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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 86

BGBl. 2013 I S. 86 · 13.131 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 86 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 86
                                            Gesetz
                         zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
                        und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften
                                               Vom 21. Januar 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                        Artikel 1

                    Änderung des
              Freizügigkeitsgesetzes/EU

  Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004

(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 14

des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
           „Gemeinschaftsrechtlich“ durch das Wort
           „Unionsrechtlich“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Arti-
           kels 50 des Vertrages zur Gründung der Eu-
           ropäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
           „des Artikels 57 des Vertrages über die Ar-
           beitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.

     b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Auf-
        enthaltskarte“ die Wörter „ , auch der“ und nach
        dem Wort „Union“ das Wort „ , entbindet“ einge-
        fügt sowie nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 229
        S. 35)“ das Wort „entbindet“ gestrichen.

     c) In Absatz 6 werden die Wörter „der Bescheini-
        gung über das Aufenthaltsrecht und“ gestrichen.

     d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

          „(7) Das Nichtbestehen des Rechts nach Ab-

       satz 1 kann festgestellt werden, wenn feststeht,
       dass die betreffende Person das Vorliegen einer
       Voraussetzung für dieses Recht durch die Ver-
       wendung von gefälschten oder verfälschten Do-
       kumenten oder durch Vorspiegelung falscher
       Tatsachen vorgetäuscht hat. Das Nichtbestehen
       des Rechts nach Absatz 1 kann bei einem Fami-
       lienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist,
       außerdem festgestellt werden, wenn feststeht,
       dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung
       oder Wahrung der familiären Lebensgemein-
       schaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck
       begleitet. Einem Familienangehörigen, der nicht
       Unionsbürger ist, kann in diesen Fällen die Ertei-
       lung der Aufenthaltskarte oder des Visums ver-
       sagt werden oder seine Aufenthaltskarte kann
       eingezogen werden. Entscheidungen nach den
       Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Schriftform.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehe-
         gatte“ die Wörter „ , der Lebenspartner“ und
         nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter

         „oder Lebenspartner“ eingefügt.

     bb) In Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort

         „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart-

         ner“ eingefügt.

  b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
         dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
         benspartner“ und nach den Wörtern „Aufhe-
         bung der Ehe“ die Wörter „oder Aufhebung
         der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
     bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehe“
         die Wörter „oder die Lebenspartnerschaft“
         eingefügt.

     cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehe-
         gatten“ die Wörter „oder der Lebenspartner“
         eingefügt.

     dd) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehe-
         gatten“ die Wörter „oder dem Lebenspart-
         ner“ und nach dem Wort „Ehe“ die Wörter
         „oder der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

     ee) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehe-
         gatten“ die Wörter „oder der Lebenspartner“

         eingefügt.

  c) Absatz 6 wird aufgehoben.

3. In § 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Nicht er-
   werbstätige Unionsbürger“ das Komma durch das
   Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und ihre Le-
   benspartner“ gestrichen.
4. § 4a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Im Wortlaut werden die Wörter „ , ihre Fami-
         lienangehörigen und Lebenspartner“ gestri-
         chen.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Ihre Familienangehörigen, die nicht Unions-
         bürger sind, haben dieses Recht, wenn sie
         sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger
         ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufge-
         halten haben.“
BGBl. 2013, Seite 87 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 87
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
     gatte“ die Wörter „oder der Lebenspartner“ ein-
     gefügt.
  c) In Absatz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort
     „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
     gefügt.

  d) In Absatz 4 werden die Wörter „oder vor seinem
     Tod erworben hatte“ und „bereits bei Entstehen
     seines Daueraufenthaltsrechts“ gestrichen und
     das Wort „hatten“ durch das Wort „haben“ er-
     setzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 5
                   Aufenthaltskarten,
     Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht“.

  b) Absatz 1 wird aufgehoben.
  c) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1
     und 2.
  d) Absatz 4 wird Absatz 3 und das Wort „Der“ wird
     durch die Wörter „Das Vorliegen oder der“ und
     das Wort „Ausstellungsvoraussetzungen“ durch
     die Wörter „Voraussetzungen des Rechts nach
     § 2 Absatz 1“ ersetzt.
  e) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die
     Wörter „und die Bescheinigung über das ge-
     meinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht einge-
     zogen“ gestrichen, vor den Wörtern „die Aufent-
     haltskarte“ die Wörter „bei Familienangehörigen,
     die nicht Unionsbürger sind,“ eingefügt sowie
     das Wort „widerrufen“ durch das Wort „eingezo-
     gen“ ersetzt.
  f) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird das
     Wort „Daueraufenthalt“ durch das Wort „Dauer-
     aufenthaltsrecht“ ersetzt.

  g) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter „Absatz 5
     Satz 1“ werden durch die Wörter „Absatz 4
     Satz 1“ ersetzt.

6. § 5a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für die

     Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1“
     durch die Wörter „in den Fällen des § 5 Absatz 2“
     ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter

         „für die Ausstellung der Bescheinigung nach
         § 5 Abs. 1“ durch die Wörter „in den Fällen
         des § 5 Absatz 2“ ersetzt und nach dem
         Wort „zusätzlich“ die Wörter „Folgendes ver-
         langen:“ eingefügt.
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Bescheini-
         gung nach § 5 Abs. 1“ durch das Wort
         „Meldebestätigung“ und das abschließende
         Komma durch einen Punkt ersetzt.

     cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

     dd) Der abschließende Satzteil „verlangen.“ wird
         gestrichen.
7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Angabe „§ 5 Abs. 5“ durch
     die Wörter „§ 2 Absatz 7 und des § 5 Absatz 4“

      sowie die Wörter „Artikel 39 Abs. 3, Artikel 46
      Abs. 1 des Vertrages über die Europäische Ge-
      meinschaft“ durch die Wörter „Artikel 45 Ab-
      satz 3, Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages über
      die Arbeitsweise der Europäischen Union“ er-
      setzt, werden die Wörter „über das gemein-
      schaftsrechtliche Aufenthaltsrecht oder“ gestri-
      chen und werden die Wörter „den Daueraufent-
      halt“ durch die Wörter „das Daueraufenthalts-
      recht“, die Wörter „eingezogen und“ durch das
      Wort „oder“ sowie das Wort „widerrufen“ durch
      das Wort „eingezogen“ ersetzt.

   b) In Satz 3 werden nach dem Wort „wenn“ die
      Wörter „es sich um Krankheiten mit epidemi-
      schem Potenzial im Sinne der einschlägigen
      Rechtsinstrumente der Weltgesundheitsorgani-
      sation und sonstige übertragbare, durch Infek-
      tionserreger oder Parasiten verursachte Krank-
      heiten handelt, sofern gegen diese Krankheiten
      Maßnahmen im Bundesgebiet getroffen werden,
      und wenn“ eingefügt.
 8. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Unionsbürger“
      die Wörter „oder ihre Familienangehörigen“ ein-
      gefügt.
   b) Satz 2 wird aufgehoben.
 9. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „aus-
      zuhändigen“ durch das Wort „vorzulegen“ er-
      setzt.
   b) In Nummer 3 werden die Wörter „die Bescheini-
      gung über das gemeinschaftsrechtliche Aufent-
      haltsrecht,“ gestrichen und nach dem Wort „Be-
      hörden“ die Wörter „auf Verlangen“ eingefügt.

10. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8
   Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder entgegen
   § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Doku-
   ment nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.“

11. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In den Sätzen 3 bis 7 werden jeweils die Wörter
      „§ 5 Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Ab-
      satz 1 Satz 1“ und die Wörter „§ 5 Absatz 6
      Satz 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 2“

      ersetzt.

   b) In Satz 9 wird die Angabe „§ 5 Abs. 5“ durch die
      Angabe „§ 5 Absatz 4“ ersetzt.

                       Artikel 2
                   Änderung des
                Aufenthaltsgesetzes

   Dem § 43 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008

(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 und 6
Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I
S. 1224) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nach-
weismodalitäten der Abschlusstests zu den Integra-
BGBl. 2013, Seite 88 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 88
tionskursen, die das Bundesministerium des Innern
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates regelt.“

                         Artikel 3

                     Änderung der

                 Aufenthaltsverordnung

  Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004

(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1

des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 47 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2
           Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1“

           und die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 2“ durch

           die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 5
                Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5
                Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
           bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 5
                Absatz 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 5
                Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.
       cc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 6
           Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 1“
           ersetzt.

     b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2
        Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1“
        und die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 2“ durch die
        Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.

2. § 58 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch
       die Angabe „§ 5 Absatz 1“ ersetzt.
    b) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 5 Abs. 6“ durch

       die Angabe „§ 5 Absatz 5“ ersetzt.

3. § 65 Nummer 9 wird wie folgt geändert:

    a) In Buchstabe a werden die Wörter „sowie einer

       Bescheinigung über das Bestehen des Freizügig-

       keitsrechts“ gestrichen.

    b) In Buchstabe i wird die Angabe „§ 5 Abs. 5“ durch
       die Wörter „§ 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4“ ersetzt.

4. In der Überschrift der Anlage D 15 wird die Angabe

   „§ 5 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1“ er-
   setzt.

5. In der Überschrift der Anlage D 16 wird die Angabe

   „§ 5 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 5“ er-

   setzt.

                        Artikel 4
                   Änderung der
              Zweiten Verordnung zur
      Änderung der Integrationskursverordnung
  In Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a der Zweiten Ver-
ordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 20. Februar 2012 (BGBl. I S. 295) wird Absatz 1
Satz 4 gestrichen.

                        Artikel 5

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                   Berlin, den 21. Januar 2013
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                       Der Bundesminister des Innern
                                            Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 86. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5f80f1be070752ef….