Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
Stand: 10.06.2019
An Gebühren sind zu erheben 109 Euro.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 44a AufenthV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Aachen, 01.02.2012 – 8 K 848/10
- VG Aachen, 14.03.2012 – 8 K 1159/10
- BVerwG, 19.03.2013 – 1 C 12.12Zitiert von 16
- BVerwG, 19.03.2013 – 1 C 12/12Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Nebeneinander mehrerer Aufenthaltstitel; Gebühr für die Ausstellung eines AufenthaltsdokumentsZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.07.2017 Ausfertigung
§ 44a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I 2350)
BGBl. 2017 I S. 2350
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22.07.2011 Ausfertigung
§ 44a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I 1530, 2080)
BGBl. 2011 I S. 1530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.