Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 46 Gebühren für das Visum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/46#abs-1 (1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/46#abs-2 (2) Die Gebührenhöhe beträgt
1.
| für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie „D“), auch für mehrmalige Einreisen | 75 Euro, |
2.
| für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie „D“) | 25 Euro, |
3.
| für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundes- gebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes) | 60 Euro. |