Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1048

BGBl. 2019 I S. 1048 · 38.234 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2019, Seite 1048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1048
                             Sechsundzwanzigstes Gesetz
                zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
                                   (26. BAföGÄndG)
                                                 Vom 8. Juli 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
       Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 418)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

          „5. Höheren Fachschulen sowie von Akade-

              mien, die Abschlüsse verleihen, die nicht

              nach Landesrecht Hochschulabschlüssen

              gleichgestellt sind,“.

       bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Hoch-
           schulen“ die Wörter „sowie von Akademien,

           die Abschlüsse verleihen, die nach Landes-
           recht Hochschulabschlüssen gleichgestellt
           sind“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Hochschulen“ die Wörter „sowie von nicht-
      staatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1
      Satz 1 Nummer 6“ eingefügt.

 2. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Hochschulabschlusses“ die Wörter „oder eines
      damit gleichgestellten Abschlusses“ eingefügt.
   b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-
           fasst:
          „Für einen Master- oder Magisterstudien-
          gang oder für einen postgradualen Diplom-
          studiengang sowie jeweils für vergleichbare
          Studiengänge in Mitgliedstaaten der Euro-

         päischen Union und der Schweiz wird Aus-
         bildungsförderung geleistet, wenn“.
     bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) Das Wort „Bakkalaureusstudiengang“
              wird durch das Wort „Bakkalaureus-
              abschluss“ ersetzt.
         bbb) Nach dem Wort „Hochschule“ werden
              die Wörter „oder der aufnehmenden
              Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1
              Satz 1 Nummer 6“ eingefügt.
   c) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie
      folgt gefasst:
     „b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu för-
         dernde weitere Ausbildung an einer in Buch-

         stabe a genannten Ausbildungsstätte, durch

         eine Nichtschülerprüfung oder durch eine

         Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder

         zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1
         Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder“.

3. § 10 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. der Auszubildende die Zugangsvorausset-
         zungen für die zu fördernde Ausbildung an
         einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buch-
         stabe a genannten Ausbildungsstätte, durch
         eine Nichtschülerprüfung oder durch eine
         Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder
         zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1
         Satz 1 Nummer 6 erworben hat,“.
   b) In Nummer 1a werden nach dem Wort „Hoch-
      schule“ die Wörter „oder an einer Akademie im
      Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“ einge-
      fügt.
   c) In Nummer 3 werden die Wörter „unter 10 Jah-
      ren“ durch die Wörter „unter 14 Jahren“ ersetzt.
4. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „als
   Bankdarlehen“ durch die Wörter „als Darlehen“ er-
   setzt.
BGBl. 2019, Seite 1049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1049
5. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „231“ durch
         die Angabe „243“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „418“ durch
         die Angabe „439“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „504“ durch
         die Angabe „580“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „587“ durch
         die Angabe „675“ ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „372“ durch
         die Angabe „391“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „399“ durch

         die Angabe „419“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „52“ durch die
         Angabe „55“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „250“ durch

         die Angabe „325“ ersetzt.

7. § 13a wird wie folgt gefasst:

                         „§ 13a

      Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag

     (1) Für Auszubildende, die in der gesetzlichen
  Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9

  oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ver-

  sichert sind, erhöht sich der Bedarf um 84 Euro mo-
  natlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für
  ihren Versicherungsbeitrag als Pflichtmitglied in
  der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1
  Nummer 9 oder 10 des Elften Buches Sozialgesetz-

  buch erhöht sich der Bedarf um weitere 25 Euro

  monatlich. Für Auszubildende, die als freiwilliges

  Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung

  beitragspflichtig versichert sind und deren Kran-
  ken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 240
  Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
  buch und § 57 Absatz 4 des Elften Buches Sozial-
  gesetzbuch berechnet werden, gelten die Sätze 1
  und 2 entsprechend.
     (2) Für Auszubildende, die – außer in den Fällen
  des Absatzes 1 Satz 3 – als freiwilliges Mitglied
  oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften
  Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Kran-
  kenversicherung beitragspflichtig versichert sind,
  erhöht sich der Bedarf um die nachgewiesenen
  Krankenversicherungsbeiträge, höchstens aber um
  155 Euro. Für ihren Versicherungsbeitrag als
  Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung
  nach § 20 Absatz 1 Nummer 12 oder Absatz 3
  des Elften Buches Sozialgesetzbuch – außer in
  den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 – erhöht sich
  der Bedarf um die nachgewiesenen Pflegeversiche-
  rungsbeiträge, höchstens aber um weitere 34 Euro
  monatlich.
     (3) Für Auszubildende, die ausschließlich
  1. beitragspflichtig bei einem privaten Krankenver-
     sicherungsunternehmen versichert sind, das die

      in § 257 Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches
      Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen
      erfüllt, und

   2. aus dieser Versicherung Leistungen beanspru-
      chen können, die der Art nach den Leistungen
      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Aus-
      nahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes
      entsprechen,
   erhöht sich der Bedarf um 84 Euro monatlich. Sind
   die in Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungen auf
   einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen
   Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdes-
   sen um die nachgewiesenen Krankenversiche-
   rungsbeiträge, höchstens aber um den in Satz 1
   genannten Betrag. Für Auszubildende, die nach
   § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beitrags-
   pflichtig bei einem privaten Versicherungsunterneh-
   men versichert sind, das die in § 61 Absatz 5 des

   Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vor-

   aussetzungen erfüllt, erhöht sich der Bedarf um
   weitere 25 Euro monatlich. Abweichend von den
   Sätzen 1 bis 3 gilt für Auszubildende, die die Alters-
   oder Fachsemestergrenze des § 5 Absatz 1 Num-
   mer 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über-

   schreiten, Absatz 2 entsprechend.“

8. § 14b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „das zehnte Lebensjahr“ werden

          durch die Wörter „das 14. Lebensjahr“ er-
          setzt.

      bb) Die Angabe „130“ wird durch die Angabe

          „140“ ersetzt.

   b) In Satz 3 wird das Wort „förderungsfähig“ durch
      das Wort „förderungsberechtigt“ ersetzt.
9. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Stu-

      diengängen“ die Wörter „an Hochschulen und

      an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1

      Nummer 6“ eingefügt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
          eingefügt:
          „2. infolge der in häuslicher Umgebung er-
              folgenden Pflege eines oder einer pflege-
              bedürftigen nahen Angehörigen im Sinne
              des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes,
              der oder die nach den §§ 14 und 15 des
              Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale
              Pflegeversicherung – mindestens in Pfle-
              gegrad 3 eingeordnet ist,“.
      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich
              oder satzungsmäßig vorgesehenen Gre-
              mien und Organen
              a) der Hochschulen und der Akademien
                 im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
                 Nummer 6,
              b) der Selbstverwaltung der Studieren-
                 den an Ausbildungsstätten im Sinne
                 des Buchstabens a,
              c) der Studentenwerke und
BGBl. 2019, Seite 1050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1050
                 d) der Länder,“.
       cc) In Nummer 5 wird das Wort „zehn“ durch die
           Angabe „14“ ersetzt.

   c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
          „(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an
       Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
       Nummer 6, die sich in einem in sich selbständi-
       gen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum
       Studienabschluss für höchstens zwölf Monate
       Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der
       Förderungshöchstdauer oder der Förderungs-
       dauer nach Absatz 3 Nummer 1, 3 oder 5 geleis-
       tet, wenn die Auszubildenden spätestens inner-
       halb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt
       zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind
       und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die
       Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum
       Studienabschluss abschließen können. Ist eine
       Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1
       unter der Voraussetzung, dass die Auszubilden-
       den eine Bestätigung der Ausbildungsstätte
       darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung inner-
       halb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss
       abschließen können.“
10. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „als
      Darlehen geleistet“ das Komma und der nachfol-
      gende Satzteil gestrichen.
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter

           „als Bankdarlehen nach § 18c“ durch die

           Wörter „ausschließlich als Darlehen“ ersetzt.

       bb) Nummer 1 wird aufgehoben.
11. § 18 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 18

                    Darlehensbedingungen

       (1) Für
   1. nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen
      gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a
      und 18b,
   2. nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen
      gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.
      (2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn
   Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr
   als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von
   Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt
   noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der
   nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende
   Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichblei-
   bens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das
   Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1
   geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung
   für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungs-
   betrag. Kosten für die Geltendmachung der Dar-
   lehensforderung sind durch die Verzinsung nicht
   abgegolten.
      (3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleich-
   bleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden mo-
   natlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb
   von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzah-
   lung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17

Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1
geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur
Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag
freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem
Gesetz erhalten.
  (4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1
geleisteten Darlehens ist die erste Rate

1. bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder
   an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende
   der Förderungshöchstdauer,
2. bei einer Ausbildung an einer Höheren Fach-
   schule oder an einer Akademie im Sinne des
   § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach
   dem Ende der in der Ausbildungs- und Prü-
   fungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
zu zahlen. Maßgeblich ist jeweils der zuletzt mit
Darlehen geförderte Ausbildungs- oder Studien-
gang. Wurden Darlehensbeträge nach § 17 Absatz 2
Satz 1 in mehreren Ausbildungsabschnitten geleis-
tet, ist jeweils das Ende derjenigen Förderungs-
höchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit
maßgeblich, die für den ersten Ausbildungsab-
schnitt zuletzt gegolten hat.
  (5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3
Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei
Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.
   (6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als
auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet,

ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleis-

tete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des

nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens
ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf
die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Ab-
satz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.

  (7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwal-

tungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinan-
derfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.
   (8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.
   (9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehens-
nehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den
Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem
die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungs-
höchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Fest-
stellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere
gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalender-
jahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die
Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach
Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch
einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt
entsprechend.
   (10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz
oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf
Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Dar-
lehensschuld zu gewähren.
   (11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden er-
lischt die verbliebene Darlehensschuld einschließ-
lich etwaiger Kosten und Zinsen.
BGBl. 2019, Seite 1051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1051
      (12) Darlehensnehmenden, die während des
   Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 ihren
   Zahlungs- und Mitwirkungspflichten jeweils recht-
   zeitig und vollständig nachgekommen sind, ist die
   verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Sind die
   Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies
   durch Bescheid festzustellen. Auf Antrag kann zur
   Vermeidung einer unbilligen Härte die verbleibende
   Darlehensschuld auch dann erlassen werden, wenn
   im Rückzahlungsverfahren in nur geringfügigem
   Umfang gegen die Zahlungs- und Mitwirkungs-
   pflichten verstoßen wurde. Der Antrag nach Satz 3
   ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe eines
   ablehnenden Bescheids nach Satz 2 zu stellen.
      (13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach
   Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzah-
   lungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungs-
   leistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der
   nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben,
   die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlas-
   sen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach
   § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung ge-
   währt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1
   Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bun-
   desverwaltungsamt zugleich festgesetzten vermin-
   derten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unbe-
   rührt.
     (14) Das Bundesministerium für Bildung und
   Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne
   Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben
   gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über
   1. den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie
      den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Grün-

      den,

   2. das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung

      der Darlehen – einschließlich der erforderlichen

      Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaft-

      machens mittels der Versicherung an Eides statt
      sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rück-
      zahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der
      eingezogenen Beträge an Bund und Länder und
   3. die Erhebung von Kostenpauschalen für die Er-
      mittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehens-
      nehmenden und für das Mahnverfahren.“

12. § 18a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Auf Antrag sind Darlehensnehmende
      während der Rückzahlungsfrist des § 18 Ab-
      satz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf
      von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizu-
      stellen, soweit ihr Einkommen monatlich jeweils
      den Betrag von 1 225 Euro nicht um mindestens

      42 Euro übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete

      Betrag erhöht sich für

      1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerin-
         nen oder Lebenspartner um 610 Euro,

      2. jedes Kind der Darlehensnehmenden um
         555 Euro,

      wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die
      nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten
      Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden
      kann. Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um
      das Einkommen der Ehegattinnen, Ehegatten,

      Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und
      Kinder. Als Kinder gelten insoweit außer eigenen
      Kindern der Darlehensnehmenden die in § 25
      Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Per-
      sonen. § 47 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.“
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        „(2) Auf besonderen Antrag erhöht sich der in
      Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Betrag
      1. bei behinderten Menschen um den Betrag der
         behinderungsbedingten Aufwendungen ent-
         sprechend § 33b des Einkommensteuerge-
         setzes,
      2. bei Alleinstehenden um den Betrag der not-
         wendigen Aufwendungen für die Dienstleis-
         tungen zur Betreuung eines zum Haushalt ge-
         hörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr
         noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von
         monatlich 175 Euro für das erste und je
         85 Euro für jedes weitere Kind.“
   c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
      sätze 3 und 4.

   d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 3“
          durch die Angabe „Absatzes 4“ ersetzt.
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Die Darlehensnehmenden haben das Vorlie-
          gen der Freistellungsvoraussetzungen nach-
          zuweisen, soweit nicht durch Rechtsverord-
          nung auf Grund des § 18 Absatz 14 Nummer 2
          etwas Abweichendes geregelt ist.“

      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Soweit eine Glaubhaftmachung mittels der

          Versicherung an Eides statt zugelassen ist,

          ist das Bundesverwaltungsamt für die Ab-

          nahme derselben zuständig.“

   e) Absatz 5 wird aufgehoben.
13. In § 18b Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 3 und Ab-
    satz 4 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 18 Ab-
    satz 5a“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 9“ ersetzt.
14. § 18c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wie-
      deraufbau für Förderungsleistungen im Sinne
      des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019
      geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Ab-
      sätze 1a bis 11 zurückzuzahlen.“
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

         „(1a) Auszubildende und die Kreditanstalt für

      Wiederaufbau können von den Absätzen 2 bis 11

      abweichende Darlehensbedingungen vereinba-
      ren.“

   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Angabe „§ 18 Absatz 3 Satz 2 und 4 und
          Absatz 5c“ wird durch die Angabe „§ 18
          Absatz 3 Satz 3 und Absatz 11“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Für die Rückzahlung gelten alle nach § 17
          Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019
BGBl. 2019, Seite 1052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1052
           geltenden Fassung geleisteten Darlehen als
           ein Darlehen.“
   d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „105“ durch
      die Angabe „130“ ersetzt.

   e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
          „(7) Hat jemand ein in Absatz 1 bezeichnetes
       Darlehen und ein in § 18 Absatz 1 Nummer 1
       bezeichnetes Darlehen erhalten, ist deren Rück-
       zahlung so aufeinander abzustimmen, dass ein
       in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen vor einem in
       § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehen

       und beide Darlehen einschließlich der Zinsen in

       möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten
       von – vorbehaltlich des Gleichbleibens der
       Rechtslage – mindestens 130 Euro innerhalb
       von 22 Jahren zurückzuzahlen sind. Die erste
       Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichne-
       ten Darlehens ist in dem Monat zu leisten, der
       auf die Fälligkeit der letzten Rate des in Absatz 1
       bezeichneten Darlehens folgt. Wird das in
       Absatz 1 bezeichnete Darlehen vor diesem Zeit-
       punkt getilgt, ist die erste Rate des in § 18 Ab-

       satz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens am
       Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat
       der Tilgung folgt. § 18 Absatz 4 bleibt unbe-
       rührt.“
15. In § 18d Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 18
    Absatz 5c“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 11“ er-

    setzt.

16. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
      Sätze 3 und 4“ durch die Wörter „des Satzes 3“
      ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe
           „Absatz 1 Nummer 1 und 2“ durch die An-
           gabe „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
       bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) Die Angabe „21,2“ wird durch die An-
                gabe „21,3“ ersetzt.

           bbb) Die Angabe „13 000“ wird durch die
                Angabe „14 600“ ersetzt.
       cc) Die Nummern 2 und 4 werden wie folgt ge-
           ändert:

           aaa) Die Angabe „15“ wird jeweils durch die
                Angabe „15,5“ ersetzt.

           bbb) Die Angabe „7 300“ wird jeweils durch
                die Angabe „8 500“ ersetzt.

       dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
           aaa) Die Angabe „37“ wird durch die An-
                gabe „37,7“ ersetzt.

           bbb) Die Angabe „22 400“ wird durch die

                Angabe „25 500“ ersetzt.

17. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird die Angabe „570“ durch
           die Angabe „610“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 wird die Angabe „520“ durch
           die Angabe „555“ ersetzt.

   b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Angabe „180“ wird durch die Angabe
          „195“ ersetzt.

      bb) Die Angabe „130“ wird durch die Angabe
          „140“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 wird die Angabe „260“ durch die An-
      gabe „280“ ersetzt.

18. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 715“ durch

          die Angabe „1 835“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 145“ durch
          die Angabe „1 225“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „570“ durch
          die Angabe „610“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „520“ durch
          die Angabe „555“ ersetzt.

19. § 35 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

   „Die im Jahr 2019 anstehende Berichterstattung
   erfolgt im Jahr 2021.“
20. In § 36 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe
    „12 bis 14a“ durch die Angabe „12 bis 14b“ ersetzt.

21. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und/oder“

      durch das Wort „oder“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem
      Wort „Anstalt“ die Wörter „oder Stiftung“ einge-
      fügt.

22. § 41 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

23. In § 47a Satz 1 werden nach der Angabe „§ 17“ die
    Wörter „Absatz 1 und 2“ gestrichen.
24. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Komma und die
      Wörter „einschließlich der Bestimmung der Höhe
      der Darlehenssumme nach § 18c,“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort
      „Hochschule“ die Wörter „oder eine Akademie
      im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6“
      eingefügt.

25. In § 56 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
    „§ 17 Absatz 2“ die Wörter „und 3 Satz 1“ einge-
    fügt.

26. In § 58 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 18
    Absatz 6 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 18 Ab-
    satz 14 Nummer 2“ ersetzt.

27. § 60 wird wie folgt geändert:

   a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „vom

      23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, 1314)“ gestri-
      chen.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 18 Absatz 5a“
      durch die Angabe „§ 18 Absatz 9“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 17
      Absatz 3“ die Wörter „in der am 31. Juli 2019
      geltenden Fassung“ eingefügt.
BGBl. 2019, Seite 1053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1053
28. § 66a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 66a
         Übergangs- und Anwendungsvorschrift

     (1) Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli
   2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschul-
   abschluss die Leistung von Ausbildungsförderung
   nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vor-
   schrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in
   der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter
   anzuwenden. Für Auszubildende, deren Bewilli-
   gungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen
   hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum
   Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum
   31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwen-
   den.
      (2) Die §§ 2, 7, 10, 11, 12, 13, 13a, 14b, 15, 17
   Absatz 3, die §§ 18c, 21, 23, 25, 41, 47a, 50, 56
   und 60 Nummer 3 in der durch Artikel 1 des Geset-
   zes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geänderten
   Fassung sind erst ab dem 1. August 2019 anzu-
   wenden, soweit nachstehend nichts anderes be-
   stimmt ist.

      (3) § 17 Absatz 2, die §§ 18, 18a, 18b, 18d, 58
   und 60 Nummer 2 in der durch Artikel 1 des Geset-
   zes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geänderten
   Fassung sind erst ab dem 1. September 2019 an-
   zuwenden, soweit nachstehend nichts anderes be-
   stimmt ist.

      (4) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Au-
   gust 2019 begonnen haben, sind die §§ 11, 12, 13,
   13a, 14b, 17 Absatz 3, die §§ 18c, 21, 23, 25, 41,
   47a, 50, 56 und 60 Nummer 3 in der bis zum 31. Juli
   2019 anzuwendenden Fassung vorbehaltlich des
   Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober
   2019 sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21, 23 und 25
   in der ab dem 1. August 2019 anzuwendenden Fas-
   sung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden,
   die vor dem 1. August 2019 begonnen haben. Bei

   der Rückzahlung der Darlehen ist für die Einkom-

   mensfreistellung nach § 18a die Regelung des
   § 21 in der ab dem 1. August 2019 geltenden
   Fassung abweichend von Satz 1 bereits ab dem
   1. September 2019 anzuwenden.
      (5) Für Auszubildende, denen für einen vor dem
   1. August 2019 begonnenen Ausbildungsabschnitt
   Förderung geleistet wurde für den Besuch einer
   staatlichen Akademie, welche Abschlüsse verleiht,

   die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen
   gleichgestellt sind, sind bis zum Ende dieses Aus-
   bildungsabschnitts § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 50
   Absatz 2 Satz 4 in der am 31. Juli 2019 geltenden
   Fassung weiter anzuwenden. § 18 Absatz 4 Satz 1
   in der ab dem 1. September 2019 geltenden Fas-
   sung gilt für sie mit der Maßgabe, dass ausschließ-
   lich die Nummer 2 anzuwenden ist.

      (6) Für Darlehensnehmende, denen vor dem
   1. September 2019 Förderung nach § 17 Ab-
   satz 2 Satz 1 in der am 31. August 2019 anzuwen-
   denden Fassung geleistet wurde, sind diese Rege-
   lung, § 18 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1
   und des Absatzes 5c sowie § 18a Absatz 5, die

   §§ 18b, 58 Absatz 1 Nummer 3 und § 60 Nummer 2
   in der am 31. August 2019 geltenden Fassung
   weiter anzuwenden; dies gilt auch, soweit die
   Förderungsleistungen jeweils auch noch über den
   31. August 2019 hinaus erbracht werden.
      (7) Darlehensnehmende, denen Förderung mit
   Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September
   2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Aus-
   nahme von Bankdarlehen nach § 18c, können bin-
   nen einer Frist von sechs Monaten nach diesem
   Datum jeweils durch schriftliche oder elektronische
   Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt
   verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten
   Darlehens § 18 Absatz 12 und § 18a in der am
   1. September 2019 anzuwendenden Fassung anzu-
   wenden sind. Für Darlehensnehmende, die den dort
   genannten Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren
   überschritten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
   dass für den Erlass nach § 18 Absatz 12 Satz 1 in
   der ab dem 1. September 2019 anzuwendenden
   Fassung die Voraussetzungen für den gesamten
   Zeitraum vor Äußerung des Verlangens vorgelegen
   haben müssen.
     (8) Abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 und
   § 18c Absatz 6 und 7 beträgt die Rate bis zum
   31. März 2020 105 Euro.“

                       Artikel 2

             Weitere Änderung des
      Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „243“ durch die
         Angabe „247“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „439“ durch die

         Angabe „448“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „580“ durch die
         Angabe „585“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „675“ durch die
         Angabe „681“ ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „391“ durch die
         Angabe „398“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „419“ durch die
         Angabe „427“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 wird die Angabe „55“ durch die An-
     gabe „56“ ersetzt.

3. In § 14b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „140“
   durch die Angabe „150“ ersetzt.
4. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „1 225“ durch die An-
     gabe „1 260“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2019, Seite 1054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1054
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „610“ durch die
           Angabe „630“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „555“ durch die
           Angabe „570“ ersetzt.
5. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird die Angabe „610“ durch die
           Angabe „630“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 wird die Angabe „555“ durch die
           Angabe „570“ ersetzt.
  b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angabe „195“ wird durch die Angabe
           „200“ ersetzt.
       bb) Die Angabe „140“ wird durch die Angabe
           „145“ ersetzt.

  c) In Absatz 5 wird die Angabe „280“ durch die An-
     gabe „285“ ersetzt.

6. § 25 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 835“ durch
           die Angabe „1 890“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 225“ durch
           die Angabe „1 260“ ersetzt.

  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „610“ durch die
           Angabe „630“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „555“ durch die

           Angabe „570“ ersetzt.

7. § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird die Angabe „7 500“ durch die

     Angabe „8 200“ ersetzt.

  b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe
     „2 100“ durch die Angabe „2 300“ ersetzt.
8. § 50 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
9. Dem § 66a wird folgender Absatz 9 angefügt:

    „(9) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Au-
  gust 2020 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 14b
  Absatz 1 Satz 1, die §§ 23, 25 und 29 in der bis zum
  31. Juli 2020 anzuwendenden Fassung vorbehaltlich
  des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober
  2020 sind die in Satz 1 genannten Regelungen in der
  ab dem 1. August 2020 anzuwendenden Fassung
  auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die
  vor dem 1. August 2020 begonnen haben.“

                       Artikel 3

              Weitere Änderung des

       Bundesausbildungsförderungsgesetzes

   Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 18a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „1 260“ durch die An-
     gabe „1 330“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „630“ durch die
          Angabe „665“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „570“ durch die
          Angabe „605“ ersetzt.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird die Angabe „630“ durch die
          Angabe „665“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 wird die Angabe „570“ durch die
          Angabe „605“ ersetzt.
   b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Angabe „200“ wird durch die Angabe
          „210“ ersetzt.
      bb) Die Angabe „145“ wird durch die Angabe
          „150“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 wird die Angabe „285“ durch die An-
      gabe „305“ ersetzt.

3. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 890“ durch
          die Angabe „2 000“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 260“ durch
          die Angabe „1 330“ ersetzt.

   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „630“ durch die
          Angabe „665“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „570“ durch die

          Angabe „605“ ersetzt.

4. § 51 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

5. Dem § 66a wird folgender Absatz 10 angefügt:

      „(10) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem
   1. August 2021 begonnen haben, sind die §§ 23
   und 25 in der bis zum 31. Juli 2021 anzuwendenden
   Fassung weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober
   2021 sind die in Satz 1 genannten Regelungen in
   der ab dem 1. August 2021 anzuwendenden Fas-
   sung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden,
   die vor dem 1. August 2021 begonnen haben.“

                       Artikel 4

                    Änderung der
   Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf
   nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
          bei einer Ausbildung im Ausland
  In § 5 der Verordnung über die Zuschläge zu dem
Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
bei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986

(BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset-

zes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) geändert
worden ist, wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Wörter
„Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

                       Artikel 5

                    Änderung des
      Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
  Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016
BGBl. 2019, Seite 1055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1055

(BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-                           Artikel 6
zes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert wor-                             Inkrafttreten
den ist, wird wie folgt geändert:
                                                               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
1. In § 13a Satz 4 wird die Angabe „§ 18a Absatz 2          bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   und 3“ durch die Angabe „§ 18a Absatz 3 und 4“
                                                               (2) Artikel 2 tritt am 1. August 2020 in Kraft.
   ersetzt.
                                                               (3) Artikel 3 tritt am 1. August 2021 in Kraft.
2. In § 13b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
   „§ 18a Absatz 1“ durch die Angabe „§ 18a Absatz 1           (4) Artikel 4 tritt am 1. August 2019 in Kraft.
   und 2“ ersetzt.                                             (5) Artikel 5 tritt am 1. September 2019 in Kraft.



                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                Berlin, den 8. Juli 2019

                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                                           Die Bundesministerin
                                        für Bildung und Forschung
                                               Anja Karliczek

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1048. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e34e9fedd7a6dd9f….