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Artikel 2 · BT-Drs. 19/21750 · S. 50

Zu Artikel 2 (Änderung der Aufenthaltsverordnung)

Zu Artikel 2 (Änderung der Aufenthaltsverordnung)
Zu Nummer 1
Der geänderte § 47 Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung erstrecken die Gebührenregelungen, die für die Ausstel­
lung von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten gelten, auf die nach dem Austrittsabkommen zu erteilen­
den neuen Dokumente. Dabei werden sie im Zuge möglicher Änderungen flexibel an die Regelungen zur Gebüh­
renhöhe für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche angepasst. Dies entspricht Artikel 18 Absatz 1
Buchstabe g des Austrittsabkommens, wonach die Gebühr dieselbe sein muss wie für die Ausstellung von Perso­
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/21750
nalausweisen an Deutsche. Ein Aufenthaltsdokument-GB wird für Inhaber von Daueraufenthaltskarten gebühren­
frei ausgestellt. Eine generelle Gebührenbefreiung ist vor dem Hintergrund, dass etwa auch Schweizer für ihre
Aufenthaltsdokumente eine Gebühr entrichten müssen, nicht geboten.
§ 47 Absatz 4 der Aufenthaltsverordnung wird aufgehoben, weil die entsprechenden Dokumente nicht mehr aus­
gestellt werden sollen.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung, wonach eine Verweisung auf eine weggefallene Vorschrift gestrichten
wird.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung, wodurch eine Verweisung angepasst wird.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine Folgeänderung, wodurch eine Verweisung angepasst wird.

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Herkunft

BT-Drs. 19/21750, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 184.105–185.497 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 37f7d0295f6fbd0f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP