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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1530

BGBl. 2011 I S. 1530 · 32.329 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2011, Seite 1530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1530
                                         Sechste Verordnung
                                zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
                                              Vom 22. Juli 2011

  Es verordnen

– auf Grund des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-

  satz 3 Nummer 1 bis 4, 7 und 8 des Aufenthaltsge-

  setzes, von denen Absatz 3 Nummer 1 bis 3 durch

  Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Gesetzes
  vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden
  ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
  tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
  S. 821) die Bundesregierung sowie
– auf Grund

  – des § 99 Absatz 1 Nummer 2, 5, 9, 13, 13a, 15 und
    Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, von denen Ab-
    satz 1 Nummer 13 durch Artikel 1 Nummer 8
    Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes
    vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert, Ab-
    satz 1 Nummer 13a durch Artikel 1 Nummer 8
    Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
    vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) neu gefasst,
    Absatz 1 Nummer 15 durch Artikel 1 Nummer 8
    Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes
    vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) eingefügt und
    Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b
    des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610)
    geändert worden ist, Absatz 1 Nummer 13a in
    Verbindung mit § 34 Nummer 4 bis 7 des Perso-
    nalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I
    S. 1346),
  – des § 11 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, der zu-
    letzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom

     12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist,
     in Verbindung mit § 99 des Aufenthaltsgesetzes,

     der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes

     vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert wor-

     den ist, und

  – des § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU, der
    durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom
    12. April 2011 (BGBl. I S. 610) eingefügt worden
    ist, in Verbindung mit § 99 Absatz 1 Nummer 13a
    Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 1
    Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des
    Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) neu
    gefasst worden ist und in Verbindung mit § 34
    Nummer 4 bis 7 des Personalausweisgesetzes
    vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346)

  das Bundesministerium des Innern:

                        Artikel 1

                    Änderung der
                Aufenthaltsverordnung
  Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1134) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 45 werden folgende An-
       gaben eingefügt:
BGBl. 2011, Seite 1531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1531
     „§ 45a Gebühren für den elektronischen Iden-
            titätsnachweis

     § 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnah-
           mefällen

     § 45c Gebühr bei Neuausstellung“.
  b) Nach der Angabe zu § 57 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten
            mit elektronischem Speicher- und Verar-
            beitungsmedium nach § 78 des Aufent-

            haltsgesetzes“.

  c) Die Angabe zu Kapitel 5 Abschnitt 2 Unterab-
     schnitt 1 wird wie folgt gefasst:
                     „Unterabschnitt 1
               Erfassung und Übermittlung
             von Antragsdaten zur Herstellung
           von Dokumenten mit elektronischem
         Speicher- und Verarbeitungsmedium nach
      § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes“.

  d) In der Angabe zu § 61a wird das Wort „Pass-
     ersatzpapieren“ durch das Wort „Dokumenten“
     ersetzt.
  e) Die Angabe zu § 61h wird wie folgt gefasst:
     „§ 61h Anwendung der Personalausweisverord-
            nung“.

  f) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 76a Form und Verfahren der Datenübermitt-
            lung im Ausländerwesen“.
  g) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:

     „§ 80 (weggefallen)“.

2. § 28 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass
  das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaub-

  nis bescheinigt wird, wird diese wie folgt ausge-

  stellt:

  1. auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1

     Nummer 13 oder

  2. auf Antrag als Dokument mit elektronischem

     Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78

     Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.“

3. In § 39 werden in Nummer 5 nach dem Wort „Ehe-
   schließung“ die Wörter „oder der Begründung einer
   Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

4. § 44 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „200“ durch die
     Angabe „250“ ersetzt.

  b) In Nummer 2 wird die Angabe „150“ durch die
     Angabe „200“ ersetzt.

  c) In Nummer 3 wird die Angabe „85“ durch die

     Angabe „135“ ersetzt.

5. In § 44a wird die Angabe „85“ durch die Angabe
   „135“ ersetzt.

6. § 45 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „50“
     durch die Angabe „100“ ersetzt.

  b) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „60“
     durch die Angabe „110“ ersetzt.
  c) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „15“
     durch die Angabe „65“ ersetzt.
  d) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „30“
     durch die Angabe „80“ ersetzt.

  e) In Nummer 3 wird die Angabe „40“ durch die

     Angabe „90“ ersetzt.
7. Nach § 45 werden folgende §§ 45a bis 45c einge-
   fügt:
                         „§ 45a
                     Gebühren für
         den elektronischen Identitätsnachweis

     (1) Für die Einschaltung des elektronischen
  Identitätsnachweises in einem Dokument nach
  § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von
  6 Euro zu erheben. Dies gilt nicht, wenn der elek-
  tronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des
  Dokuments erstmals eingeschaltet wird.
    (2) Für die Einleitung der Neusetzung der Ge-
  heimnummer ist eine Gebühr von 6 Euro zu erhe-
  ben. Sie ist nicht zu erheben, wenn die Einleitung
  der Neusetzung mit einer gebührenpflichtigen
  Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.

      (3) Für die Entsperrung des elektronischen Iden-
  titätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des
  Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu
  erheben.

     (4) Gebührenfrei sind

  1. die erstmalige Einschaltung des elektronischen
     Identitätsnachweises nach Vollendung des
     16. Lebensjahres,

  2. die Ausschaltung des elektronischen Identitäts-

     nachweises,

  3. die Sperrung des elektronischen Identitätsnach-

     weises und

  4. die Änderung der Anschrift im elektronischen

     Speicher- und Verarbeitungsmedium sowie das

     Aufbringen eines Aufklebers zur Anschriften-

     änderung.

                         § 45b

                     Gebühren für
           Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
    (1) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in
  den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
  des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr in Höhe

  von 15 Euro zu erheben.
    (2) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in

  den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

  des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach
  den §§ 44, 44a oder § 45 zu erhebende Gebühr
  um 50 Euro.
BGBl. 2011, Seite 1532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1532
                           § 45c
                Gebühr bei Neuausstellung

     (1) Für die Neuausstellung eines Dokuments
  nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes be-

  trägt die Gebühr 30 Euro, wenn die Neuausstellung

  notwendig wird auf Grund

  1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen
     Pass- oder Passersatzpapiers,
  2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungs-
     dauer oder einer sonstigen Änderung der in
     § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Auf-
     enthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,
  3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Ab-
     satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder

  4. des Verlustes der technischen Funktionsfähig-

     keit des elektronischen Speicher- und Verarbei-

     tungsmediums.
    (2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt,
  wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen
  unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachge-
  mäße Verwendung herbeigeführt hat.“

8. § 47 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 11 werden nach dem Wort
     „Dokument“ die Wörter „in den Fällen des § 78a
     Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes“ angefügt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Für die Ausstellung einer Aufenthalts-

       karte (§ 5 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsge-

       setzes/EU) und die Ausstellung einer Dauerauf-

       enthaltskarte (§ 5 Absatz 6 Satz 2 des Freizügig-

       keitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in

       Höhe von 28,80 Euro zu erheben. Wird die Auf-
       enthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für
       eine Person ausgestellt, die

       1. zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforder-
          lichen Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1
          des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder

       2. zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Ab-

          satz 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU

       noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr
       jeweils 22,80 Euro. Die Gebühren nach Satz 1
       oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine
       Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Dau-
       eraufenthaltskarte aus den in § 45c Absatz 1
       genannten Gründen notwendig wird; § 45c Ab-
       satz 2 gilt entsprechend. Für die Ausstellung
       einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5
       Absatz 6 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
       ist eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben.“

  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Sollen eine Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 2
       Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) oder eine
       Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 6 Satz 2 des
       Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des
       § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes auf ein-
       heitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden,
       ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu
       erheben.“

 9. § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 10 werden nach der Angabe „§ 48
      Abs. 2“ die Wörter „in Verbindung mit § 78a Ab-
      satz 4“ eingefügt.

   b) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Ausweis-

      ersatzes“ die Wörter „(§ 48 Absatz 2 in Verbin-

      dung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgeset-
      zes)“ eingefügt.
   c) In Nummer 12 werden nach dem Wort „Ausweis-
      ersatzes“ die Wörter „(§ 48 Absatz 2 in Verbin-
      dung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgeset-
      zes)“ eingefügt.
   d) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
   e) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
      „15. für die Neuausstellung eines

           Dokuments nach § 78 Absatz 1

           Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
           mit dem Zusatz Ausweisersatz
           (§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Auf-
           enthaltsgesetzes)              30 Euro.“
10. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 44, 45,“ die
      Angabe „45a, 45b, 45c,“ eingefügt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „25“ durch die Angabe
      „55“ ersetzt.

11. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Ehegatten, Lebenspartner und minder-

      jährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern

      minderjähriger Deutscher sind von den Gebüh-

      ren für die Erteilung eines nationalen Visums be-

      freit.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Bei Staatsangehörigen der Schweiz er-
      mäßigt sich die Gebühr nach § 45 für die Ertei-
      lung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaub-
      nis, die auf Antrag als Dokument mit elektro-
      nischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

      nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgeset-

      zes ausgestellt wird, auf 28,80 Euro. Wird die
      Aufenthaltserlaubnis für eine Person ausgestellt,
      die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht
      24 Jahre alt ist, ermäßigt sich die Gebühr auf
      22,80 Euro. Die Gebühren nach den Sätzen 1
      und 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuaus-
      stellung der Aufenthaltserlaubnis aus den in
      § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig
      wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die
      Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthalts-
      erlaubnis, die Staatsangehörigen der Schweiz
      auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1

      Nummer 13 ausgestellt wird, ermäßigt sich die
      Gebühr auf 8 Euro. Die Gebühr für die Ausstel-
      lung oder Verlängerung einer Grenzgängerkarte
      nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 er-
      mäßigt sich bei Staatsangehörigen der Schweiz
      auf 8 Euro. Die Gebühren nach § 47 Absatz 1
      Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktions-
      bescheinigung und nach § 49 Absatz 2 für die
      Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in
BGBl. 2011, Seite 1533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1533
  den Sätzen 1 bis 5 genannten Amtshandlungen
  entfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 44
      Nr. 3“ ein Komma und die Wörter „§ 45c Ab-
      satz 1 Nummer 1 und 2, § 45b“, nach dem
      Wort „Erteilung“ ein Komma und die Wörter

      „Neuausstellung sowie Ausstellung“ und
      nach dem Wort „Niederlassungserlaubnis“
      die Wörter „in Ausnahmefällen“ eingefügt.

  bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 45
      Nr. 1 und 2“ ein Komma und die Wörter
      „§ 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b“,
      nach dem Wort „Verlängerung“ ein Komma
      und die Wörter „Neuausstellung sowie Aus-
      stellung“ und nach dem Wort „Aufenthalts-
      erlaubnis“ die Wörter „in Ausnahmefällen“
      eingefügt.

  cc) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ am Ende
      durch ein Komma ersetzt.

  dd) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Amts-
      handlungen“ das Wort „sowie“ eingefügt.
  ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
      eingefügt:

      „5. § 45a für die Vornahme der den elektro-
          nischen Identitätsnachweis betreffenden
          Amtshandlungen“.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 44

      Nr. 3“ ein Komma und die Wörter „§ 45c Ab-
      satz 1 Nummer 1 und 2, § 45b“, nach dem
      Wort „Erteilung“ ein Komma und die Wörter
      „Neuausstellung sowie Ausstellung“, nach
      dem Wort „Niederlassungserlaubnis“ die
      Wörter „in Ausnahmefällen“ eingefügt und
      das Wort „sowie“ am Ende durch ein Komma
      ersetzt.

  bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Amts-

      handlungen“ das Wort „sowie“ eingefügt.

  cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
      eingefügt:

      „3. § 45a für die Vornahme der den elektro-
          nischen Identitätsnachweis betreffenden
          Amtshandlungen“.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

  aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 45
      Nr. 1 und 2“ ein Komma und die Wörter
      „§ 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b“,
      nach dem Wort „Verlängerung“ ein Komma
      und die Wörter „Neuausstellung sowie Aus-
      stellung“ und nach dem Wort „Aufenthaltser-
      laubnis“ die Wörter „in Ausnahmefällen“ ein-
      gefügt.

  bb) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ am Ende
      durch ein Komma ersetzt.

      cc) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Amts-
          handlungen“ das Wort „sowie“ eingefügt.
      dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5

          eingefügt:
          „5. § 45a für die Vornahme der den elektro-
              nischen Identitätsnachweis betreffenden
              Amtshandlungen“.

12. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Doku-
      ment“ die Wörter „und § 45c Absatz 1 Nummer 1
      und 2 für die Neuausstellung eines Dokuments
      nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,“
      eingefügt.
   b) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende
      durch ein Komma ersetzt.

   c) In Nummer 9 wird nach dem Wort „Amtshand-
      lungen“ das Wort „und“ eingefügt.
   d) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ein-
      gefügt:

      „10. § 45a für die Vornahme der den elektroni-
           schen Identitätsnachweis betreffenden
           Amtshandlungen“.
13. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ , § 78
      Abs. 6“ durch die Wörter „in Verbindung mit
      § 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Gültigkeit
      des“ die Wörter „mit ihm verbundenen“ gestri-
      chen.
14. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

                          „§ 57a

                 Pflichten der Inhaber
             von Dokumenten mit elektro-
         nischem Speicher- und Verarbeitungs-
       medium nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
      Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4
   Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthalts-
   gesetzes als Dokument mit elektronischem Spei-
   cher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt worden

   ist, ist verpflichtet, unverzüglich

   1. der für den Wohnort, ersatzweise der für den
      Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländer-
      behörde oder einer anderen nach Landesrecht
      zuständigen Stelle den Verlust und das Wieder-
      auffinden des Dokuments anzuzeigen und das
      Dokument vorzulegen, wenn es wiederaufgefun-
      den wurde; bei Verlust im Ausland können die
      Anzeige und die Vorlage auch gegenüber einer

      deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche
      die zuständige oder zuletzt zuständige Auslän-
      derbehörde unterrichtet,
   2. nach Kenntnis vom Verlust der technischen
      Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher-
      und Verarbeitungsmediums der zuständigen
      Ausländerbehörde das Dokument vorzulegen
      und die Neuausstellung zu beantragen.“

15. § 58 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2“
      durch die Angabe „§ 78a Absatz 4“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 1534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1534
   b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
       „11. für das Zusatzblatt

           a) zur Bescheinigung der Aussetzung der
              Abschiebung das in Anlage D11 abge-
              druckte Muster,
           b) zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
              (§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgeset-
              zes) das in Anlage D11 abgedruckte
              Muster,

           c) zum Aufenthaltstitel mit elektronischem
              Speicher- und Verarbeitungsmedium
              (§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes)
              das in Anlage D11a abgedruckte Mus-

              ter,“.

   c) In Nummer 13 werden nach den Wörtern „(§ 5
      Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)“ die Wör-
      ter „in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des
      Freizügigkeitsgesetzes/EU“ eingefügt und das
      Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

   d) In Nummer 14 werden vor dem Wort „Bescheini-
      gung“ die Wörter „für die“ eingefügt, nach den
      Wörtern „(§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/
      EU)“ die Wörter „in den Fällen des § 11 Absatz 1
      Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU“ eingefügt
      und der Punkt am Ende durch das Wort „und“
      ersetzt.

   e) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 an-

      gefügt:

       „15. für die Änderung der Anschrift auf Doku-
            menten mit elektronischem Speicher- und
            Verarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 7 Satz 2
            des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D17
            abgedruckte Muster.“
16. § 59 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Muster der Aufenthaltstitel, die nach
       § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als ei-
       genständige Dokumente mit elektronischem
       Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustel-
       len sind, sowie die Muster der Aufenthalts- und
       Daueraufenthaltskarten, die nach § 11 Absatz 1
       des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung
       mit § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als
       Dokumente mit elektronischem Speicher- und
       Verarbeitungsmedium auszustellen sind, richten
       sich nach der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des
       Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Ver-
       ordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen
       Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaaten-
       angehörige (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1) in
       der jeweils geltenden Fassung. Gleiches gilt für
       Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des
       Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
       Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
       staaten einerseits und der Schweizerischen
       Eidgenossenschaft andererseits auf Antrag als
       Dokumente mit elektronischem Speicher- und
       Verarbeitungsmedium ausgestellt werden. Die
       Muster für Dokumente nach den Sätzen 1 und 2
       sind in Anlage D14a abgedruckt.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Muster für Vordrucke der Aufenthalts-
      titel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Auf-
      enthaltsgesetzes richten sich im Fall des § 78a
      Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach
      der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates
      vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung
      des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
      (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1). Sie sind in An-
      lage D14 abgedruckt. Bei der Niederlassungser-
      laubnis, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
      und der Aufenthaltserlaubnis ist im Feld für An-
      merkungen die für die Erteilung maßgebliche
      Rechtsgrundlage einzutragen.“

   c) In Absatz 4 werden die Wörter „Anlage D11 oder

      Trägervordruck nach“ durch die Wörter „den An-
      lagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck
      nach der“ ersetzt.
17. In Kapitel 5 Abschnitt 2 wird die Überschrift zu Un-
    terabschnitt 1 wie folgt gefasst:

                     „Unterabschnitt 1
              Erfassung und Übermittlung
            von Antragsdaten zur Herstellung
          von Dokumenten mit elektronischem
        Speicher- und Verarbeitungsmedium nach
     § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes“.

18. § 61a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift zu § 61a wird das Wort „Pass-

      ersatzpapieren“ durch das Wort „Dokumenten“

      ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Passersatz-
      papiers“ durch das Wort „Dokuments“ ersetzt.

19. § 61b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Passersatzpapie-
          ren“ durch die Wörter „Dokumenten mit
          elektronischem Speicher- und Verarbei-
          tungsmedium“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausstel-
          lung“ die Wörter „des Passersatzes“ gestri-
          chen.
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Passersatzpapiere“
          durch die Wörter „Dokumente mit elektroni-
          schem Speicher- und Verarbeitungsmedium“
          ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die Speicherung weiterer Angaben ein-
          schließlich der biometrischen Daten bei
          dem Dokumentenhersteller ist unzulässig,
          soweit sie nicht ausschließlich und vorüber-
          gehend der Herstellung der Dokumente
          dient; die Angaben sind anschließend zu
          löschen.“

   c) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort
      „Passersatzpapiere“ durch die Wörter „Doku-
      mente mit elektronischem Speicher- und Verar-
      beitungsmedium“ ersetzt.
20. In § 61c Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Reiseaus-
    weisantrags“ durch das Wort „Antrags“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 1535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1535
21. § 61f wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Passer-
          satz“ durch die Wörter „Dokumente mit elek-
          tronischem Speicher- und Verarbeitungsme-
          dium“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Passer-
          satzpapier“ durch die Wörter „Dokumente
          mit elektronischem Speicher- und Verarbei-
          tungsmedium“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „Passersatzes“ durch
      die Wörter „Dokuments mit elektronischem
      Speicher- und Verarbeitungsmedium“ ersetzt.

22. § 61h wird wie folgt gefasst:

                          „§ 61h

       Anwendung der Personalausweisverordnung

     (1) Hinsichtlich des elektronischen Identitäts-
   nachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-
   gesetzes sind die §§ 1 bis 4, 5 Absatz 2, 3 und 4
   Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2
   und 4, die §§ 20, 21, 22 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
   Satz 1 und 4, Absatz 3, die §§ 23, 24, 25 Absatz 1, 2
   Satz 1, Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 3 sowie die
   §§ 27 bis 36 der Personalausweisverordnung mit
   der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die
   Ausländerbehörde an die Stelle der Personalaus-
   weisbehörde tritt.

     (2) Die Nutzung des elektronischen Identitäts-
   nachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identität
   des Ausländers durch die Ausländerbehörde nicht
   zweifelsfrei festgestellt ist.“
23. In § 63 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
    „ , sofern er sich länger als drei Monate im Bundes-
    gebiet aufhält,“ gestrichen.

24. § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.

   b) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden ange-
      fügt:

      „ 9. das Sperrkennwort und die Sperrsumme für
           die Sperrung oder Entsperrung des elektro-
           nischen Identitätsnachweises eines Doku-
           ments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthalts-
           gesetzes und

      10. Angaben zur Ausschaltung und Einschal-
          tung sowie Sperrung und Entsperrung des
          elektronischen Identitätsnachweises eines
          Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufent-
          haltsgesetzes.“

25. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
      durch ein Komma ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“ an-
      gefügt.

   c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-
      fügt:

      „3. die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne
          des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgeset-
          zes erworben hat.“

26. § 68 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird der Satz 2 gestrichen.

   b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1
      Nr. 1“ durch die Wörter „§ 67 Absatz 1 Nummer 1
      und 3“ ersetzt.

27. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:

                          „§ 76a

                  Form und Verfahren
        der Datenübermittlung im Ausländerwesen

      (1) Für die Datenübermittlung zwischen den mit
   der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftrag-
   ten Behörden werden der Datenübermittlungsstan-
   dard „XAusländer“ und das Übermittlungsprotokoll
   OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt
   gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet.
   Die Möglichkeiten des OSCI-Standards zur siche-
   ren Verschlüsselung und Signatur sind bei der
   Übertragung zu nutzen.

      (2) Absatz 1 ist auf die Datenübermittlung über
   Vermittlungsstellen entsprechend anzuwenden. Er-
   folgt die Datenübermittlung zwischen den mit der
   Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten
   Behörden über Vermittlungsstellen in verwaltungs-
   eigenen Kommunikationsnetzen, kann auch ein
   dem jeweiligen Landesrecht entsprechendes vom
   OSCI-Transport abweichendes Übermittlungspro-
   tokoll eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich
   der Datensicherheit und des Datenschutzes ein
   den genannten Anforderungen entsprechendes
   Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch die
   verantwortliche Stelle zu dokumentieren.“
28. § 77 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder“
      durch ein Komma ersetzt.

   b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.

   c) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden ange-
      fügt:

      „5.entgegen § 57a Nummer 1 eine Anzeige
         nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
         nicht rechtzeitig erstattet oder ein Dokument
         nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

      6. entgegen § 57a Nummer 2 ein Dokument
         nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die
         Neuausstellung nicht oder nicht rechtzeitig
         beantragt.“

29. In § 79 wird die Angabe „§§ 80 bis 82“ durch die
    Angabe „§§ 81 und 82“ ersetzt.

30. § 80 wird aufgehoben.
BGBl. 2011, Seite 1536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1536

31. Die Anlage D wird wie folgt geändert:
   a) Die Anlage D1 wird wie folgt gefasst:
                                                     „Anlage D1
                                                    Ausweisersatz
                                    gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes
                              in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes

                                                    – Vorderseite –




       Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben
       (entfällt bei Dokumenten nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes). Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit
       demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts oder die
       Seriennummer des Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser
       Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

BGBl. 2011, Seite 1537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1537

                                       – Rückseite –




                                                                         “.

BGBl. 2011, Seite 1538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1538

  b) Die Anlagen D4a, D4b, D5, D7 und D8 werden aufgehoben.
  c) Nach der Anlage D11 wird die Anlage D11a eingefügt:
                                                „Anlage D11a
             Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
                                 nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes

                                                 – Vorderseite –

BGBl. 2011, Seite 1539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1539


                                       – Rückseite –




                                                                         “.

BGBl. 2011, Seite 1540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1540

  d) Nach der Anlage D14 wird die Anlage D14a eingefügt:
                                                „Anlage D14a
                      Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
                               nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes

                                                 – Vorderseite –




                                                  – Rückseite –

BGBl. 2011, Seite 1541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1541


                                      – Vorderseite –




                                       – Rückseite –

BGBl. 2011, Seite 1542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1542


                                             – Vorderseite –




                                              – Rückseite –

BGBl. 2011, Seite 1543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1543


                                      – Vorderseite –




                                       – Rückseite –

BGBl. 2011, Seite 1544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1544


                                             – Vorderseite –




                                              – Rückseite –

BGBl. 2011, Seite 1545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1545


                                      – Vorderseite –




                                       – Rückseite –

BGBl. 2011, Seite 1546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1546


                                             – Vorderseite –




                                              – Rückseite –

BGBl. 2011, Seite 1547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1547


                                      – Vorderseite –




                                       – Rückseite –




                                                                          “.

BGBl. 2011, Seite 1548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1548

  e) Nach der Anlage D16 wird die Anlage D17 angefügt:
                                                  „Anlage D17
               Aufkleber zur Anschriftenänderung (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)




                                                                          “.




                                                Artikel 2
                                              Inkrafttreten
                Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. September 2011 in
              Kraft. Artikel 1 Nummer 27 tritt am 1. November 2011 in Kraft.



                Der Bundesrat hat zugestimmt.


                Berlin, den 22. Juli 2011

                                       Die Bundeskanzlerin
                                         Dr. A n g e l a M e r k e l

                                Der Bundesminister des Innern
                                     Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1530. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bce919da729a6223….