Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 81 Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/81#abs-1 (1) Es behalten die auf Grund des zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Rechts ausgestellten
für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/81#abs-2 (2) Zudem gelten weiter die auf Grund des vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechts ausgestellten oder erteilten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/81#abs-3 (3) Der Gültigkeitszeitraum, der räumliche Geltungsbereich und der Berechtigungsgehalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise bestimmt sich nach den jeweils in ihnen enthaltenen Einträgen sowie dem Recht, das zum Zeitpunkt der Ausstellung des jeweiligen Ausweises galt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/81#abs-4 (4) Die Entziehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise und die nachträgliche Eintragung von Beschränkungen richten sich ausschließlich nach den Vorschriften dieser Verordnung. Hat ein Vordruck nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach Absatz 2 seine Gültigkeit behalten, darf er dennoch nicht mehr für eine Verlängerung verwendet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/81#abs-5 (5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise können von Amts wegen entzogen werden, wenn dem Ausländer anstelle des bisherigen Ausweises ein Passersatz oder Ausweisersatz nach dieser Verordnung ausgestellt wird, dessen Berechtigungsgehalt demjenigen des bisherigen Ausweises zumindest entspricht, und die Voraussetzungen für die Ausstellung des neuen Passersatzes oder Ausweisersatzes vorliegen. Anstelle der Einziehung eines Ausweisersatzes, auf dem die Rückkehrberechtigung bescheinigt war, kann bei der Neuausstellung eines Notreiseausweises die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung auf dem Ausweisersatz amtlich als ungültig vermerkt und der Ausweisersatz dem Ausländer belassen werden. Absatz 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/81#abs-6 (6) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten, von deutschen Behörden ausgestellten Passersatzpapiere verlieren nach Ablauf von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit.
Änderungsverlauf
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14.01.2019 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Januar 2019 (BGBl. I 10)
BGBl. 2019 I S. 10
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03.04.2017 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2017 (BGBl. I 690)
BGBl. 2017 I S. 690
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