Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 46 Gebühren für das Visum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/46#abs-1 (1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/46#abs-2 (2) Die Gebührenhöhe beträgt
| für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie „D“), auch für mehrmalige Einreisen | 75 Euro, |
| für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie „D“) | 25 Euro, |
| für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundes- gebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes) | 60 Euro. |
Änderungsverlauf
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13.07.2017 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I 2350)
BGBl. 2017 I S. 2350
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18.12.2015 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I 2467)
BGBl. 2015 I S. 2467
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 46 neu gefasst durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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