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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2350
BGBl. 2017 I S. 2350 · 16.177 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht
Vom 13. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2017
(BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Gebührenfestsetzung kann auch münd-
lich erfolgen.“
cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zu-
rechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen
Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken.
In die Gebühr sind die mit der Leistung regel-
mäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen.
Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als
Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und an-
satzfähig sind, insbesondere Personal- und
Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu
Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen
auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.
Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sät-
zen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder
und des Bundes mit der jeweiligen Leistung ver-
bundenen Kosten.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 2
wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vor-
schriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1
und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Num-
mer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13
bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils gelten-
den Fassung entsprechende Anwendung.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundes-
gebührengesetzes können die von den Auslands-
vertretungen zu erhebenden Gebühren bereits
bei Beantragung der individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die
von den Auslandsvertretungen zu erhebenden
Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die
Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretun-
gen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung
oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allge-
meiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgeleg-
ten Währung kann eine Rundung auf die nächste
verfügbare Einheit erfolgen.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie
folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „260“ durch die
Angabe „200“ ersetzt.
bb) In Nummer 2a wird die Angabe „260“ durch
die Angabe „200“ ersetzt.
cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Auf-
nahmevereinbarungen“ die Wörter „oder
einem entsprechenden Vertrag“ eingefügt
und wird die Angabe „200“ durch die An-
gabe „220“ ersetzt.
dd) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt ge-
fasst:
„6. für sonstige individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen: 80 Euro,
7. für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen zu Gunsten Minderjähriger:
die Hälfte der für die öffentliche Leistung
bestimmten Gebühr,“.
ee) In Nummer 8 wird die Angabe „60“ durch die
Angabe „70“ und der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
ff) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. für die Aufhebung, Verkürzung oder Ver-
längerung der Befristung eines Einreise-
und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.“

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistung“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Gebührenzuschläge können auch für die in-
dividuell zurechenbaren öffentlichen Leistun-
gen gegenüber einem Staatsangehörigen
festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von
Deutschen für entsprechende öffentliche
Leistungen höhere Gebühren als die nach Ab-
satz 3 festgesetzten Gebühren erhebt.“
cc) In Satz 5 wird die Angabe „Absatz 3“ durch
die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch
die Angabe „Absatz 3“ und das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbarer öffentlicher Leistungen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistung“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistung“ ersetzt.
h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wie
folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe
„Absatz 3“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshand-
lung“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbaren öffentlichen Leistung“ er-
setzt.
ccc) In Nummer 2 wird das Wort „Amtshand-
lung“ durch die Wörter „individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistung“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“
durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistung“ ersetzt.
2. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „neben den Fällen
des § 20 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes
in der bis zum 14. August 2013 geltenden
Fassung auch unterbrochen, solange sich der
Kostenschuldner“ durch die Wörter „auch unter-
brochen, solange sich der Schuldner“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 3. April 2017 (BGBl. I S. 690) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „250“ durch die
Angabe „147“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „200“ durch die
Angabe „124“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „135“ durch die
Angabe „113“ ersetzt.
2. In § 44a wird die Angabe „135“ durch die Angabe
„109“ ersetzt.
3. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe
„110“ durch die Angabe „100“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „65“ durch
die Angabe „96“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „80“ durch
die Angabe „93“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „90“ durch die
Angabe „98“ ersetzt.
4. § 45b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „15“ durch die An-
gabe „50“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „50“ durch die An-
gabe „44“ ersetzt.
5. In § 45c Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
wird die Angabe „60“ durch die Angabe „67“ er-
setzt.
6. In § 46 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „60“
durch die Angabe „75“ ersetzt.
7. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die bisherige Nummer 1 wird durch die fol-
genden Nummern 1a und 1b ersetzt:
„1a. für die nachträgliche
Aufhebung oder Ver-
kürzung der Befristung
eines Einreise- und
Aufenthaltsverbots
nach § 11 Absatz 4
Satz 1 des Aufenthalts-
gesetzes 169 Euro,
1b. für die nachträgliche
Verlängerung der Frist
für ein Einreise- und
Aufenthaltsverbot
nach § 11 Absatz 4
Satz 3 des Aufenthalts-
gesetzes 169 Euro,“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „30“ durch
die Angabe „100“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „30“ durch
die Angabe „50“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „15“ durch
die Angabe „21“ ersetzt.
ee) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „25“
durch die Angabe „58“ ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „30“
durch die Angabe „62“ ersetzt.
ff) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „15“
durch die Angabe „33“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „20“
durch die Angabe „37“ ersetzt.
gg) In Nummer 7 wird die Angabe „20“ durch
die Angabe „50“ ersetzt.
hh) In Nummer 8 wird die Angabe „20“ durch
die Angabe „13“ ersetzt.
ii) In Nummer 9 wird die Angabe „10“ durch
die Angabe „18“ ersetzt.
jj) In Nummer 10 wird die Angabe „10“ durch
die Angabe „18“ ersetzt.
kk) In Nummer 11 wird die Angabe „10“ durch
die Angabe „12“ ersetzt.
ll) In Nummer 12 wird die Angabe „25“ durch
die Angabe „29“ ersetzt.
mm) In Nummer 13 wird die Angabe „15“ durch
die Angabe „10“ ersetzt.
nn) In Nummer 14 wird die Angabe „200“ durch
die Angabe „219“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „8“ durch die
Angabe „10“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „8“ durch die An-
gabe „10“ ersetzt.
8. § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1a bis 1d werden durch die fol-
genden Nummern 1a bis 1g ersetzt:
„1a. für die Ausstellung eines Reise-
ausweises für Ausländer (§ 4
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 100 Euro,
1b. für die Ausstellung eines Reise-
ausweises für Ausländer (§ 4
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
bis zum vollendeten
24. Lebensjahr 97 Euro,
1c. für die Ausstellung eines Reise-
ausweises für Flüchtlinge, eines
Reiseausweises für Staaten-
lose (§ 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und 4) oder eines
Reiseausweises für Ausländer
(§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1),
die subsidiär Schutzberechtigte
im Sinne des § 4 Absatz 1 des
Asylgesetzes oder Resettlement-
Flüchtlinge im Sinne von § 23
Absatz 4 Satz 1 des Aufenthalts-
gesetzes sind, 60 Euro,
1d. für die Ausstellung eines Reise-
ausweises für Flüchtlinge, eines
Reiseausweises für Staaten-
lose (§ 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und 4) oder eines
Reiseausweises für Ausländer
(§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1),
die subsidiär Schutzberechtigte
im Sinne des § 4 Absatz 1 des
Asylgesetzes oder Resettlement-
Flüchtlinge im Sinne von § 23
Absatz 4 Satz 1 des Aufenthalts-
gesetzes sind, bis zum voll-
endeten 24. Lebensjahr 38 Euro,
1e. für die Ausstellung eines vor-
läufigen Reiseausweises für
Ausländer (§ 4 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1) 67 Euro,
1f. für die Ausstellung eines vor-
läufigen Reiseausweises für
Flüchtlinge, eines vorläufigen
Reiseausweises für Staatenlose
(§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
und 4) oder eines Reiseaus-
weises für Ausländer (§ 4 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1), die
subsidiär Schutzberechtigte im
Sinne des § 4 Absatz 1 des
Asylgesetzes oder Resettlement-
Flüchtlinge im Sinne von § 23
Absatz 4 Satz 1 des Aufenthalts-
gesetzes sind, 26 Euro,
1g. für die Ausstellung eines Reise-
ausweises ohne Speicher-
medium für Ausländer (§ 4 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1), für
Flüchtlinge, für Staatenlose (§ 4
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
und 4) oder für subsidiär Schutz-
berechtigte im Sinne des § 4
Absatz 1 des Asylgesetzes
oder Resettlement-Flüchtlinge
im Sinne von § 23 Absatz 4
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
bis zur Vollendung des zwölften
Lebensjahres 14 Euro,“.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „25“ durch
die Angabe „61“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „30“ durch
die Angabe „61“ ersetzt.
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „15“ durch
die Angabe „35“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „20“ durch
die Angabe „35“ ersetzt.
d) In Nummer 5 wird die Angabe „25“ durch die
Angabe „18“ ersetzt.
e) In Nummer 6 wird die Angabe „15“ durch die
Angabe „1“ ersetzt.
f) In Nummer 7 wird die Angabe „5 Euro“ durch die
Angabe „12 Euro“ ersetzt.
g) In Nummer 8 wird die Angabe „30“ durch die
Angabe „99“ ersetzt.
h) In Nummer 9 wird die Angabe „20“ durch die
Angabe „76“ ersetzt.
i) In Nummer 10 wird die Angabe „20“ durch die
Angabe „32“ ersetzt.
j) In Nummer 11 wird die Angabe „30“ durch die
Angabe „21“ ersetzt.

k) In Nummer 12 wird die Angabe „10“ durch die
Angabe „16“ ersetzt.
l) In Nummer 13 wird die Angabe „10“ durch die
Angabe „15“ ersetzt.
m) In Nummer 14 wird die Angabe „15“ durch die
Angabe „34“ ersetzt.
n) In Nummer 15 wird die Angabe „60“ durch die
Angabe „72“ ersetzt.
9. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshand-
lungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen“ ersetzt.
10. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. die Zurückschiebung (§ 57 des
Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro.“
11. In § 52 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
den nach den Wörtern „ausländischer Flüchtlinge“
die Wörter „oder subsidiär Schutzberechtigter im
Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes“ einge-
fügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Sep-
tember 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2350. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e61e27afe06afb56….