Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2416
BGBl. 2020 I S. 2416 · 40.604 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur aktuellen Anpassung des
Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht*
Vom 12. November 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Freizügigkeitsgesetzes/EU
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 172
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt die Einreise und den
Aufenthalt von
1. Unionsbürgern,
2. Staatsangehörigen der EWR-Staaten, die nicht
Unionsbürger sind,
3. Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland nach dessen
Austritt aus der Europäischen Union, denen
nach dem Austrittsabkommen Rechte zur Ein-
reise und zum Aufenthalt gewährt werden,
4. Familienangehörigen der in den Nummern 1 bis 3
genannten Personen,
5. nahestehenden Personen der in den Nummern 1
bis 3 genannten Personen sowie
6. Familienangehörigen und nahestehenden Perso-
nen von Deutschen, die von ihrem Recht auf
Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über
* Artikel 1 Nummer 1, 4, 5, 6, 7 und 9 dieses Gesetzes dient der Um-
setzung des Artikels 3 Absatz 2, des Artikels 8 Absatz 5 Buchstabe e
und f sowie des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe e und f der Richtlinie
2004/38/EG.
die Arbeitsweise der Europäischen Union nach-
haltig Gebrauch gemacht haben.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Unionsbürger Staatsangehörige anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
nicht Deutsche sind,
2. ist Lebenspartner einer Person
a) ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspart-
nerschaftsgesetzes sowie
b) eine Person, die auf der Grundlage der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines EWR-Staates
eine eingetragene Partnerschaft eingegangen
ist,
3. sind Familienangehörige einer Person
a) der Ehegatte,
b) der Lebenspartner,
c) die Verwandten in gerader absteigender Linie
der Person oder des Ehegatten oder des Le-
benspartners, die das 21. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben oder denen von diesen
Unterhalt gewährt wird, und
d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie
der Person oder des Ehegatten oder des Le-
benspartners, denen von diesen Unterhalt
gewährt wird,
4. sind nahestehende Personen einer Person
a) Verwandte im Sinne des § 1589 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs und die Verwandten des
Ehegatten oder des Lebenspartners, die nicht
Familienangehörige der Person im Sinne der
Nummer 3 sind,
b) ledige Kinder, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, unter Vormundschaft

von oder in einem Pflegekindverhältnis zu der
Person stehen und keine Familienangehö-
rigen im Sinne von Nummer 3 Buchstabe c
sind, sowie
c) eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefähr-
te, mit der oder dem die Person eine glaub-
haft dargelegte, auf Dauer angelegte Gemein-
schaft eingegangen ist, die keine weitere
Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt,
wenn die Personen beide weder verheiratet
noch Lebenspartner einer Lebenspartner-
schaft im Sinne der Nummer 2 sind,
5. ist das Austrittsabkommen das Abkommen über
den Austritt des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland aus der Europäischen
Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
(ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) und
6. sind britische Staatsangehörige die in Artikel 2
Buchstabe d des Austrittsabkommens genann-
ten Personen.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
„Familienangehörige“ die Wörter „und naheste-
hende Personen“ eingefügt.
b) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Für die Ausstellung des Visums an naheste-
hende Personen werden Gebühren erhoben.
Die Gebühren entsprechen denjenigen, die von
Ausländern erhoben werden, für die das Aufent-
haltsgesetz gilt.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
sätze 2 bis 4.
c) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.
d) In dem neuen Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Aufenthalt
nahestehender Personen
(1) Einer nahestehenden Person eines Unions-
bürgers, die selbst nicht als Unionsbürger und nicht
nach den §§ 3 oder 4 freizügigkeitsberechtigt ist,
kann auf Antrag das Recht zur Einreise und zum
Aufenthalt im Bundesgebiet verliehen werden,
wenn
1. es sich um eine nahestehende Person im Sinne
des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a handelt
und
a) der Unionsbürger ihr zum Zeitpunkt der erst-
maligen Antragstellung seit mindestens zwei
Jahren und nicht nur vorübergehend Unter-
halt gewährt,
b) der Unionsbürger mit ihr in dem Staat, in dem
sie vor der Verlegung des Wohnsitzes in das
Bundesgebiet gelebt hat oder lebt, in häus-
licher Gemeinschaft gelebt hat und die häus-
liche Gemeinschaft zwischen dem Unions-
bürger und ihr mindestens zwei Jahre bestan-
den hat oder
c) nicht nur vorübergehend schwerwiegende
gesundheitliche Gründe zum Antragszeit-
punkt die persönliche Pflege von ihr durch
den Unionsbürger zwingend erforderlich ma-
chen,
2. es sich um eine nahestehende Person im Sinne
des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b han-
delt und der Unionsbürger mit ihr im Bundesge-
biet für längere Zeit in familiärer Gemeinschaft
zusammenleben wird und sie vom Unionsbürger
abhängig ist oder
3. es sich um eine nahestehende Person im Sinne
des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c handelt
und der Unionsbürger mit ihr im Bundesgebiet
nicht nur vorübergehend zusammenleben wird.
(2) Bei der Entscheidung über die Verleihung
eines Rechts nach Absatz 1 ist nach einer einge-
henden Untersuchung der persönlichen Umstände
maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt
der nahestehenden Person unter Berücksichtigung
ihrer Beziehung zum Unionsbürger sowie von an-
deren Gesichtspunkten, wie dem Grad der finan-
ziellen oder physischen Abhängigkeit oder dem
Grad der Verwandtschaft zwischen ihr und dem
Unionsbürger, im Hinblick auf einen in Absatz 1 ge-
nannten Anlass des Aufenthalts erforderlich ist.
(3) § 3 Absatz 2 findet entsprechende Anwen-
dung.“
5. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Familien-
angehörigen“ die Wörter „und nahestehen-
den Personen, die Inhaber eines Rechts
nach § 3a Absatz 1 sind,“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Familienan-
gehörige“ die Wörter „und nahestehende Perso-
nen“ eingefügt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Familienan-
gehörigen“ die Wörter „und die nahestehenden
Personen“ eingefügt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Familienangehö-
rige nach § 3 Abs. 3 bis 5“ durch die Wörter
„Familienangehörige nach § 3 Absatz 2 bis 4
und nahestehende Personen nach § 3a Absatz 3“
ersetzt.
6. Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Bei Verleihung des Rechts nach § 3a Ab-
satz 1 stellt die zuständige Behörde eine Aufent-
haltskarte für nahestehende Personen, die nicht
Unionsbürger sind, aus, die fünf Jahre gültig sein
soll. Die Inhaber des Rechts dürfen eine Erwerbs-
tätigkeit ausüben. Absatz 5 Satz 2 findet entspre-
chende Anwendung.“
7. § 5a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3
Abs. 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Num-
mer 3“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die zuständige Behörde verlangt in den
Fällen des § 3a für die Ausstellung der Aufent-
haltskarte über die in Absatz 2 genannten Nach-
weise hinaus
1. ein durch die zuständige Behörde des Ur-
sprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes
Dokument, aus dem hervorgeht,
a) in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a, dass und seit wann die na-
hestehende Person vom Unionsbürger Un-
terhalt bezieht,
b) in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b, dass und wie lange die na-
hestehende Person mit dem Unionsbürger
in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
2. in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe c den Nachweis schwerwiegender ge-
sundheitlicher Gründe, die die persönliche
Pflege der nahestehenden Person durch den
Unionsbürger zwingend erforderlich machen,
3. in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 den
urkundlichen Nachweis des Bestehens der
Vormundschaft oder des Pflegekindverhält-
nisses sowie einen Nachweis der Abhängig-
keit der nahestehenden Person vom Unions-
bürger und
4. in den Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 3
den Nachweis über die Umstände für das Be-
stehen einer dauerhaften Beziehung nach § 1
Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c zwischen
dem Unionsbürger und der nahestehenden
Person.“
8. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Komma nach dem Wort
„werden“ durch einen Punkt ersetzt und werden
die Wörter „und wenn die Krankheit innerhalb
der ersten drei Monate nach Einreise auftritt.“
gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Krankheiten, die nach Ablauf einer Frist von drei
Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise auftre-
ten, stellen keinen Grund für eine Feststellung
nach Satz 1 dar.“
9. In § 8 Absatz 1 und 1a werden jeweils die Wörter
„Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“
durch die Wörter „Die Personen, deren Einreise
und Aufenthalt nach § 1 Absatz 1 durch dieses Ge-
setz geregelt ist,“ ersetzt.
10. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Daueraufenthaltskarte“ wird
das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b) Nach dem Wort „Daueraufenthaltsrecht“ werden
ein Komma und die Wörter „ein Aufenthalts-
dokument-GB oder ein Aufenthaltsdokument
für Grenzgänger-GB“ eingefügt.
11. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Anwendung des
allgemeinen Aufenthaltsrechts;
Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes
(1) Auf die Personen, deren Einreise und Aufent-
halt nach § 1 Absatz 1 durch dieses Gesetz gere-
gelt ist, finden § 3 Absatz 2, § 11 Absatz 8, die
§§ 13, 14 Absatz 2, § 44 Absatz 4, die §§ 45a,
46 Absatz 2, § 50 Absatz 3 bis 6, § 59 Absatz 1
Satz 6 und 7, die §§ 69, 73, 74 Absatz 2, § 77 Ab-
satz 1, die §§ 80, 82 Absatz 5, die §§ 85 bis 88, 90,
91, 95 Absatz 1 Nummer 4 und 8, Absatz 2 Num-
mer 2, Absatz 4, die §§ 96, 97, 98 Absatz 2 Num-
mer 2, Absatz 2a, 3 Nummer 3, Absatz 4 und 5
sowie § 99 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende
Anwendung.
(2) § 73 des Aufenthaltsgesetzes ist nur zur
Feststellung von Gründen gemäß § 6 Absatz 1,
hiervon abweichend in den Fällen des Absatzes 8
Satz 1 und des Absatzes 12 Satz 2 ohne Einschrän-
kung anzuwenden.
(3) § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist für die
Ausstellung von Aufenthaltskarten, Daueraufent-
haltskarten, Aufenthaltsdokumenten-GB und Auf-
enthaltsdokumenten für Grenzgänger-GB entspre-
chend anzuwenden. Sie tragen die nach Maßgabe
der nach den §§ 11a und 99 Absatz 1 Nummer 13a
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechts-
verordnung festgelegten Bezeichnungen. In der
Zone für das automatische Lesen wird anstelle der
Abkürzungen nach § 78 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
des Aufenthaltsgesetzes in Aufenthaltskarten und
Daueraufenthaltskarten die Abkürzung „AF“ und in
Aufenthaltsdokumenten-GB und Aufenthaltsdoku-
menten für Grenzgänger-GB die Abkürzung „AR“
verwendet.
(4) Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Ab-
satz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist auf Antrag aus-
zustellen, wenn nach diesem Gesetz von Amts
wegen eine Aufenthaltskarte, ein Aufenthaltsdoku-
ment-GB oder ein Aufenthaltsdokument für Grenz-
gänger-GB auszustellen ist und ein Dokument mit
elektronischem Speicher- und Verarbeitungsme-
dium noch nicht zur Überlassung an den Inhaber
bereitsteht. In Fällen, in denen ein Recht auf Ein-
reise und Aufenthalt nach diesem Gesetz nur auf
Antrag besteht, findet § 81 des Aufenthaltsgeset-
zes entsprechende Anwendung.
(5) § 5 Absatz 1, 2 und 4, § 6 Absatz 3 Satz 2
und 3, § 7 Absatz 2 Satz 2 und § 82 Absatz 1 und 2
des Aufenthaltsgesetzes sowie § 82 Absatz 3 des
Aufenthaltsgesetzes, soweit er sich auf § 82 Ab-
satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bezieht, sind in
den Fällen des § 3a entsprechend anzuwenden.
(6) § 82 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ist in
den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 und des Absat-
zes 12 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(7) Die Mitteilungspflichten nach § 87 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes
bestehen insoweit entsprechend, als die dort ge-
nannten Umstände auch für die Feststellung nach
§ 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 ent-

scheidungserheblich sein können. Sie bestehen in
den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 und des Absat-
zes 12 Satz 2 ohne diese Einschränkung.
(8) Auf den Aufenthalt von Personen, die
1. sich selbst als Familienangehörige im Bundes-
gebiet aufgehalten haben und nach § 3 Absatz 2
nach dem Tod eines Unionsbürgers ein Aufent-
haltsrecht behalten,
2. nicht Unionsbürger sind, sich selbst als Ehegat-
ten oder Lebenspartner im Bundesgebiet aufge-
halten haben, und die nach der Scheidung oder
Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebens-
partnerschaft nach § 3 Absatz 4 ein Aufenthalts-
recht behalten, und
3. als nahestehende Personen eines Unionsbürgers
ein Aufenthaltsrecht nach § 3a Absatz 1 haben,
sind die §§ 6 und 7 nicht anzuwenden. Insoweit
findet das Aufenthaltsgesetz entsprechende An-
wendung. Auf den Aufenthalt von Familienange-
hörigen der in Satz 1 genannten Personen ist § 3
Absatz 1 nicht anzuwenden. Insoweit sind die Re-
gelungen des Aufenthaltsgesetzes zum Familien-
nachzug zu Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen
aus familiären Gründen entsprechend anzuwenden.
(9) § 3 Absatz 1 ist für den Aufenthalt von Fa-
milienangehörigen von Personen nicht anzuwen-
den, die selbst Familienangehörige oder naheste-
hende Personen und nicht Unionsbürger sind und
nach § 4a Absatz 1 Satz 2 ein Daueraufenthalts-
recht haben. Insoweit sind die Vorschriften des Auf-
enthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern
einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU entspre-
chend anzuwenden.
(10) Sofern Familienangehörige von Personen, die
ein in § 16 Absatz 1 und 2 genanntes Recht zum
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aus-
üben, kein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepu-
blik Deutschland haben, das nach dem Austrittsab-
kommen geregelt ist, finden die Vorschriften des
Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug entspre-
chende Anwendung. Dabei werden gleichgestellt
1. Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts nach Ar-
tikel 15 des Austrittsabkommens den Inhabern
einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU,
2. Inhaber eines anderen Aufenthaltsrechts nach
dem Austrittsabkommen, die britische Staatsan-
gehörige sind, den Inhabern einer Blauen Karte
EU und
3. Inhaber eines anderen Aufenthaltsrechts nach
dem Austrittsabkommen, die weder britische
Staatsangehörige noch Unionsbürger sind, den
Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären
Gründen.
(11) § 3a und die übrigen Bestimmungen dieses
Gesetzes und des Aufenthaltsgesetzes, die in Fäl-
len des § 3a dieses Gesetzes gelten, sind auf nahe-
stehende Personen britischer Staatsangehöriger
entsprechend anzuwenden, wenn die britischen
Staatsangehörigen ein in § 16 Absatz 1 genanntes
Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ausüben und
wenn und solange die Voraussetzungen des Ar-
tikels 10 Absatz 2, 3 oder 4 des Austrittsabkom-
mens erfüllt sind.
(12) Die §§ 6 und 7 finden nach Maßgabe des
Artikels 20 Absatz 1 des Austrittsabkommens ent-
sprechende Anwendung, wenn ein Verhalten, auf
Grund dessen eine Beendigung des Aufenthalts
eines Inhabers eines Rechts nach § 16 erfolgt oder
durchgesetzt wird, vor dem Ende des Übergangs-
zeitraums stattgefunden hat. Im Übrigen findet hin-
sichtlich der Beendigung des Aufenthalts von Inha-
bern eines Rechts nach § 16 das Aufenthaltsgesetz
Anwendung. § 52 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes findet entsprechende Anwendung.
(13) § 88a Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 des Aufent-
haltsgesetzes findet entsprechende Anwendung,
soweit die Übermittlung von teilnehmerbezogenen
Daten im Rahmen der Durchführung von Integra-
tionskursen nach § 44 Absatz 4 des Aufenthalts-
gesetzes, zur Überwachung einer Eingliederungsver-
einbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
oder zur Durchführung des Einbürgerungsverfahrens
erforderlich ist.
(14) Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann An-
wendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung
vermittelt als dieses Gesetz. Hat die Ausländer-
behörde das Nichtbestehen oder den Verlust des
Rechts nach § 2 Absatz 1 festgestellt, findet das
Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern dieses Ge-
setz keine besonderen Regelungen trifft.
(15) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach
diesem Gesetz unter fünf Jahren entsprechen den
Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis.
Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem
Gesetz über fünf Jahren entsprechen dem Besitz
einer Niederlassungserlaubnis.“
12. § 11a wird wie folgt gefasst:
„§ 11a
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
der Ausstellung von Aufenthaltskarten nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1, Daueraufent-
haltskarten nach § 5 Absatz 5 Satz 2, Aufenthalts-
dokumenten-GB nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und
Aufenthaltsdokumenten für Grenzgänger-GB nach
§ 16 Absatz 3 entsprechend § 99 Absatz 1 Num-
mer 13a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Ein-
zelheiten des Prüfverfahrens entsprechend § 34
Nummer 4 des Personalausweisgesetzes und Ein-
zelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis
entsprechend § 34 Nummer 5 bis 7 des Personal-
ausweisgesetzes festzulegen.“
13. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Staatsangehörige der EWR-Staaten
Die nach diesem Gesetz für Unionsbürger, Fa-
milienangehörige von Unionsbürgern und naheste-
hende Personen von Unionsbürgern geltenden Re-
gelungen finden jeweils auch für Staatsangehörige
der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind, und
für ihre Familienangehörigen und ihre nahestehen-
den Personen Anwendung.“

14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Auf Familienangehörige und nahestehende Per-
sonen von Deutschen, die von ihrem Recht auf
Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhal-
tig Gebrauch gemacht haben, finden die nach die-
sem Gesetz für Familienangehörige und für nahe-
stehende Personen von Unionsbürgern geltenden
Regelungen entsprechende Anwendung.“
15. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht im Hinblick auf Verfahren im Zusam-
menhang mit Aufenthaltsrechten nach § 3a und mit
den in den §§ 12a und 16 geregelten Aufenthalts-
rechten.“
16. Folgender § 16 wird angefügt:
„§ 16
Rechtsstellung britischer
Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen
(1) Das in Teil Zwei Titel II Kapitel 1 des Aus-
trittsabkommens vorgesehene Recht auf Einreise
und Aufenthalt im Bundesgebiet kann ausgeübt
werden, ohne dass es hierfür eines Antrages be-
darf. Dieses Recht ist ein Aufenthaltsrecht im Sinne
des Artikels 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens.
(2) Denjenigen,
1. die das Recht nach Absatz 1 ausüben oder
2. die das nach Artikel 24 Absatz 2, auch in Verbin-
dung mit Artikel 25 Absatz 2, des Austrittsab-
kommens bestehende Recht ausüben, im Bun-
desgebiet zu wohnen,
wird von Amts wegen ein Aufenthaltsdokument im
Sinne des Artikels 18 Absatz 4 des Austrittsabkom-
mens (Aufenthaltsdokument-GB) ausgestellt. Sie ha-
ben ihren Aufenthalt spätestens innerhalb von sechs
Monaten nach dem Ende des Übergangszeitraums
im Sinne des Teils Vier des Austrittsabkommens
bei der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen,
wenn sie nicht bereits Inhaber einer Aufenthaltskarte
oder Daueraufenthaltskarte sind. Die Vorschriften
des Artikels 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b
Satz 2 Buchstabe c sowie i bis n des Austrittsab-
kommens finden entsprechende Anwendung.
(3) Britische Staatsangehörige, die nach Teil Zwei
Titel II Kapitel 2 des Austrittsabkommens Rechte
als Grenzgänger haben, sind verpflichtet, ein Doku-
ment (Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB)
zu beantragen, mit dem diese Rechte bescheinigt
werden.
(4) § 2 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 und § 5
Absatz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(5) Für die Anwendung anderer Gesetze als des
Aufenthaltsgesetzes und dieses Gesetzes stehen
Aufenthaltsrechte, auf die in den Absätzen 1 und 2
Bezug genommen wird, dem Freizügigkeitsrecht
nach § 2 gleich, sofern im Austrittsabkommen oder
durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
(6) Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskar-
ten werden eingezogen, sobald der Inhaber infolge
des Austritts des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland aus der Europäischen
Union kein Recht nach § 2 Absatz 1 mehr besitzt.
Sie verlieren ab dem 1. Januar 2022 auf jeden Fall
ihre Gültigkeit.“
Artikel 2
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 170 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte
(§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 des Freizügig-
keitsgesetzes/EU), einer Daueraufenthaltskarte
(§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/
EU), eines Aufenthaltsdokuments-GB (§ 16 Ab-
satz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
und eines Aufenthaltsdokuments für Grenzgän-
ger-GB (§ 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgeset-
zes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe der für
die Ausstellung von Personalausweisen an Deut-
sche erhobenen Gebühr zu erheben. Hiervon ab-
weichend wird ein Aufenthaltsdokument-GB an
bisherige Inhaber einer Daueraufenthaltskarte ge-
bührenfrei ausgestellt. Wird die Aufenthaltskarte
oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person
ausgestellt, die
1. zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforder-
lichen Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder
§ 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Freizügigkeits-
gesetzes/EU oder
2. zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Ab-
satz 5 Satz 2, § 16 Absatz 3 oder 4 oder § 11
Absatz 4 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/
EU in Verbindung mit § 81 Absatz 1 des Auf-
enthaltsgesetzes
noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr
jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Per-
sonalausweisen an Deutsche dieses Alters erho-
ben wird. Die Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2
sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung
der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte
oder des Aufenthaltsdokuments-GB oder des
Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB aus
den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen not-
wendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend.
Für die Ausstellung einer Bescheinigung des
Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 des Freizü-
gigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von
10 Euro zu erheben.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 4“
gestrichen.
3. In § 58 Satz 1 Nummer 13 und 14 werden jeweils die
Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 11
Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.
4. In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Ab-
satz 1“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 1“ er-
setzt.

Artikel 3
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Ar-
tikel 168 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird in Abschnitt I Allgemeiner
Datenbestand Nummer 12 wie folgt gefasst:
„ A
12
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7
in Verbindung mit § 2 Absatz 2
Nummer 3
Aufenthaltsrechte nach dem
FreizügG/EU
a) Aufenthaltskarte nach § 5
Absatz 1 FreizügG/EU
(Angehörige von
EU-/EWR-Bürgern)
erteilt am
b) Daueraufenthaltskarte
nach § 5 Absatz 5 Satz 2
FreizügG/EU (Angehörige
von EU-/EWR-Bürgern)
erteilt am
c) Aufenthaltskarte nach
§ 3a FreizügG/EU (nahe-
stehende Personen von
EU-Bürgern)
erteilt am
d) Aufenthaltsdokument-GB
nach § 16 Absatz 2 Satz 1
FreizügigG/EU (britische
Staatsangehörige und
ihre Familienangehörigen
nach Artikel 18 Absatz 4
des Austrittsabkommens)
erteilt am
e) Aufenthaltsdokument für
Grenzgänger-GB nach
§ 16 Absatz 3 FreizügigG/
EU (britische Staatsange-
hörige nach Teil Zwei
Titel II Kapitel 2 des Aus-
trittsabkommens)
erteilt am
A1*) B**) C D
Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b,
18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des
AZR-Gesetzes
(1) (2)* – Ausländerbehörden und I) – Ausländerbehörden
mit der Durchführung – Aufnahmeeinrichtungen
ausländerrechtlicher Vor- oder Stellen nach § 88 Ab-
schriften betraute öffent- satz 3 des Asylgesetzes
liche Stellen
– Bundesamt für Migration
(2)* und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs be-
(2)* auftragte Behörden
– oberste Bundes- und Lan-
desbehörden, die mit der
Durchführung ausländer-,
asyl- und passrechtlicher
(2)* Vorschriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung
nach § 18 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes
(2)* – deutsche Auslandsvertre-
tungen und andere öffent-
liche Stellen im Visaver-
fahren
– Statistisches Bundesamt
– Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchun-
gen zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben nach § 28 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 des
Geldwäschegesetzes
II) – für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
zuständige Luftsicherheits-
behörden und für die Zu-
verlässigkeitsüberprüfung
nach § 12b des Atomge-
setzes zuständige atom-
rechtliche Genehmigungs-
und Aufsichtsbehörden

A
12
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7
in Verbindung mit § 2 Absatz 3
Nummer 3
Aufenthaltsrechte nach dem
FreizügG/EU
Bescheinigung des Dauerauf-
enthaltsrechts EU-/EWR-Bür-
ger nach § 4a Absatz 5 Satz 1
FreizüG/EU
erteilt am
A1*) B**) C D
Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in Spalte D
Nummer I oder II aufgeführte
Polizeivollzugsbehörden des
Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für
die Durchführung des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach
§ 18b des AZR-Gesetzes
– Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerfüllung nach
§ 23a des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeit-
suchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Träger der Deutschen
Rentenversicherung
– Staatsangehörigkeits-
behörden
– Zollkriminalamt
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23
des AZR-Gesetzes
(3) – wie vor- – wie vorstehend – – nur die zu Personenkreis (1)
stehend – in Spalte D Nummer I
genannten Stellen
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“

Artikel 4
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3
Absatz 1 und 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
und 3“ ersetzt.
2. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt:
„§ 66b
Übergangsvorschrift
aus Anlass des Endes des
Übergangszeitraums nach dem
Abkommen über den Austritt des
Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland aus der Europäischen
Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
Auszubildenden, die bis zum Ende des Über-
gangszeitraums nach Teil Vier des Abkommens über
den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritan-
nien und Nordirland aus der Europäischen Union und
der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar
2020 (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) einen Ausbil-
dungsabschnitt an einer Ausbildungsstätte im Ver-
einigten Königreich Großbritannien und Nordirland
beginnen oder fortsetzen, wird Ausbildungsförderung
nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 noch bis zum
Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsab-
schnitts an einer dortigen Ausbildungsstätte nach
Maßgabe der im Übrigen unverändert geltenden
sonstigen Förderungsvoraussetzungen dieses Geset-
zes gewährt.“
Artikel 5
Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
In § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936) werden
die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 4“ durch die Wörter „§ 3
Absatz 1 und 3“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2b des
Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 421d folgende Angabe eingefügt:
§ 421e Vorübergehende Sonderregelungen im Zu-
sammenhang mit dem Austritt des Vereinig-
ten Königreichs Großbritannien und Nord-
irland aus der Europäischen Union
2. Nach § 421d wird folgender § 421e eingefügt:
„§ 421e
Vorübergehende
Sonderregelungen im
Zusammenhang mit dem Austritt des
Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland aus der Europäischen Union
(1) Die Mitteilungspflicht der Bundesagentur für
Arbeit nach § 172 Absatz 1 ist entsprechend für in-
solvente Arbeitgeber anzuwenden, die auch im Ver-
einigten Königreich Großbritannien und Nordirland
tätig sind, wenn das Insolvenzereignis vor dem Tag
nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß
Teil Vier des Abkommens über den Austritt des Ver-
einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
aus der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 (ABl. L 29
vom 31.1.2020, S. 7) liegt.
(2) Leistungsberechtigten Personen, die
1. laufende Geldleistungen nach diesem Buch be-
reits vor dem Tag nach dem Ende des Über-
gangszeitraums gemäß Teil Vier des Abkommens
über den Austritt des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland aus der Euro-
päischen Union und der Europäischen Atomge-
meinschaft bezogen haben und
2. ihr Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland bereits
vor dem Tag nach dem Ende des Übergangszeit-
raums gemäß dem Vierten Teil des Abkommens
über den Austritt des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland aus der Euro-
päischen Union und der Europäischen Atomge-
meinschaft hatten,
werden Geldleistungen abweichend von § 337 Ab-
satz 1 Satz 1 ohne Abzug der dadurch veranlassten
Kosten ausgezahlt, solange die leistungsberechtig-
ten Personen die laufende Geldleistung beziehen
und weiterhin ihr Konto bei einem Geldinstitut im
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
irland haben.“
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. November 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2416. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 357706404d91f7bc….