Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1530
BGBl. 2011 I S. 1530 · 32.329 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechste Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 22. Juli 2011
Es verordnen
– auf Grund des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
satz 3 Nummer 1 bis 4, 7 und 8 des Aufenthaltsge-
setzes, von denen Absatz 3 Nummer 1 bis 3 durch
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Gesetzes
vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821) die Bundesregierung sowie
– auf Grund
– des § 99 Absatz 1 Nummer 2, 5, 9, 13, 13a, 15 und
Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, von denen Ab-
satz 1 Nummer 13 durch Artikel 1 Nummer 8
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes
vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert, Ab-
satz 1 Nummer 13a durch Artikel 1 Nummer 8
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) neu gefasst,
Absatz 1 Nummer 15 durch Artikel 1 Nummer 8
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes
vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) eingefügt und
Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b
des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610)
geändert worden ist, Absatz 1 Nummer 13a in
Verbindung mit § 34 Nummer 4 bis 7 des Perso-
nalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1346),
– des § 11 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, der zu-
letzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom
12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 99 des Aufenthaltsgesetzes,
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes
vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert wor-
den ist, und
– des § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU, der
durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom
12. April 2011 (BGBl. I S. 610) eingefügt worden
ist, in Verbindung mit § 99 Absatz 1 Nummer 13a
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des
Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) neu
gefasst worden ist und in Verbindung mit § 34
Nummer 4 bis 7 des Personalausweisgesetzes
vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346)
das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1134) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 45 werden folgende An-
gaben eingefügt:

„§ 45a Gebühren für den elektronischen Iden-
titätsnachweis
§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnah-
mefällen
§ 45c Gebühr bei Neuausstellung“.
b) Nach der Angabe zu § 57 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten
mit elektronischem Speicher- und Verar-
beitungsmedium nach § 78 des Aufent-
haltsgesetzes“.
c) Die Angabe zu Kapitel 5 Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 1
Erfassung und Übermittlung
von Antragsdaten zur Herstellung
von Dokumenten mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium nach
§ 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes“.
d) In der Angabe zu § 61a wird das Wort „Pass-
ersatzpapieren“ durch das Wort „Dokumenten“
ersetzt.
e) Die Angabe zu § 61h wird wie folgt gefasst:
„§ 61h Anwendung der Personalausweisverord-
nung“.
f) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 76a Form und Verfahren der Datenübermitt-
lung im Ausländerwesen“.
g) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80 (weggefallen)“.
2. § 28 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass
das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaub-
nis bescheinigt wird, wird diese wie folgt ausge-
stellt:
1. auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1
Nummer 13 oder
2. auf Antrag als Dokument mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78
Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.“
3. In § 39 werden in Nummer 5 nach dem Wort „Ehe-
schließung“ die Wörter „oder der Begründung einer
Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
4. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „200“ durch die
Angabe „250“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „150“ durch die
Angabe „200“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „85“ durch die
Angabe „135“ ersetzt.
5. In § 44a wird die Angabe „85“ durch die Angabe
„135“ ersetzt.
6. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „50“
durch die Angabe „100“ ersetzt.
b) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „60“
durch die Angabe „110“ ersetzt.
c) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „15“
durch die Angabe „65“ ersetzt.
d) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „30“
durch die Angabe „80“ ersetzt.
e) In Nummer 3 wird die Angabe „40“ durch die
Angabe „90“ ersetzt.
7. Nach § 45 werden folgende §§ 45a bis 45c einge-
fügt:
„§ 45a
Gebühren für
den elektronischen Identitätsnachweis
(1) Für die Einschaltung des elektronischen
Identitätsnachweises in einem Dokument nach
§ 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von
6 Euro zu erheben. Dies gilt nicht, wenn der elek-
tronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des
Dokuments erstmals eingeschaltet wird.
(2) Für die Einleitung der Neusetzung der Ge-
heimnummer ist eine Gebühr von 6 Euro zu erhe-
ben. Sie ist nicht zu erheben, wenn die Einleitung
der Neusetzung mit einer gebührenpflichtigen
Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.
(3) Für die Entsperrung des elektronischen Iden-
titätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des
Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu
erheben.
(4) Gebührenfrei sind
1. die erstmalige Einschaltung des elektronischen
Identitätsnachweises nach Vollendung des
16. Lebensjahres,
2. die Ausschaltung des elektronischen Identitäts-
nachweises,
3. die Sperrung des elektronischen Identitätsnach-
weises und
4. die Änderung der Anschrift im elektronischen
Speicher- und Verarbeitungsmedium sowie das
Aufbringen eines Aufklebers zur Anschriften-
änderung.
§ 45b
Gebühren für
Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
(1) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in
den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr in Höhe
von 15 Euro zu erheben.
(2) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in
den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach
den §§ 44, 44a oder § 45 zu erhebende Gebühr
um 50 Euro.

§ 45c
Gebühr bei Neuausstellung
(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments
nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes be-
trägt die Gebühr 30 Euro, wenn die Neuausstellung
notwendig wird auf Grund
1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen
Pass- oder Passersatzpapiers,
2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungs-
dauer oder einer sonstigen Änderung der in
§ 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Auf-
enthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,
3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Ab-
satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
4. des Verlustes der technischen Funktionsfähig-
keit des elektronischen Speicher- und Verarbei-
tungsmediums.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt,
wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen
unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachge-
mäße Verwendung herbeigeführt hat.“
8. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 11 werden nach dem Wort
„Dokument“ die Wörter „in den Fällen des § 78a
Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes“ angefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Ausstellung einer Aufenthalts-
karte (§ 5 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsge-
setzes/EU) und die Ausstellung einer Dauerauf-
enthaltskarte (§ 5 Absatz 6 Satz 2 des Freizügig-
keitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in
Höhe von 28,80 Euro zu erheben. Wird die Auf-
enthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für
eine Person ausgestellt, die
1. zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforder-
lichen Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1
des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder
2. zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Ab-
satz 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr
jeweils 22,80 Euro. Die Gebühren nach Satz 1
oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine
Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Dau-
eraufenthaltskarte aus den in § 45c Absatz 1
genannten Gründen notwendig wird; § 45c Ab-
satz 2 gilt entsprechend. Für die Ausstellung
einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5
Absatz 6 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
ist eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Sollen eine Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 2
Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) oder eine
Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 6 Satz 2 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des
§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes auf ein-
heitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden,
ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu
erheben.“
9. § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 werden nach der Angabe „§ 48
Abs. 2“ die Wörter „in Verbindung mit § 78a Ab-
satz 4“ eingefügt.
b) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Ausweis-
ersatzes“ die Wörter „(§ 48 Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgeset-
zes)“ eingefügt.
c) In Nummer 12 werden nach dem Wort „Ausweis-
ersatzes“ die Wörter „(§ 48 Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgeset-
zes)“ eingefügt.
d) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
e) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
„15. für die Neuausstellung eines
Dokuments nach § 78 Absatz 1
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
mit dem Zusatz Ausweisersatz
(§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Auf-
enthaltsgesetzes) 30 Euro.“
10. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 44, 45,“ die
Angabe „45a, 45b, 45c,“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „25“ durch die Angabe
„55“ ersetzt.
11. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ehegatten, Lebenspartner und minder-
jährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern
minderjähriger Deutscher sind von den Gebüh-
ren für die Erteilung eines nationalen Visums be-
freit.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei Staatsangehörigen der Schweiz er-
mäßigt sich die Gebühr nach § 45 für die Ertei-
lung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaub-
nis, die auf Antrag als Dokument mit elektro-
nischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgeset-
zes ausgestellt wird, auf 28,80 Euro. Wird die
Aufenthaltserlaubnis für eine Person ausgestellt,
die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht
24 Jahre alt ist, ermäßigt sich die Gebühr auf
22,80 Euro. Die Gebühren nach den Sätzen 1
und 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuaus-
stellung der Aufenthaltserlaubnis aus den in
§ 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig
wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthalts-
erlaubnis, die Staatsangehörigen der Schweiz
auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1
Nummer 13 ausgestellt wird, ermäßigt sich die
Gebühr auf 8 Euro. Die Gebühr für die Ausstel-
lung oder Verlängerung einer Grenzgängerkarte
nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 er-
mäßigt sich bei Staatsangehörigen der Schweiz
auf 8 Euro. Die Gebühren nach § 47 Absatz 1
Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktions-
bescheinigung und nach § 49 Absatz 2 für die
Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in

den Sätzen 1 bis 5 genannten Amtshandlungen
entfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 44
Nr. 3“ ein Komma und die Wörter „§ 45c Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2, § 45b“, nach dem
Wort „Erteilung“ ein Komma und die Wörter
„Neuausstellung sowie Ausstellung“ und
nach dem Wort „Niederlassungserlaubnis“
die Wörter „in Ausnahmefällen“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 45
Nr. 1 und 2“ ein Komma und die Wörter
„§ 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b“,
nach dem Wort „Verlängerung“ ein Komma
und die Wörter „Neuausstellung sowie Aus-
stellung“ und nach dem Wort „Aufenthalts-
erlaubnis“ die Wörter „in Ausnahmefällen“
eingefügt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Amts-
handlungen“ das Wort „sowie“ eingefügt.
ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
eingefügt:
„5. § 45a für die Vornahme der den elektro-
nischen Identitätsnachweis betreffenden
Amtshandlungen“.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 44
Nr. 3“ ein Komma und die Wörter „§ 45c Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2, § 45b“, nach dem
Wort „Erteilung“ ein Komma und die Wörter
„Neuausstellung sowie Ausstellung“, nach
dem Wort „Niederlassungserlaubnis“ die
Wörter „in Ausnahmefällen“ eingefügt und
das Wort „sowie“ am Ende durch ein Komma
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Amts-
handlungen“ das Wort „sowie“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. § 45a für die Vornahme der den elektro-
nischen Identitätsnachweis betreffenden
Amtshandlungen“.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 45
Nr. 1 und 2“ ein Komma und die Wörter
„§ 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b“,
nach dem Wort „Verlängerung“ ein Komma
und die Wörter „Neuausstellung sowie Aus-
stellung“ und nach dem Wort „Aufenthaltser-
laubnis“ die Wörter „in Ausnahmefällen“ ein-
gefügt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Amts-
handlungen“ das Wort „sowie“ eingefügt.
dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
eingefügt:
„5. § 45a für die Vornahme der den elektro-
nischen Identitätsnachweis betreffenden
Amtshandlungen“.
12. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Doku-
ment“ die Wörter „und § 45c Absatz 1 Nummer 1
und 2 für die Neuausstellung eines Dokuments
nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,“
eingefügt.
b) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 9 wird nach dem Wort „Amtshand-
lungen“ das Wort „und“ eingefügt.
d) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ein-
gefügt:
„10. § 45a für die Vornahme der den elektroni-
schen Identitätsnachweis betreffenden
Amtshandlungen“.
13. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ , § 78
Abs. 6“ durch die Wörter „in Verbindung mit
§ 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Gültigkeit
des“ die Wörter „mit ihm verbundenen“ gestri-
chen.
14. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
„§ 57a
Pflichten der Inhaber
von Dokumenten mit elektro-
nischem Speicher- und Verarbeitungs-
medium nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthalts-
gesetzes als Dokument mit elektronischem Spei-
cher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt worden
ist, ist verpflichtet, unverzüglich
1. der für den Wohnort, ersatzweise der für den
Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländer-
behörde oder einer anderen nach Landesrecht
zuständigen Stelle den Verlust und das Wieder-
auffinden des Dokuments anzuzeigen und das
Dokument vorzulegen, wenn es wiederaufgefun-
den wurde; bei Verlust im Ausland können die
Anzeige und die Vorlage auch gegenüber einer
deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche
die zuständige oder zuletzt zuständige Auslän-
derbehörde unterrichtet,
2. nach Kenntnis vom Verlust der technischen
Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher-
und Verarbeitungsmediums der zuständigen
Ausländerbehörde das Dokument vorzulegen
und die Neuausstellung zu beantragen.“
15. § 58 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 78a Absatz 4“ ersetzt.

b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. für das Zusatzblatt
a) zur Bescheinigung der Aussetzung der
Abschiebung das in Anlage D11 abge-
druckte Muster,
b) zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
(§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgeset-
zes) das in Anlage D11 abgedruckte
Muster,
c) zum Aufenthaltstitel mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium
(§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes)
das in Anlage D11a abgedruckte Mus-
ter,“.
c) In Nummer 13 werden nach den Wörtern „(§ 5
Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)“ die Wör-
ter „in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU“ eingefügt und das
Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
d) In Nummer 14 werden vor dem Wort „Bescheini-
gung“ die Wörter „für die“ eingefügt, nach den
Wörtern „(§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/
EU)“ die Wörter „in den Fällen des § 11 Absatz 1
Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU“ eingefügt
und der Punkt am Ende durch das Wort „und“
ersetzt.
e) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 an-
gefügt:
„15. für die Änderung der Anschrift auf Doku-
menten mit elektronischem Speicher- und
Verarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 7 Satz 2
des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D17
abgedruckte Muster.“
16. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Muster der Aufenthaltstitel, die nach
§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als ei-
genständige Dokumente mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustel-
len sind, sowie die Muster der Aufenthalts- und
Daueraufenthaltskarten, die nach § 11 Absatz 1
des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung
mit § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als
Dokumente mit elektronischem Speicher- und
Verarbeitungsmedium auszustellen sind, richten
sich nach der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des
Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen
Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaaten-
angehörige (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung. Gleiches gilt für
Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des
Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits auf Antrag als
Dokumente mit elektronischem Speicher- und
Verarbeitungsmedium ausgestellt werden. Die
Muster für Dokumente nach den Sätzen 1 und 2
sind in Anlage D14a abgedruckt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Muster für Vordrucke der Aufenthalts-
titel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Auf-
enthaltsgesetzes richten sich im Fall des § 78a
Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach
der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates
vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung
des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
(ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1). Sie sind in An-
lage D14 abgedruckt. Bei der Niederlassungser-
laubnis, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
und der Aufenthaltserlaubnis ist im Feld für An-
merkungen die für die Erteilung maßgebliche
Rechtsgrundlage einzutragen.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Anlage D11 oder
Trägervordruck nach“ durch die Wörter „den An-
lagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck
nach der“ ersetzt.
17. In Kapitel 5 Abschnitt 2 wird die Überschrift zu Un-
terabschnitt 1 wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 1
Erfassung und Übermittlung
von Antragsdaten zur Herstellung
von Dokumenten mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium nach
§ 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes“.
18. § 61a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu § 61a wird das Wort „Pass-
ersatzpapieren“ durch das Wort „Dokumenten“
ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Passersatz-
papiers“ durch das Wort „Dokuments“ ersetzt.
19. § 61b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Passersatzpapie-
ren“ durch die Wörter „Dokumenten mit
elektronischem Speicher- und Verarbei-
tungsmedium“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausstel-
lung“ die Wörter „des Passersatzes“ gestri-
chen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Passersatzpapiere“
durch die Wörter „Dokumente mit elektroni-
schem Speicher- und Verarbeitungsmedium“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Speicherung weiterer Angaben ein-
schließlich der biometrischen Daten bei
dem Dokumentenhersteller ist unzulässig,
soweit sie nicht ausschließlich und vorüber-
gehend der Herstellung der Dokumente
dient; die Angaben sind anschließend zu
löschen.“
c) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort
„Passersatzpapiere“ durch die Wörter „Doku-
mente mit elektronischem Speicher- und Verar-
beitungsmedium“ ersetzt.
20. In § 61c Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Reiseaus-
weisantrags“ durch das Wort „Antrags“ ersetzt.

21. § 61f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Passer-
satz“ durch die Wörter „Dokumente mit elek-
tronischem Speicher- und Verarbeitungsme-
dium“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Passer-
satzpapier“ durch die Wörter „Dokumente
mit elektronischem Speicher- und Verarbei-
tungsmedium“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Passersatzes“ durch
die Wörter „Dokuments mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium“ ersetzt.
22. § 61h wird wie folgt gefasst:
„§ 61h
Anwendung der Personalausweisverordnung
(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitäts-
nachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-
gesetzes sind die §§ 1 bis 4, 5 Absatz 2, 3 und 4
Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2
und 4, die §§ 20, 21, 22 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
Satz 1 und 4, Absatz 3, die §§ 23, 24, 25 Absatz 1, 2
Satz 1, Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 3 sowie die
§§ 27 bis 36 der Personalausweisverordnung mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die
Ausländerbehörde an die Stelle der Personalaus-
weisbehörde tritt.
(2) Die Nutzung des elektronischen Identitäts-
nachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identität
des Ausländers durch die Ausländerbehörde nicht
zweifelsfrei festgestellt ist.“
23. In § 63 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„ , sofern er sich länger als drei Monate im Bundes-
gebiet aufhält,“ gestrichen.
24. § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden ange-
fügt:
„ 9. das Sperrkennwort und die Sperrsumme für
die Sperrung oder Entsperrung des elektro-
nischen Identitätsnachweises eines Doku-
ments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthalts-
gesetzes und
10. Angaben zur Ausschaltung und Einschal-
tung sowie Sperrung und Entsperrung des
elektronischen Identitätsnachweises eines
Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufent-
haltsgesetzes.“
25. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“ an-
gefügt.
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-
fügt:
„3. die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne
des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgeset-
zes erworben hat.“
26. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Satz 2 gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 67 Absatz 1 Nummer 1
und 3“ ersetzt.
27. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:
„§ 76a
Form und Verfahren
der Datenübermittlung im Ausländerwesen
(1) Für die Datenübermittlung zwischen den mit
der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftrag-
ten Behörden werden der Datenübermittlungsstan-
dard „XAusländer“ und das Übermittlungsprotokoll
OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt
gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet.
Die Möglichkeiten des OSCI-Standards zur siche-
ren Verschlüsselung und Signatur sind bei der
Übertragung zu nutzen.
(2) Absatz 1 ist auf die Datenübermittlung über
Vermittlungsstellen entsprechend anzuwenden. Er-
folgt die Datenübermittlung zwischen den mit der
Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten
Behörden über Vermittlungsstellen in verwaltungs-
eigenen Kommunikationsnetzen, kann auch ein
dem jeweiligen Landesrecht entsprechendes vom
OSCI-Transport abweichendes Übermittlungspro-
tokoll eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich
der Datensicherheit und des Datenschutzes ein
den genannten Anforderungen entsprechendes
Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch die
verantwortliche Stelle zu dokumentieren.“
28. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden ange-
fügt:
„5.entgegen § 57a Nummer 1 eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet oder ein Dokument
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
6. entgegen § 57a Nummer 2 ein Dokument
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die
Neuausstellung nicht oder nicht rechtzeitig
beantragt.“
29. In § 79 wird die Angabe „§§ 80 bis 82“ durch die
Angabe „§§ 81 und 82“ ersetzt.
30. § 80 wird aufgehoben.

31. Die Anlage D wird wie folgt geändert:
a) Die Anlage D1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage D1
Ausweisersatz
gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes
in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
– Vorderseite –
Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben
(entfällt bei Dokumenten nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes). Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit
demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts oder die
Seriennummer des Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser
Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

– Rückseite –
“.

b) Die Anlagen D4a, D4b, D5, D7 und D8 werden aufgehoben.
c) Nach der Anlage D11 wird die Anlage D11a eingefügt:
„Anlage D11a
Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
– Vorderseite –

– Rückseite –
“.

d) Nach der Anlage D14 wird die Anlage D14a eingefügt:
„Anlage D14a
Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
– Vorderseite –
– Rückseite –

– Vorderseite –
– Rückseite –

– Vorderseite –
– Rückseite –

– Vorderseite –
– Rückseite –

– Vorderseite –
– Rückseite –

– Vorderseite –
– Rückseite –

– Vorderseite –
– Rückseite –

– Vorderseite –
– Rückseite –
“.

e) Nach der Anlage D16 wird die Anlage D17 angefügt:
„Anlage D17
Aufkleber zur Anschriftenänderung (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)
“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. September 2011 in
Kraft. Artikel 1 Nummer 27 tritt am 1. November 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Juli 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1530. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bce919da729a6223….