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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2416

BGBl. 2020 I S. 2416 · 40.604 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2416
                                       Gesetz
                            zur aktuellen Anpassung des
      Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht*
                                                        Vom 12. November 2020

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                       Änderung des
                 Freizügigkeitsgesetzes/EU
  Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 172
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                                   „§ 1

         Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

       (1) Dieses Gesetz regelt die Einreise und den
     Aufenthalt von
     1. Unionsbürgern,
     2. Staatsangehörigen der EWR-Staaten, die nicht
        Unionsbürger sind,

     3. Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs
        Großbritannien und Nordirland nach dessen
        Austritt aus der Europäischen Union, denen
        nach dem Austrittsabkommen Rechte zur Ein-
        reise und zum Aufenthalt gewährt werden,

     4. Familienangehörigen der in den Nummern 1 bis 3
        genannten Personen,

     5. nahestehenden Personen der in den Nummern 1
        bis 3 genannten Personen sowie
     6. Familienangehörigen und nahestehenden Perso-
        nen von Deutschen, die von ihrem Recht auf
        Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über

* Artikel 1 Nummer 1, 4, 5, 6, 7 und 9 dieses Gesetzes dient der Um-
  setzung des Artikels 3 Absatz 2, des Artikels 8 Absatz 5 Buchstabe e
  und f sowie des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe e und f der Richtlinie
  2004/38/EG.

  die Arbeitsweise der Europäischen Union nach-
  haltig Gebrauch gemacht haben.
  (2) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Unionsbürger Staatsangehörige anderer
   Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
   nicht Deutsche sind,
2. ist Lebenspartner einer Person

  a) ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspart-

     nerschaftsgesetzes sowie
  b) eine Person, die auf der Grundlage der
     Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der
     Europäischen Union oder eines EWR-Staates

     eine eingetragene Partnerschaft eingegangen
     ist,
3. sind Familienangehörige einer Person
  a) der Ehegatte,
  b) der Lebenspartner,

  c) die Verwandten in gerader absteigender Linie
     der Person oder des Ehegatten oder des Le-
     benspartners, die das 21. Lebensjahr noch
     nicht vollendet haben oder denen von diesen
     Unterhalt gewährt wird, und

  d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie
     der Person oder des Ehegatten oder des Le-
     benspartners, denen von diesen Unterhalt
     gewährt wird,

4. sind nahestehende Personen einer Person
  a) Verwandte im Sinne des § 1589 des Bürger-
     lichen Gesetzbuchs und die Verwandten des
     Ehegatten oder des Lebenspartners, die nicht
     Familienangehörige der Person im Sinne der
     Nummer 3 sind,

  b) ledige Kinder, die das 18. Lebensjahr noch
     nicht vollendet haben, unter Vormundschaft
BGBl. 2020, Seite 2417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2417
        von oder in einem Pflegekindverhältnis zu der
        Person stehen und keine Familienangehö-
        rigen im Sinne von Nummer 3 Buchstabe c
        sind, sowie
     c) eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefähr-
        te, mit der oder dem die Person eine glaub-
        haft dargelegte, auf Dauer angelegte Gemein-
        schaft eingegangen ist, die keine weitere
        Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt,
        wenn die Personen beide weder verheiratet
        noch Lebenspartner einer Lebenspartner-
        schaft im Sinne der Nummer 2 sind,
  5. ist das Austrittsabkommen das Abkommen über
     den Austritt des Vereinigten Königreichs Groß-
     britannien und Nordirland aus der Europäischen
     Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
     (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) und
  6. sind britische Staatsangehörige die in Artikel 2

     Buchstabe d des Austrittsabkommens genann-

     ten Personen.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
     „Familienangehörige“ die Wörter „und naheste-
     hende Personen“ eingefügt.

  b) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:
     „Für die Ausstellung des Visums an naheste-
     hende Personen werden Gebühren erhoben.
     Die Gebühren entsprechen denjenigen, die von
     Ausländern erhoben werden, für die das Aufent-
     haltsgesetz gilt.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird aufgehoben.

  b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
     sätze 2 bis 4.
  c) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.
  d) In dem neuen Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

                          „§ 3a

                       Aufenthalt

                nahestehender Personen

    (1) Einer nahestehenden Person eines Unions-

  bürgers, die selbst nicht als Unionsbürger und nicht

  nach den §§ 3 oder 4 freizügigkeitsberechtigt ist,

  kann auf Antrag das Recht zur Einreise und zum

  Aufenthalt im Bundesgebiet verliehen werden,

  wenn
  1. es sich um eine nahestehende Person im Sinne
     des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a handelt
     und
     a) der Unionsbürger ihr zum Zeitpunkt der erst-
        maligen Antragstellung seit mindestens zwei
        Jahren und nicht nur vorübergehend Unter-
        halt gewährt,

     b) der Unionsbürger mit ihr in dem Staat, in dem
        sie vor der Verlegung des Wohnsitzes in das
        Bundesgebiet gelebt hat oder lebt, in häus-
        licher Gemeinschaft gelebt hat und die häus-
        liche Gemeinschaft zwischen dem Unions-

        bürger und ihr mindestens zwei Jahre bestan-
        den hat oder
     c) nicht nur vorübergehend schwerwiegende
        gesundheitliche Gründe zum Antragszeit-
        punkt die persönliche Pflege von ihr durch
        den Unionsbürger zwingend erforderlich ma-
        chen,
  2. es sich um eine nahestehende Person im Sinne
     des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b han-
     delt und der Unionsbürger mit ihr im Bundesge-
     biet für längere Zeit in familiärer Gemeinschaft
     zusammenleben wird und sie vom Unionsbürger
     abhängig ist oder
  3. es sich um eine nahestehende Person im Sinne
     des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c handelt
     und der Unionsbürger mit ihr im Bundesgebiet
     nicht nur vorübergehend zusammenleben wird.

     (2) Bei der Entscheidung über die Verleihung

  eines Rechts nach Absatz 1 ist nach einer einge-

  henden Untersuchung der persönlichen Umstände
  maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt
  der nahestehenden Person unter Berücksichtigung
  ihrer Beziehung zum Unionsbürger sowie von an-
  deren Gesichtspunkten, wie dem Grad der finan-
  ziellen oder physischen Abhängigkeit oder dem
  Grad der Verwandtschaft zwischen ihr und dem
  Unionsbürger, im Hinblick auf einen in Absatz 1 ge-
  nannten Anlass des Aufenthalts erforderlich ist.
    (3) § 3 Absatz 2 findet entsprechende Anwen-
  dung.“

5. § 4a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Familien-
         angehörigen“ die Wörter „und nahestehen-
         den Personen, die Inhaber eines Rechts
         nach § 3a Absatz 1 sind,“ eingefügt.
     bb) Satz 3 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Familienan-
     gehörige“ die Wörter „und nahestehende Perso-
     nen“ eingefügt.

  c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Familienan-

     gehörigen“ die Wörter „und die nahestehenden

     Personen“ eingefügt.

  d) In Absatz 5 werden die Wörter „Familienangehö-

     rige nach § 3 Abs. 3 bis 5“ durch die Wörter

     „Familienangehörige nach § 3 Absatz 2 bis 4

     und nahestehende Personen nach § 3a Absatz 3“

     ersetzt.

6. Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:
     „(7) Bei Verleihung des Rechts nach § 3a Ab-
  satz 1 stellt die zuständige Behörde eine Aufent-
  haltskarte für nahestehende Personen, die nicht
  Unionsbürger sind, aus, die fünf Jahre gültig sein
  soll. Die Inhaber des Rechts dürfen eine Erwerbs-
  tätigkeit ausüben. Absatz 5 Satz 2 findet entspre-
  chende Anwendung.“

7. § 5a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3
     Abs. 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Num-
     mer 3“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 2418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2418
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Die zuständige Behörde verlangt in den
       Fällen des § 3a für die Ausstellung der Aufent-
       haltskarte über die in Absatz 2 genannten Nach-
       weise hinaus
       1. ein durch die zuständige Behörde des Ur-
          sprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes
          Dokument, aus dem hervorgeht,

          a) in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1
             Buchstabe a, dass und seit wann die na-
             hestehende Person vom Unionsbürger Un-
             terhalt bezieht,

          b) in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1
             Buchstabe b, dass und wie lange die na-
             hestehende Person mit dem Unionsbürger
             in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,

       2. in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buch-
          stabe c den Nachweis schwerwiegender ge-
          sundheitlicher Gründe, die die persönliche
          Pflege der nahestehenden Person durch den
          Unionsbürger zwingend erforderlich machen,
       3. in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 den
          urkundlichen Nachweis des Bestehens der
          Vormundschaft oder des Pflegekindverhält-
          nisses sowie einen Nachweis der Abhängig-
          keit der nahestehenden Person vom Unions-
          bürger und

       4. in den Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 3
          den Nachweis über die Umstände für das Be-
          stehen einer dauerhaften Beziehung nach § 1
          Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c zwischen
          dem Unionsbürger und der nahestehenden
          Person.“

 8. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 3 wird das Komma nach dem Wort
      „werden“ durch einen Punkt ersetzt und werden
      die Wörter „und wenn die Krankheit innerhalb
      der ersten drei Monate nach Einreise auftritt.“
      gestrichen.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Krankheiten, die nach Ablauf einer Frist von drei
       Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise auftre-
       ten, stellen keinen Grund für eine Feststellung
       nach Satz 1 dar.“

 9. In § 8 Absatz 1 und 1a werden jeweils die Wörter
    „Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“
    durch die Wörter „Die Personen, deren Einreise
    und Aufenthalt nach § 1 Absatz 1 durch dieses Ge-
    setz geregelt ist,“ ersetzt.
10. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach dem Wort „Daueraufenthaltskarte“ wird
      das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

   b) Nach dem Wort „Daueraufenthaltsrecht“ werden
      ein Komma und die Wörter „ein Aufenthalts-
      dokument-GB oder ein Aufenthaltsdokument
      für Grenzgänger-GB“ eingefügt.

11. § 11 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 11
                  Anwendung des
           allgemeinen Aufenthaltsrechts;
    Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes
     (1) Auf die Personen, deren Einreise und Aufent-
   halt nach § 1 Absatz 1 durch dieses Gesetz gere-
   gelt ist, finden § 3 Absatz 2, § 11 Absatz 8, die
   §§ 13, 14 Absatz 2, § 44 Absatz 4, die §§ 45a,
   46 Absatz 2, § 50 Absatz 3 bis 6, § 59 Absatz 1
   Satz 6 und 7, die §§ 69, 73, 74 Absatz 2, § 77 Ab-
   satz 1, die §§ 80, 82 Absatz 5, die §§ 85 bis 88, 90,
   91, 95 Absatz 1 Nummer 4 und 8, Absatz 2 Num-
   mer 2, Absatz 4, die §§ 96, 97, 98 Absatz 2 Num-
   mer 2, Absatz 2a, 3 Nummer 3, Absatz 4 und 5
   sowie § 99 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende
   Anwendung.

      (2) § 73 des Aufenthaltsgesetzes ist nur zur
   Feststellung von Gründen gemäß § 6 Absatz 1,
   hiervon abweichend in den Fällen des Absatzes 8
   Satz 1 und des Absatzes 12 Satz 2 ohne Einschrän-
   kung anzuwenden.
     (3) § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist für die
   Ausstellung von Aufenthaltskarten, Daueraufent-
   haltskarten, Aufenthaltsdokumenten-GB und Auf-
   enthaltsdokumenten für Grenzgänger-GB entspre-
   chend anzuwenden. Sie tragen die nach Maßgabe
   der nach den §§ 11a und 99 Absatz 1 Nummer 13a
   Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechts-
   verordnung festgelegten Bezeichnungen. In der
   Zone für das automatische Lesen wird anstelle der
   Abkürzungen nach § 78 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
   des Aufenthaltsgesetzes in Aufenthaltskarten und
   Daueraufenthaltskarten die Abkürzung „AF“ und in
   Aufenthaltsdokumenten-GB und Aufenthaltsdoku-
   menten für Grenzgänger-GB die Abkürzung „AR“
   verwendet.

      (4) Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Ab-
   satz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist auf Antrag aus-
   zustellen, wenn nach diesem Gesetz von Amts
   wegen eine Aufenthaltskarte, ein Aufenthaltsdoku-
   ment-GB oder ein Aufenthaltsdokument für Grenz-
   gänger-GB auszustellen ist und ein Dokument mit
   elektronischem Speicher- und Verarbeitungsme-
   dium noch nicht zur Überlassung an den Inhaber
   bereitsteht. In Fällen, in denen ein Recht auf Ein-
   reise und Aufenthalt nach diesem Gesetz nur auf
   Antrag besteht, findet § 81 des Aufenthaltsgeset-
   zes entsprechende Anwendung.
     (5) § 5 Absatz 1, 2 und 4, § 6 Absatz 3 Satz 2
   und 3, § 7 Absatz 2 Satz 2 und § 82 Absatz 1 und 2
   des Aufenthaltsgesetzes sowie § 82 Absatz 3 des
   Aufenthaltsgesetzes, soweit er sich auf § 82 Ab-
   satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bezieht, sind in
   den Fällen des § 3a entsprechend anzuwenden.
     (6) § 82 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ist in
   den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 und des Absat-
   zes 12 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

     (7) Die Mitteilungspflichten nach § 87 Absatz 2
   Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes
   bestehen insoweit entsprechend, als die dort ge-
   nannten Umstände auch für die Feststellung nach
   § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 ent-
BGBl. 2020, Seite 2419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2419
scheidungserheblich sein können. Sie bestehen in
den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 und des Absat-
zes 12 Satz 2 ohne diese Einschränkung.
  (8) Auf den Aufenthalt von Personen, die

1. sich selbst als Familienangehörige im Bundes-
   gebiet aufgehalten haben und nach § 3 Absatz 2
   nach dem Tod eines Unionsbürgers ein Aufent-
   haltsrecht behalten,
2. nicht Unionsbürger sind, sich selbst als Ehegat-
   ten oder Lebenspartner im Bundesgebiet aufge-
   halten haben, und die nach der Scheidung oder

   Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebens-

   partnerschaft nach § 3 Absatz 4 ein Aufenthalts-

   recht behalten, und

3. als nahestehende Personen eines Unionsbürgers
   ein Aufenthaltsrecht nach § 3a Absatz 1 haben,
sind die §§ 6 und 7 nicht anzuwenden. Insoweit
findet das Aufenthaltsgesetz entsprechende An-
wendung. Auf den Aufenthalt von Familienange-
hörigen der in Satz 1 genannten Personen ist § 3

Absatz 1 nicht anzuwenden. Insoweit sind die Re-

gelungen des Aufenthaltsgesetzes zum Familien-

nachzug zu Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen

aus familiären Gründen entsprechend anzuwenden.

   (9) § 3 Absatz 1 ist für den Aufenthalt von Fa-
milienangehörigen von Personen nicht anzuwen-
den, die selbst Familienangehörige oder naheste-
hende Personen und nicht Unionsbürger sind und
nach § 4a Absatz 1 Satz 2 ein Daueraufenthalts-
recht haben. Insoweit sind die Vorschriften des Auf-
enthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern
einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU entspre-
chend anzuwenden.
   (10) Sofern Familienangehörige von Personen, die
ein in § 16 Absatz 1 und 2 genanntes Recht zum
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aus-
üben, kein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepu-
blik Deutschland haben, das nach dem Austrittsab-
kommen geregelt ist, finden die Vorschriften des
Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug entspre-
chende Anwendung. Dabei werden gleichgestellt
1. Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts nach Ar-
   tikel 15 des Austrittsabkommens den Inhabern
   einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU,
2. Inhaber eines anderen Aufenthaltsrechts nach
   dem Austrittsabkommen, die britische Staatsan-
   gehörige sind, den Inhabern einer Blauen Karte
   EU und

3. Inhaber eines anderen Aufenthaltsrechts nach
   dem Austrittsabkommen, die weder britische
   Staatsangehörige noch Unionsbürger sind, den
   Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären
   Gründen.
   (11) § 3a und die übrigen Bestimmungen dieses
Gesetzes und des Aufenthaltsgesetzes, die in Fäl-

len des § 3a dieses Gesetzes gelten, sind auf nahe-
stehende Personen britischer Staatsangehöriger
entsprechend anzuwenden, wenn die britischen
Staatsangehörigen ein in § 16 Absatz 1 genanntes
Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ausüben und
wenn und solange die Voraussetzungen des Ar-
tikels 10 Absatz 2, 3 oder 4 des Austrittsabkom-
mens erfüllt sind.

      (12) Die §§ 6 und 7 finden nach Maßgabe des
   Artikels 20 Absatz 1 des Austrittsabkommens ent-
   sprechende Anwendung, wenn ein Verhalten, auf
   Grund dessen eine Beendigung des Aufenthalts
   eines Inhabers eines Rechts nach § 16 erfolgt oder
   durchgesetzt wird, vor dem Ende des Übergangs-
   zeitraums stattgefunden hat. Im Übrigen findet hin-
   sichtlich der Beendigung des Aufenthalts von Inha-
   bern eines Rechts nach § 16 das Aufenthaltsgesetz
   Anwendung. § 52 des Verwaltungsverfahrensgeset-
   zes findet entsprechende Anwendung.

      (13) § 88a Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 des Aufent-

   haltsgesetzes findet entsprechende Anwendung,

   soweit die Übermittlung von teilnehmerbezogenen

   Daten im Rahmen der Durchführung von Integra-
   tionskursen nach § 44 Absatz 4 des Aufenthalts-
   gesetzes, zur Überwachung einer Eingliederungsver-
   einbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
   oder zur Durchführung des Einbürgerungsverfahrens
   erforderlich ist.

     (14) Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann An-

   wendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung

   vermittelt als dieses Gesetz. Hat die Ausländer-

   behörde das Nichtbestehen oder den Verlust des

   Rechts nach § 2 Absatz 1 festgestellt, findet das
   Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern dieses Ge-
   setz keine besonderen Regelungen trifft.

      (15) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach
   diesem Gesetz unter fünf Jahren entsprechen den
   Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis.
   Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem
   Gesetz über fünf Jahren entsprechen dem Besitz
   einer Niederlassungserlaubnis.“
12. § 11a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 11a

                Verordnungsermächtigung
      Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
   Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
   mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
   der Ausstellung von Aufenthaltskarten nach § 5 Ab-
   satz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1, Daueraufent-
   haltskarten nach § 5 Absatz 5 Satz 2, Aufenthalts-
   dokumenten-GB nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und
   Aufenthaltsdokumenten für Grenzgänger-GB nach
   § 16 Absatz 3 entsprechend § 99 Absatz 1 Num-
   mer 13a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Ein-
   zelheiten des Prüfverfahrens entsprechend § 34
   Nummer 4 des Personalausweisgesetzes und Ein-
   zelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis
   entsprechend § 34 Nummer 5 bis 7 des Personal-
   ausweisgesetzes festzulegen.“

13. § 12 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 12

           Staatsangehörige der EWR-Staaten

      Die nach diesem Gesetz für Unionsbürger, Fa-
   milienangehörige von Unionsbürgern und naheste-
   hende Personen von Unionsbürgern geltenden Re-
   gelungen finden jeweils auch für Staatsangehörige
   der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind, und
   für ihre Familienangehörigen und ihre nahestehen-
   den Personen Anwendung.“
BGBl. 2020, Seite 2420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2420
14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
                          „§ 12a

            Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
      Auf Familienangehörige und nahestehende Per-
   sonen von Deutschen, die von ihrem Recht auf
   Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über

   die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhal-

   tig Gebrauch gemacht haben, finden die nach die-
   sem Gesetz für Familienangehörige und für nahe-
   stehende Personen von Unionsbürgern geltenden
   Regelungen entsprechende Anwendung.“

15. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:

   „Dies gilt nicht im Hinblick auf Verfahren im Zusam-
   menhang mit Aufenthaltsrechten nach § 3a und mit
   den in den §§ 12a und 16 geregelten Aufenthalts-
   rechten.“
16. Folgender § 16 wird angefügt:
                          „§ 16

               Rechtsstellung britischer
    Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen
       (1) Das in Teil Zwei Titel II Kapitel 1 des Aus-
   trittsabkommens vorgesehene Recht auf Einreise
   und Aufenthalt im Bundesgebiet kann ausgeübt
   werden, ohne dass es hierfür eines Antrages be-
   darf. Dieses Recht ist ein Aufenthaltsrecht im Sinne
   des Artikels 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens.
       (2) Denjenigen,

   1. die das Recht nach Absatz 1 ausüben oder
   2. die das nach Artikel 24 Absatz 2, auch in Verbin-

      dung mit Artikel 25 Absatz 2, des Austrittsab-

      kommens bestehende Recht ausüben, im Bun-

      desgebiet zu wohnen,

   wird von Amts wegen ein Aufenthaltsdokument im

   Sinne des Artikels 18 Absatz 4 des Austrittsabkom-

   mens (Aufenthaltsdokument-GB) ausgestellt. Sie ha-

   ben ihren Aufenthalt spätestens innerhalb von sechs

   Monaten nach dem Ende des Übergangszeitraums

   im Sinne des Teils Vier des Austrittsabkommens
   bei der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen,
   wenn sie nicht bereits Inhaber einer Aufenthaltskarte
   oder Daueraufenthaltskarte sind. Die Vorschriften
   des Artikels 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b
   Satz 2 Buchstabe c sowie i bis n des Austrittsab-
   kommens finden entsprechende Anwendung.

      (3) Britische Staatsangehörige, die nach Teil Zwei

   Titel II Kapitel 2 des Austrittsabkommens Rechte

   als Grenzgänger haben, sind verpflichtet, ein Doku-

   ment (Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB)

   zu beantragen, mit dem diese Rechte bescheinigt

   werden.

     (4) § 2 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 und § 5
   Absatz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

     (5) Für die Anwendung anderer Gesetze als des
   Aufenthaltsgesetzes und dieses Gesetzes stehen
   Aufenthaltsrechte, auf die in den Absätzen 1 und 2
   Bezug genommen wird, dem Freizügigkeitsrecht
   nach § 2 gleich, sofern im Austrittsabkommen oder
   durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
      (6) Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskar-
   ten werden eingezogen, sobald der Inhaber infolge
   des Austritts des Vereinigten Königreichs Groß-

    britannien und Nordirland aus der Europäischen
    Union kein Recht nach § 2 Absatz 1 mehr besitzt.
    Sie verlieren ab dem 1. Januar 2022 auf jeden Fall
    ihre Gültigkeit.“

                       Artikel 2

                    Änderung der

                Aufenthaltsverordnung

  Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 170 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 47 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte
      (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 des Freizügig-
      keitsgesetzes/EU), einer Daueraufenthaltskarte
      (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/
      EU), eines Aufenthaltsdokuments-GB (§ 16 Ab-
      satz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
      und eines Aufenthaltsdokuments für Grenzgän-
      ger-GB (§ 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgeset-
      zes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe der für
      die Ausstellung von Personalausweisen an Deut-
      sche erhobenen Gebühr zu erheben. Hiervon ab-
      weichend wird ein Aufenthaltsdokument-GB an
      bisherige Inhaber einer Daueraufenthaltskarte ge-
      bührenfrei ausgestellt. Wird die Aufenthaltskarte
      oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person
      ausgestellt, die

      1. zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforder-

         lichen Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder

         § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Freizügigkeits-

         gesetzes/EU oder

      2. zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Ab-

         satz 5 Satz 2, § 16 Absatz 3 oder 4 oder § 11

         Absatz 4 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/

         EU in Verbindung mit § 81 Absatz 1 des Auf-

         enthaltsgesetzes

      noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr
      jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Per-
      sonalausweisen an Deutsche dieses Alters erho-
      ben wird. Die Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2
      sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung
      der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte
      oder des Aufenthaltsdokuments-GB oder des

      Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB aus

      den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen not-

      wendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend.

      Für die Ausstellung einer Bescheinigung des

      Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 des Freizü-

      gigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von
      10 Euro zu erheben.“

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

2. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 4“
   gestrichen.
3. In § 58 Satz 1 Nummer 13 und 14 werden jeweils die
   Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 11
   Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.
4. In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Ab-
   satz 1“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 1“ er-
   setzt.
BGBl. 2020, Seite 2421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2421
                      Artikel 3
         Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
   In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Ar-
tikel 168 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird in Abschnitt I Allgemeiner
Datenbestand Nummer 12 wie folgt gefasst:

„                  A
    12

         Bezeichnung der Daten

         (§ 3 des AZR-Gesetzes)

    § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7
    in Verbindung mit § 2 Absatz 2
    Nummer 3
    Aufenthaltsrechte nach dem
    FreizügG/EU
    a)   Aufenthaltskarte nach § 5
         Absatz 1 FreizügG/EU
         (Angehörige von
         EU-/EWR-Bürgern)
         erteilt am

    b)   Daueraufenthaltskarte
         nach § 5 Absatz 5 Satz 2
         FreizügG/EU (Angehörige
         von EU-/EWR-Bürgern)
         erteilt am

    c)   Aufenthaltskarte nach
         § 3a FreizügG/EU (nahe-
         stehende Personen von
         EU-Bürgern)

         erteilt am
    d)   Aufenthaltsdokument-GB
         nach § 16 Absatz 2 Satz 1
         FreizügigG/EU (britische
         Staatsangehörige und
         ihre Familienangehörigen
         nach Artikel 18 Absatz 4
         des Austrittsabkommens)

         erteilt am

    e)   Aufenthaltsdokument für
         Grenzgänger-GB nach
         § 16 Absatz 3 FreizügigG/
         EU (britische Staatsange-
         hörige nach Teil Zwei
         Titel II Kapitel 2 des Aus-
         trittsabkommens)
         erteilt am

 A1*)      B**)                   C                             D
                              Übermittlung
Perso-   Zeitpunkt
                             durch folgende           Übermittlung/Weitergabe
 nen-    der Über-
                           öffentliche Stellen          an folgende Stellen
 kreis    mittlung
                        (§ 6 des AZR-Gesetzes)
                                                 §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b,
                                                 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des
                                                 AZR-Gesetzes

 (1)       (2)*      – Ausländerbehörden und I) – Ausländerbehörden
                       mit der Durchführung       – Aufnahmeeinrichtungen
                       ausländerrechtlicher Vor-    oder Stellen nach § 88 Ab-
                       schriften betraute öffent-   satz 3 des Asylgesetzes
                       liche Stellen
                                                  – Bundesamt für Migration
           (2)*                                     und Flüchtlinge
                                                   – Bundespolizei

                                                   – andere mit der polizeilichen
                                                     Kontrolle des grenzüber-
                                                     schreitenden Verkehrs be-
           (2)*                                      auftragte Behörden
                                                   – oberste Bundes- und Lan-
                                                     desbehörden, die mit der

                                                     Durchführung ausländer-,
                                                     asyl- und passrechtlicher
           (2)*                                      Vorschriften als eigener
                                                     Aufgabe betraut sind
                                                   – sonstige Polizeivollzugs-
                                                     behörden der Länder

                                                   – Bundesagentur für Arbeit
                                                     zur Aufgabenerfüllung
                                                     nach § 18 Absatz 1 des

                                                     AZR-Gesetzes
           (2)*                                    – deutsche Auslandsvertre-
                                                     tungen und andere öffent-
                                                     liche Stellen im Visaver-
                                                     fahren

                                                   – Statistisches Bundesamt
                                                   – Zentralstelle für Finanz-
                                                     transaktionsuntersuchun-
                                                     gen zur Erfüllung ihrer Auf-
                                                     gaben nach § 28 Absatz 1
                                                     Satz 2 Nummer 2 des
                                                     Geldwäschegesetzes
                                                 II) – für die Zuverlässigkeits-
                                                       überprüfung nach § 7 des
                                                       Luftsicherheitsgesetzes
                                                       zuständige Luftsicherheits-
                                                       behörden und für die Zu-
                                                       verlässigkeitsüberprüfung
                                                       nach § 12b des Atomge-
                                                       setzes zuständige atom-
                                                       rechtliche Genehmigungs-
                                                       und Aufsichtsbehörden
BGBl. 2020, Seite 2422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2422
                     A
  12

        Bezeichnung der Daten

        (§ 3 des AZR-Gesetzes)

  § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7
  in Verbindung mit § 2 Absatz 3
  Nummer 3
  Aufenthaltsrechte nach dem
  FreizügG/EU
  Bescheinigung des Dauerauf-
  enthaltsrechts EU-/EWR-Bür-
  ger nach § 4a Absatz 5 Satz 1
  FreizüG/EU
  erteilt am

  A1*)        B**)                       C                                        D
                                   Übermittlung
Perso-     Zeitpunkt
                                  durch folgende                     Übermittlung/Weitergabe
 nen-      der Über-
                                öffentliche Stellen                    an folgende Stellen
 kreis      mittlung
                             (§ 6 des AZR-Gesetzes)
                                                               – Bundeskriminalamt
                                                               – Landeskriminalämter
                                                               – sonstige nicht in Spalte D
                                                                 Nummer I oder II aufgeführte
                                                                 Polizeivollzugsbehörden des
                                                                 Bundes
                                                               – Staatsanwaltschaften
                                                               – Gerichte
                                                               – Behörden der Zollverwaltung
                                                               – Träger der Sozialhilfe und für
                                                                 die Durchführung des Asyl-
                                                                 bewerberleistungsgesetzes
                                                                 zuständige Stellen
                                                               – Bundesagentur für Arbeit zur
                                                                 Aufgabenerfüllung nach
                                                                 § 18b des AZR-Gesetzes
                                                               – Bundesagentur für Arbeit zur
                                                                 Aufgabenerfüllung nach
                                                                 § 23a des AZR-Gesetzes
                                                               – die für die Durchführung der
                                                                 Grundsicherung für Arbeit-
                                                                 suchende zuständigen Stellen
                                                               – Jugendämter
                                                               – Träger der Deutschen
                                                                 Rentenversicherung
                                                               – Staatsangehörigkeits-
                                                                 behörden
                                                               – Zollkriminalamt
                                                              § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
                                                              und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23
                                                              des AZR-Gesetzes

   (3)    – wie vor- – wie vorstehend –                        – nur die zu Personenkreis (1)
          stehend –                                              in Spalte D Nummer I
                                                                 genannten Stellen
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“
BGBl. 2020, Seite 2423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2423
                       Artikel 4

                 Änderung des
      Bundesausbildungsförderungsgesetzes

   Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3
   Absatz 1 und 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
   und 3“ ersetzt.

2. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt:

                         „§ 66b

                  Übergangsvorschrift
              aus Anlass des Endes des
            Übergangszeitraums nach dem
           Abkommen über den Austritt des
        Vereinigten Königreichs Großbritannien
         und Nordirland aus der Europäischen
    Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

     Auszubildenden, die bis zum Ende des Über-
  gangszeitraums nach Teil Vier des Abkommens über
  den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritan-
  nien und Nordirland aus der Europäischen Union und
  der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar
  2020 (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) einen Ausbil-
  dungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Ver-
  einigten Königreich Großbritannien und Nordirland
  beginnen oder fortsetzen, wird Ausbildungsförderung
  nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 noch bis zum
  Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsab-
  schnitts an einer dortigen Ausbildungsstätte nach
  Maßgabe der im Übrigen unverändert geltenden
  sonstigen Förderungsvoraussetzungen dieses Geset-
  zes gewährt.“

                       Artikel 5
                   Änderung des
     Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

   In § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936) werden
die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 4“ durch die Wörter „§ 3
Absatz 1 und 3“ ersetzt.

                       Artikel 6
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2b des

Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 421d folgende Angabe eingefügt:

  § 421e   Vorübergehende Sonderregelungen im Zu-
           sammenhang mit dem Austritt des Vereinig-
           ten Königreichs Großbritannien und Nord-
           irland aus der Europäischen Union
2. Nach § 421d wird folgender § 421e eingefügt:

                        „§ 421e
                   Vorübergehende
                 Sonderregelungen im
         Zusammenhang mit dem Austritt des
        Vereinigten Königreichs Großbritannien
      und Nordirland aus der Europäischen Union

     (1) Die Mitteilungspflicht der Bundesagentur für
  Arbeit nach § 172 Absatz 1 ist entsprechend für in-
  solvente Arbeitgeber anzuwenden, die auch im Ver-
  einigten Königreich Großbritannien und Nordirland
  tätig sind, wenn das Insolvenzereignis vor dem Tag
  nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß
  Teil Vier des Abkommens über den Austritt des Ver-
  einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
  aus der Europäischen Union und der Europäischen
  Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 (ABl. L 29
  vom 31.1.2020, S. 7) liegt.
     (2) Leistungsberechtigten Personen, die

  1. laufende Geldleistungen nach diesem Buch be-
     reits vor dem Tag nach dem Ende des Über-
     gangszeitraums gemäß Teil Vier des Abkommens
     über den Austritt des Vereinigten Königreichs
     Großbritannien und Nordirland aus der Euro-
     päischen Union und der Europäischen Atomge-
     meinschaft bezogen haben und
  2. ihr Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten
     Königreich Großbritannien und Nordirland bereits
     vor dem Tag nach dem Ende des Übergangszeit-
     raums gemäß dem Vierten Teil des Abkommens
     über den Austritt des Vereinigten Königreichs
     Großbritannien und Nordirland aus der Euro-
     päischen Union und der Europäischen Atomge-
     meinschaft hatten,

  werden Geldleistungen abweichend von § 337 Ab-
  satz 1 Satz 1 ohne Abzug der dadurch veranlassten
  Kosten ausgezahlt, solange die leistungsberechtig-
  ten Personen die laufende Geldleistung beziehen
  und weiterhin ihr Konto bei einem Geldinstitut im
  Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
  irland haben.“

                      Artikel 7
                   Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2020, Seite 2424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2424

                          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                       sind gewahrt.
                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                       ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                          Berlin, den 12. November 2020

                                    Der Bundespräsident
                                         Steinmeier

                                    Die Bundeskanzlerin
                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                                    Der Bundesminister
                              des Innern, für Bau und Heimat
                                      Horst Seehofer

                                   Die Bundesministerin
                                für Bildung und Forschung
                                       Anja Karliczek

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2416. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 357706404d91f7bc….