Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 24 Befreiung für Seeleute
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BVerwG, 27.04.2021 – 1 C 13/19Erfordernis eines zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels bei Arbeitseinsätzen von Seeleuten auf Offshore-Supply-Schiffen im deutschen KüstenmeerZitiert von 10
- VG Schleswig, 14.11.2013 – 4 B 58/13Zitiert von 4
- VG Schleswig, 20.02.2019 – 11 A 386/18Zitiert von 1
- VG Schleswig, 10.11.2017 – 11 B 58/17Zitiert von 3
- VG Schleswig, 10.11.2017 – 11 B 57/17
- VG Schleswig, 10.11.2017 – 11 B 59/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/24#abs-1 (1) Seelotsen, die in Ausübung ihres Berufes handeln und sich durch amtliche Papiere über ihre Person und Seelotseneigenschaft ausweisen, benötigen für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/24#abs-2 (2) Ziviles Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes kann, sofern es nicht unter Absatz 1 fällt, für den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/24#abs-3 (3) Ziviles Schiffspersonal im Sinne der vorstehenden Absätze sind der Kapitän eines Schiffes, die Besatzungsmitglieder, die angemustert und auf der Besatzungsliste verzeichnet sind, sowie sonstige an Bord beschäftigte Personen, die auf einer Besatzungsliste verzeichnet sind.