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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2350

BGBl. 2017 I S. 2350 · 16.177 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2350 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2350
                                       Gesetz
           zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht
                                                   Vom 13. Juli 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                         Artikel 1
                     Änderung des
                  Aufenthaltsgesetzes

   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2017
(BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 69 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“
           durch die Wörter „individuell zurechenbare
           öffentliche Leistungen“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

           „Die Gebührenfestsetzung kann auch münd-
           lich erfolgen.“
       cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Amts-
           handlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
           rechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
          „(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zu-
       rechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen
       Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken.
       In die Gebühr sind die mit der Leistung regel-
       mäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen.
       Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die

       nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als

       Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und an-
       satzfähig sind, insbesondere Personal- und
       Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu
       Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen
       auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.
       Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sät-
       zen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder
       und des Bundes mit der jeweiligen Leistung ver-
       bundenen Kosten.“

  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 2

     wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

       „Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vor-
       schriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1
       und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Num-
       mer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12

   Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13
   bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. Au-
   gust 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils gelten-
   den Fassung entsprechende Anwendung.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

      „(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundes-
   gebührengesetzes können die von den Auslands-
   vertretungen zu erhebenden Gebühren bereits
   bei Beantragung der individuell zurechenbaren
   öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die
   von den Auslandsvertretungen zu erhebenden
   Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die
   Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretun-
   gen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung
   oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allge-
   meiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgeleg-
   ten Währung kann eine Rundung auf die nächste
   verfügbare Einheit erfolgen.“

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie
   folgt geändert:
   aa) In Nummer 2 wird die Angabe „260“ durch die
       Angabe „200“ ersetzt.
   bb) In Nummer 2a wird die Angabe „260“ durch
       die Angabe „200“ ersetzt.
   cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Auf-
       nahmevereinbarungen“ die Wörter „oder
       einem entsprechenden Vertrag“ eingefügt
       und wird die Angabe „200“ durch die An-
       gabe „220“ ersetzt.

   dd) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt ge-

       fasst:

        „6. für sonstige individuell zurechenbare
            öffentliche Leistungen: 80 Euro,
        7.   für individuell zurechenbare öffentliche
             Leistungen zu Gunsten Minderjähriger:
             die Hälfte der für die öffentliche Leistung
             bestimmten Gebühr,“.

   ee) In Nummer 8 wird die Angabe „60“ durch die
       Angabe „70“ und der Punkt am Ende durch

       ein Komma ersetzt.

   ff) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

        „9. für die Aufhebung, Verkürzung oder Ver-
            längerung der Befristung eines Einreise-
            und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.“
BGBl. 2017, Seite 2351 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2351
   f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie
      folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“
          durch die Wörter „individuell zurechenbare
          öffentliche Leistung“ ersetzt.
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Gebührenzuschläge können auch für die in-
          dividuell zurechenbaren öffentlichen Leistun-

          gen gegenüber einem Staatsangehörigen

          festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von
          Deutschen für entsprechende öffentliche
          Leistungen höhere Gebühren als die nach Ab-
          satz 3 festgesetzten Gebühren erhebt.“
      cc) In Satz 5 wird die Angabe „Absatz 3“ durch
          die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

   g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie
      folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch
          die Angabe „Absatz 3“ und das Wort „Amts-
          handlungen“ durch die Wörter „individuell zu-
          rechenbarer öffentlicher Leistungen“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlung“
          durch die Wörter „individuell zurechenbare
          öffentliche Leistung“ ersetzt.
      cc) In Satz 4 wird das Wort „Amtshandlung“
          durch die Wörter „individuell zurechenbaren
          öffentlichen Leistung“ ersetzt.

   h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wie
      folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
               Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe
               „Absatz 3“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshand-
               lung“ durch die Wörter „individuell zu-
               rechenbaren öffentlichen Leistung“ er-
               setzt.
          ccc) In Nummer 2 wird das Wort „Amtshand-
               lung“ durch die Wörter „individuell zu-
               rechenbare öffentliche Leistung“ er-
               setzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“

          durch die Wörter „individuell zurechenbare

          öffentliche Leistung“ ersetzt.

2. § 70 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „neben den Fällen
      des § 20 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes
      in der bis zum 14. August 2013 geltenden
      Fassung auch unterbrochen, solange sich der
      Kostenschuldner“ durch die Wörter „auch unter-
      brochen, solange sich der Schuldner“ ersetzt.

                        Artikel 2

                    Änderung der
                Aufenthaltsverordnung

  Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 3. April 2017 (BGBl. I S. 690) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 44 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „250“ durch die
     Angabe „147“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird die Angabe „200“ durch die
     Angabe „124“ ersetzt.

  c) In Nummer 3 wird die Angabe „135“ durch die
     Angabe „113“ ersetzt.

2. In § 44a wird die Angabe „135“ durch die Angabe

   „109“ ersetzt.

3. § 45 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe
     „110“ durch die Angabe „100“ ersetzt.
  b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe a wird die Angabe „65“ durch
         die Angabe „96“ ersetzt.

     bb) In Buchstabe b wird die Angabe „80“ durch
         die Angabe „93“ ersetzt.

  c) In Nummer 3 wird die Angabe „90“ durch die
     Angabe „98“ ersetzt.
4. § 45b wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „15“ durch die An-
     gabe „50“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 wird die Angabe „50“ durch die An-
     gabe „44“ ersetzt.

5. In § 45c Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
   wird die Angabe „60“ durch die Angabe „67“ er-
   setzt.
6. In § 46 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „60“
   durch die Angabe „75“ ersetzt.
7. § 47 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa)   Die bisherige Nummer 1 wird durch die fol-
           genden Nummern 1a und 1b ersetzt:
           „1a. für die nachträgliche
                Aufhebung oder Ver-
                kürzung der Befristung
                eines Einreise- und
                Aufenthaltsverbots
                nach § 11 Absatz 4

                Satz 1 des Aufenthalts-

                gesetzes                   169 Euro,

           1b. für die nachträgliche

               Verlängerung der Frist
               für ein Einreise- und
               Aufenthaltsverbot
               nach § 11 Absatz 4
               Satz 3 des Aufenthalts-
               gesetzes                   169 Euro,“.
     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „30“ durch
         die Angabe „100“ ersetzt.
     cc)   In Nummer 3 wird die Angabe „30“ durch

           die Angabe „50“ ersetzt.

     dd) In Nummer 4 wird die Angabe „15“ durch
         die Angabe „21“ ersetzt.

     ee)   Nummer 5 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „25“
                durch die Angabe „58“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2352 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2352
             bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „30“
                  durch die Angabe „62“ ersetzt.
       ff)   Nummer 6 wird wie folgt geändert:

             aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „15“
                  durch die Angabe „33“ ersetzt.

             bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „20“
                  durch die Angabe „37“ ersetzt.
       gg) In Nummer 7 wird die Angabe „20“ durch
           die Angabe „50“ ersetzt.
       hh) In Nummer 8 wird die Angabe „20“ durch
           die Angabe „13“ ersetzt.
       ii)   In Nummer 9 wird die Angabe „10“ durch
             die Angabe „18“ ersetzt.

       jj)   In Nummer 10 wird die Angabe „10“ durch
             die Angabe „18“ ersetzt.
       kk)   In Nummer 11 wird die Angabe „10“ durch
             die Angabe „12“ ersetzt.
       ll)   In Nummer 12 wird die Angabe „25“ durch
             die Angabe „29“ ersetzt.

       mm) In Nummer 13 wird die Angabe „15“ durch
           die Angabe „10“ ersetzt.

       nn) In Nummer 14 wird die Angabe „200“ durch
           die Angabe „219“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „8“ durch die
     Angabe „10“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 wird die Angabe „8“ durch die An-
     gabe „10“ ersetzt.

8. § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummern 1a bis 1d werden durch die fol-
     genden Nummern 1a bis 1g ersetzt:
       „1a. für die Ausstellung eines Reise-
            ausweises für Ausländer (§ 4
            Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)        100 Euro,
       1b. für die Ausstellung eines Reise-
           ausweises für Ausländer (§ 4
           Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
           bis zum vollendeten
           24. Lebensjahr                     97 Euro,
       1c. für die Ausstellung eines Reise-
           ausweises für Flüchtlinge, eines
           Reiseausweises für Staaten-
           lose (§ 4 Absatz 1 Satz 1
           Nummer 3 und 4) oder eines
           Reiseausweises für Ausländer
           (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1),
           die subsidiär Schutzberechtigte
           im Sinne des § 4 Absatz 1 des
           Asylgesetzes oder Resettlement-
           Flüchtlinge im Sinne von § 23
           Absatz 4 Satz 1 des Aufenthalts-
           gesetzes sind,                   60 Euro,
       1d. für die Ausstellung eines Reise-
           ausweises für Flüchtlinge, eines
           Reiseausweises für Staaten-
           lose (§ 4 Absatz 1 Satz 1
           Nummer 3 und 4) oder eines
           Reiseausweises für Ausländer
           (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1),
           die subsidiär Schutzberechtigte
           im Sinne des § 4 Absatz 1 des

         Asylgesetzes oder Resettlement-
         Flüchtlinge im Sinne von § 23
         Absatz 4 Satz 1 des Aufenthalts-
         gesetzes sind, bis zum voll-
         endeten 24. Lebensjahr           38 Euro,

   1e. für die Ausstellung eines vor-
       läufigen Reiseausweises für
       Ausländer (§ 4 Absatz 1
       Satz 1 Nummer 1)                   67 Euro,
   1f.   für die Ausstellung eines vor-
         läufigen Reiseausweises für
         Flüchtlinge, eines vorläufigen
         Reiseausweises für Staatenlose
         (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
         und 4) oder eines Reiseaus-
         weises für Ausländer (§ 4 Ab-
         satz 1 Satz 1 Nummer 1), die
         subsidiär Schutzberechtigte im
         Sinne des § 4 Absatz 1 des
         Asylgesetzes oder Resettlement-
         Flüchtlinge im Sinne von § 23
         Absatz 4 Satz 1 des Aufenthalts-
         gesetzes sind,                   26 Euro,

   1g. für die Ausstellung eines Reise-
       ausweises ohne Speicher-
       medium für Ausländer (§ 4 Ab-
       satz 1 Satz 1 Nummer 1), für
       Flüchtlinge, für Staatenlose (§ 4
       Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
       und 4) oder für subsidiär Schutz-
       berechtigte im Sinne des § 4
       Absatz 1 des Asylgesetzes
       oder Resettlement-Flüchtlinge
       im Sinne von § 23 Absatz 4
       Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
       bis zur Vollendung des zwölften
       Lebensjahres                      14 Euro,“.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
   aa) In Buchstabe a wird die Angabe „25“ durch
       die Angabe „61“ ersetzt.
   bb) In Buchstabe b wird die Angabe „30“ durch
       die Angabe „61“ ersetzt.
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

   aa) In Buchstabe a wird die Angabe „15“ durch
       die Angabe „35“ ersetzt.
   bb) In Buchstabe b wird die Angabe „20“ durch
       die Angabe „35“ ersetzt.
d) In Nummer 5 wird die Angabe „25“ durch die
   Angabe „18“ ersetzt.

e) In Nummer 6 wird die Angabe „15“ durch die
   Angabe „1“ ersetzt.
f) In Nummer 7 wird die Angabe „5 Euro“ durch die
   Angabe „12 Euro“ ersetzt.
g) In Nummer 8 wird die Angabe „30“ durch die
   Angabe „99“ ersetzt.
h) In Nummer 9 wird die Angabe „20“ durch die
   Angabe „76“ ersetzt.

i) In Nummer 10 wird die Angabe „20“ durch die
   Angabe „32“ ersetzt.
j) In Nummer 11 wird die Angabe „30“ durch die
   Angabe „21“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2353 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2353
   k) In Nummer 12 wird die Angabe „10“ durch die
      Angabe „16“ ersetzt.
   l) In Nummer 13 wird die Angabe „10“ durch die
      Angabe „15“ ersetzt.

   m) In Nummer 14 wird die Angabe „15“ durch die
      Angabe „34“ ersetzt.
   n) In Nummer 15 wird die Angabe „60“ durch die
      Angabe „72“ ersetzt.
 9. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshand-
    lungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare
    öffentliche Leistungen“ ersetzt.
10. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.

    b) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
       „11. die Zurückschiebung (§ 57 des
            Aufenthaltsgesetzes)              55 Euro.“

11. In § 52 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
    den nach den Wörtern „ausländischer Flüchtlinge“
    die Wörter „oder subsidiär Schutzberechtigter im
    Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes“ einge-
    fügt.

                       Artikel 3
                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Sep-
tember 2017 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 13. Juli 2017
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister des Innern
                                        Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2350. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e61e27afe06afb56….