Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/21750 · S. 50
Zu Artikel 2 (Änderung der Aufenthaltsverordnung)
Zu Artikel 2 (Änderung der Aufenthaltsverordnung) Zu Nummer 1 Der geänderte § 47 Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung erstrecken die Gebührenregelungen, die für die Ausstel lung von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten gelten, auf die nach dem Austrittsabkommen zu erteilen den neuen Dokumente. Dabei werden sie im Zuge möglicher Änderungen flexibel an die Regelungen zur Gebüh renhöhe für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche angepasst. Dies entspricht Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g des Austrittsabkommens, wonach die Gebühr dieselbe sein muss wie für die Ausstellung von Perso Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/21750 nalausweisen an Deutsche. Ein Aufenthaltsdokument-GB wird für Inhaber von Daueraufenthaltskarten gebühren frei ausgestellt. Eine generelle Gebührenbefreiung ist vor dem Hintergrund, dass etwa auch Schweizer für ihre Aufenthaltsdokumente eine Gebühr entrichten müssen, nicht geboten. § 47 Absatz 4 der Aufenthaltsverordnung wird aufgehoben, weil die entsprechenden Dokumente nicht mehr aus gestellt werden sollen. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung, wonach eine Verweisung auf eine weggefallene Vorschrift gestrichten wird. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine Folgeänderung, wodurch eine Verweisung angepasst wird. Zu Nummer 4 Es handelt sich um eine Folgeänderung, wodurch eine Verweisung angepasst wird.
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Herkunft
BT-Drs. 19/21750, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 184.105–185.497 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 37f7d0295f6fbd0f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP