Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/47?asof=2020-11-24#abs-1 (1) An Gebühren sind zu erheben
| 1a. | für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes | 169 Euro, |
| 1b. | für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes | 169 Euro, |
| 2. | für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes) | 100 Euro, |
| 3. | für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag | 50 Euro, |
| 4. | für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt | 21 Euro, |
| 5. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) | |
a) nur als Klebeetikett | 58 Euro, | |
b) mit Trägervordruck | 62 Euro, | |
| 6. | für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes | |
a) nur als Klebeetikett | 33 Euro, | |
b) mit Trägervordruck | 37 Euro, | |
| 7. | für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag | 50 Euro, |
| 8. | für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes | 13 Euro, |
| 9. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag | 18 Euro, |
| 10. | für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt | 18 Euro, |
| 11. | für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes | 12 Euro, |
| 12. | für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes) | 29 Euro, |
| 13. | für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2) | 10 Euro, |
| 14. | für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs. 1), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird | 219 Euro, |
| 15. | für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes | 411 Euro. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/47?asof=2020-11-24#abs-2 (2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/47?asof=2020-11-24#abs-3 (3) Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), eines Aufenthaltsdokuments-GB (§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und eines Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB (§ 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben. Hiervon abweichend wird ein Aufenthaltsdokument-GB an bisherige Inhaber einer Daueraufenthaltskarte gebührenfrei ausgestellt. Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person ausgestellt, die
noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. Die Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte oder des Aufenthaltsdokuments-GB oder des Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von 10 Euro zu erheben.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 47 geändert durch Artikel 9 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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12.11.2020 Ausfertigung
§ 47 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2020 I S. 2416
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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13.07.2017 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I 2350)
BGBl. 2017 I S. 2350
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18.12.2015 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I 2467)
BGBl. 2015 I S. 2467
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21.01.2013 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 86 241)
BGBl. 2013 I S. 86
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22.07.2011 Ausfertigung
§ 47 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I 1530, 2080)
BGBl. 2011 I S. 1530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.