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf
von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizu-
stellen, soweit ihr Einkommen monatlich jeweils
den Betrag von 1 225 Euro nicht um mindestens
42 Euro übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete
Betrag erhöht sich für
1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerin-
nen oder Lebenspartner um 610 Euro,
2. jedes Kind der Darlehensnehmenden um
555 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die
nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden
kann. Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um
das Einkommen der Ehegattinnen, Ehegatten,
Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und
Kinder. Als Kinder gelten insoweit außer eigenen
Kindern der Darlehensnehmenden die in § 25
Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Per-
sonen. § 47 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Auf besonderen Antrag erhöht sich der in
Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Betrag
1. bei behinderten Menschen um den Betrag der
behinderungsbedingten Aufwendungen ent-
sprechend § 33b des Einkommensteuerge-
setzes,
2. bei Alleinstehenden um den Betrag der not-
wendigen Aufwendungen für die Dienstleis-
tungen zur Betreuung eines zum Haushalt ge-
hörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von
monatlich 175 Euro für das erste und je
85 Euro für jedes weitere Kind.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 3“
durch die Angabe „Absatzes 4“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Darlehensnehmenden haben das Vorlie-
gen der Freistellungsvoraussetzungen nach-
zuweisen, soweit nicht durch Rechtsverord-
nung auf Grund des § 18 Absatz 14 Nummer 2
etwas Abweichendes geregelt ist.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit eine Glaubhaftmachung mittels der
Versicherung an Eides statt zugelassen ist,
ist das Bundesverwaltungsamt für die Ab-
nahme derselben zuständig.“
e) Absatz 5 wird aufgehoben.
13. In § 18b Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 3 und Ab-
satz 4 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 18 Ab-
satz 5a“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 9“ ersetzt.
14. § 18c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau für Förderungsleistungen im Sinne
des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019
geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Ab-
sätze 1a bis 11 zurückzuzahlen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Auszubildende und die Kreditanstalt für
Wiederaufbau können von den Absätzen 2 bis 11
abweichende Darlehensbedingungen vereinba-
ren.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 18 Absatz 3 Satz 2 und 4 und
Absatz 5c“ wird durch die Angabe „§ 18
Absatz 3 Satz 3 und Absatz 11“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Rückzahlung gelten alle nach § 17
Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019

geltenden Fassung geleisteten Darlehen als
ein Darlehen.“
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „105“ durch
die Angabe „130“ ersetzt.
e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Hat jemand ein in Absatz 1 bezeichnetes
Darlehen und ein in § 18 Absatz 1 Nummer 1
bezeichnetes Darlehen erhalten, ist deren Rück-
zahlung so aufeinander abzustimmen, dass ein
in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen vor einem in
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehen
und beide Darlehen einschließlich der Zinsen in
möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten
von – vorbehaltlich des Gleichbleibens der
Rechtslage – mindestens 130 Euro innerhalb
von 22 Jahren zurückzuzahlen sind. Die erste
Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichne-
ten Darlehens ist in dem Monat zu leisten, der
auf die Fälligkeit der letzten Rate des in Absatz 1
bezeichneten Darlehens folgt. Wird das in
Absatz 1 bezeichnete Darlehen vor diesem Zeit-
punkt getilgt, ist die erste Rate des in § 18 Ab-
satz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens am
Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat
der Tilgung folgt. § 18 Absatz 4 bleibt unbe-
rührt.“
15. In § 18d Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 18
Absatz 5c“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 11“ er-
setzt.
16. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
Sätze 3 und 4“ durch die Wörter „des Satzes 3“
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe
„Absatz 1 Nummer 1 und 2“ durch die An-
gabe „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „21,2“ wird durch die An-
gabe „21,3“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „13 000“ wird durch die
Angabe „14 600“ ersetzt.
cc) Die Nummern 2 und 4 werden wie folgt ge-
ändert:
aaa) Die Angabe „15“ wird jeweils durch die
Angabe „15,5“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „7 300“ wird jeweils durch
die Angabe „8 500“ ersetzt.
dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „37“ wird durch die An-
gabe „37,7“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „22 400“ wird durch die
Angabe „25 500“ ersetzt.
17. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „570“ durch
die Angabe „610“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „520“ durch
die Angabe „555“ ersetzt.
b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „180“ wird durch die Angabe
„195“ ersetzt.
bb) Die Angabe „130“ wird durch die Angabe
„140“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „260“ durch die An-
gabe „280“ ersetzt.
18. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 715“ durch
die Angabe „1 835“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 145“ durch
die Angabe „1 225“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „570“ durch
die Angabe „610“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „520“ durch
die Angabe „555“ ersetzt.
19. § 35 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die im Jahr 2019 anstehende Berichterstattung
erfolgt im Jahr 2021.“
20. In § 36 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe
„12 bis 14a“ durch die Angabe „12 bis 14b“ ersetzt.
21. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und/oder“
durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem
Wort „Anstalt“ die Wörter „oder Stiftung“ einge-
fügt.
22. § 41 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
23. In § 47a Satz 1 werden nach der Angabe „§ 17“ die
Wörter „Absatz 1 und 2“ gestrichen.
24. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Komma und die
Wörter „einschließlich der Bestimmung der Höhe
der Darlehenssumme nach § 18c,“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort
„Hochschule“ die Wörter „oder eine Akademie
im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“
eingefügt.
25. In § 56 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
„§ 17 Absatz 2“ die Wörter „und 3 Satz 1“ einge-
fügt.
26. In § 58 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 18
Absatz 6 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 18 Ab-
satz 14 Nummer 2“ ersetzt.
27. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „vom
23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, 1314)“ gestri-
chen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 18 Absatz 5a“
durch die Angabe „§ 18 Absatz 9“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 17
Absatz 3“ die Wörter „in der am 31. Juli 2019
geltenden Fassung“ eingefügt.

28. § 66a wird wie folgt gefasst:
„§ 66a
Übergangs- und Anwendungsvorschrift
(1) Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli
2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschul-
abschluss die Leistung von Ausbildungsförderung
nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vor-
schrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in
der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter
anzuwenden. Für Auszubildende, deren Bewilli-
gungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen
hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum
Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum
31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwen-
den.
(2) Die §§ 2, 7, 10, 11, 12, 13, 13a, 14b, 15, 17
Absatz 3, die §§ 18c, 21, 23, 25, 41, 47a, 50, 56
und 60 Nummer 3 in der durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geänderten
Fassung sind erst ab dem 1. August 2019 anzu-
wenden, soweit nachstehend nichts anderes be-
stimmt ist.
(3) § 17 Absatz 2, die §§ 18, 18a, 18b, 18d, 58
und 60 Nummer 2 in der durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geänderten
Fassung sind erst ab dem 1. September 2019 an-
zuwenden, soweit nachstehend nichts anderes be-
stimmt ist.
(4) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Au-
gust 2019 begonnen haben, sind die §§ 11, 12, 13,
13a, 14b, 17 Absatz 3, die §§ 18c, 21, 23, 25, 41,
47a, 50, 56 und 60 Nummer 3 in der bis zum 31. Juli
2019 anzuwendenden Fassung vorbehaltlich des
Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober
2019 sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21, 23 und 25
in der ab dem 1. August 2019 anzuwendenden Fas-
sung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden,
die vor dem 1. August 2019 begonnen haben. Bei
der Rückzahlung der Darlehen ist für die Einkom-
mensfreistellung nach § 18a die Regelung des
§ 21 in der ab dem 1. August 2019 geltenden
Fassung abweichend von Satz 1 bereits ab dem
1. September 2019 anzuwenden.
(5) Für Auszubildende, denen für einen vor dem
1. August 2019 begonnenen Ausbildungsabschnitt
Förderung geleistet wurde für den Besuch einer
staatlichen Akademie, welche Abschlüsse verleiht,
die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen
gleichgestellt sind, sind bis zum Ende dieses Aus-
bildungsabschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50
Absatz 2 Satz 4 in der am 31. Juli 2019 geltenden
Fassung weiter anzuwenden. § 18 Absatz 4 Satz 1
in der ab dem 1. September 2019 geltenden Fas-
sung gilt für sie mit der Maßgabe, dass ausschließ-
lich die Nummer 2 anzuwenden ist.
(6) Für Darlehensnehmende, denen vor dem
1. September 2019 Förderung nach § 17 Ab-
satz 2 Satz 1 in der am 31. August 2019 anzuwen-
denden Fassung geleistet wurde, sind diese Rege-
lung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1
und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die
§§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2
in der am 31. August 2019 geltenden Fassung
weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die
Förderungsleistungen jeweils auch noch über den
31. August 2019 hinaus erbracht werden.
(7) Darlehensnehmende, denen Förderung mit
Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September
2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Aus-
nahme von Bankdarlehen nach § 18c, können bin-
nen einer Frist von sechs Monaten nach diesem
Datum jeweils durch schriftliche oder elektronische
Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt
verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten
Darlehens § 18 Absatz 12 und § 18a in der am
1. September 2019 anzuwendenden Fassung anzu-
wenden sind. Für Darlehensnehmende, die den dort
genannten Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren
überschritten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
dass für den Erlass nach § 18 Absatz 12 Satz 1 in
der ab dem 1. September 2019 anzuwendenden
Fassung die Voraussetzungen für den gesamten
Zeitraum vor Äußerung des Verlangens vorgelegen
haben müssen.
(8) Abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 und
§ 18c Absatz 6 und 7 beträgt die Rate bis zum
31. März 2020 105 Euro.“
Artikel 2
Weitere Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „243“ durch die
Angabe „247“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „439“ durch die
Angabe „448“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „580“ durch die
Angabe „585“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „675“ durch die
Angabe „681“ ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „391“ durch die
Angabe „398“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „419“ durch die
Angabe „427“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „55“ durch die An-
gabe „56“ ersetzt.
3. In § 14b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „140“
durch die Angabe „150“ ersetzt.
4. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „1 225“ durch die An-
gabe „1 260“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „610“ durch die
Angabe „630“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „555“ durch die
Angabe „570“ ersetzt.
5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „610“ durch die
Angabe „630“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „555“ durch die
Angabe „570“ ersetzt.
b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „195“ wird durch die Angabe
„200“ ersetzt.
bb) Die Angabe „140“ wird durch die Angabe
„145“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „280“ durch die An-
gabe „285“ ersetzt.
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 835“ durch
die Angabe „1 890“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 225“ durch
die Angabe „1 260“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „610“ durch die
Angabe „630“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „555“ durch die
Angabe „570“ ersetzt.
7. § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „7 500“ durch die
Angabe „8 200“ ersetzt.
b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe
„2 100“ durch die Angabe „2 300“ ersetzt.
8. § 50 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
9. Dem § 66a wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Au-
gust 2020 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 14b
Absatz 1 Satz 1, die §§ 23, 25 und 29 in der bis zum
31. Juli 2020 anzuwendenden Fassung vorbehaltlich
des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober
2020 sind die in Satz 1 genannten Regelungen in der
ab dem 1. August 2020 anzuwendenden Fassung
auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die
vor dem 1. August 2020 begonnen haben.“
Artikel 3
Weitere Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „1 260“ durch die An-
gabe „1 330“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „630“ durch die
Angabe „665“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „570“ durch die
Angabe „605“ ersetzt.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „630“ durch die
Angabe „665“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „570“ durch die
Angabe „605“ ersetzt.
b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „200“ wird durch die Angabe
„210“ ersetzt.
bb) Die Angabe „145“ wird durch die Angabe
„150“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „285“ durch die An-
gabe „305“ ersetzt.
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 890“ durch
die Angabe „2 000“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 260“ durch
die Angabe „1 330“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „630“ durch die
Angabe „665“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „570“ durch die
Angabe „605“ ersetzt.
4. § 51 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
5. Dem § 66a wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem
1. August 2021 begonnen haben, sind die §§ 23
und 25 in der bis zum 31. Juli 2021 anzuwendenden
Fassung weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober
2021 sind die in Satz 1 genannten Regelungen in
der ab dem 1. August 2021 anzuwendenden Fas-
sung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden,
die vor dem 1. August 2021 begonnen haben.“
Artikel 4
Änderung der
Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
bei einer Ausbildung im Ausland
In § 5 der Verordnung über die Zuschläge zu dem
Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
bei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986
(BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) geändert
worden ist, wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Wörter
„Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016

(BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset- Artikel 6
zes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert wor- Inkrafttreten
den ist, wird wie folgt geändert:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
1. In § 13a Satz 4 wird die Angabe „§ 18a Absatz 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
und 3“ durch die Angabe „§ 18a Absatz 3 und 4“
(2) Artikel 2 tritt am 1. August 2020 in Kraft.
ersetzt.
(3) Artikel 3 tritt am 1. August 2021 in Kraft.
2. In § 13b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 18a Absatz 1“ durch die Angabe „§ 18a Absatz 1 (4) Artikel 4 tritt am 1. August 2019 in Kraft.
und 2“ ersetzt. (5) Artikel 5 tritt am 1. September 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1048. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e34e9fedd7a6dd9f….