Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 86
BGBl. 2013 I S. 86 · 13.131 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften
Vom 21. Januar 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Freizügigkeitsgesetzes/EU
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Gemeinschaftsrechtlich“ durch das Wort
„Unionsrechtlich“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Arti-
kels 50 des Vertrages zur Gründung der Eu-
ropäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
„des Artikels 57 des Vertrages über die Ar-
beitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Auf-
enthaltskarte“ die Wörter „ , auch der“ und nach
dem Wort „Union“ das Wort „ , entbindet“ einge-
fügt sowie nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 229
S. 35)“ das Wort „entbindet“ gestrichen.
c) In Absatz 6 werden die Wörter „der Bescheini-
gung über das Aufenthaltsrecht und“ gestrichen.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Das Nichtbestehen des Rechts nach Ab-
satz 1 kann festgestellt werden, wenn feststeht,
dass die betreffende Person das Vorliegen einer
Voraussetzung für dieses Recht durch die Ver-
wendung von gefälschten oder verfälschten Do-
kumenten oder durch Vorspiegelung falscher
Tatsachen vorgetäuscht hat. Das Nichtbestehen
des Rechts nach Absatz 1 kann bei einem Fami-
lienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist,
außerdem festgestellt werden, wenn feststeht,
dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung
oder Wahrung der familiären Lebensgemein-
schaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck
begleitet. Einem Familienangehörigen, der nicht
Unionsbürger ist, kann in diesen Fällen die Ertei-
lung der Aufenthaltskarte oder des Visums ver-
sagt werden oder seine Aufenthaltskarte kann
eingezogen werden. Entscheidungen nach den
Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Schriftform.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „ , der Lebenspartner“ und
nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart-
ner“ eingefügt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartner“ und nach den Wörtern „Aufhe-
bung der Ehe“ die Wörter „oder Aufhebung
der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehe“
die Wörter „oder die Lebenspartnerschaft“
eingefügt.
cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder der Lebenspartner“
eingefügt.
dd) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder dem Lebenspart-
ner“ und nach dem Wort „Ehe“ die Wörter
„oder der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
ee) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder der Lebenspartner“
eingefügt.
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
3. In § 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Nicht er-
werbstätige Unionsbürger“ das Komma durch das
Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und ihre Le-
benspartner“ gestrichen.
4. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Wortlaut werden die Wörter „ , ihre Fami-
lienangehörigen und Lebenspartner“ gestri-
chen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Ihre Familienangehörigen, die nicht Unions-
bürger sind, haben dieses Recht, wenn sie
sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger
ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufge-
halten haben.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder der Lebenspartner“ ein-
gefügt.
c) In Absatz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „oder vor seinem
Tod erworben hatte“ und „bereits bei Entstehen
seines Daueraufenthaltsrechts“ gestrichen und
das Wort „hatten“ durch das Wort „haben“ er-
setzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Aufenthaltskarten,
Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht“.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1
und 2.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und das Wort „Der“ wird
durch die Wörter „Das Vorliegen oder der“ und
das Wort „Ausstellungsvoraussetzungen“ durch
die Wörter „Voraussetzungen des Rechts nach
§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die
Wörter „und die Bescheinigung über das ge-
meinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht einge-
zogen“ gestrichen, vor den Wörtern „die Aufent-
haltskarte“ die Wörter „bei Familienangehörigen,
die nicht Unionsbürger sind,“ eingefügt sowie
das Wort „widerrufen“ durch das Wort „eingezo-
gen“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird das
Wort „Daueraufenthalt“ durch das Wort „Dauer-
aufenthaltsrecht“ ersetzt.
g) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter „Absatz 5
Satz 1“ werden durch die Wörter „Absatz 4
Satz 1“ ersetzt.
6. § 5a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für die
Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1“
durch die Wörter „in den Fällen des § 5 Absatz 2“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„für die Ausstellung der Bescheinigung nach
§ 5 Abs. 1“ durch die Wörter „in den Fällen
des § 5 Absatz 2“ ersetzt und nach dem
Wort „zusätzlich“ die Wörter „Folgendes ver-
langen:“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Bescheini-
gung nach § 5 Abs. 1“ durch das Wort
„Meldebestätigung“ und das abschließende
Komma durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
dd) Der abschließende Satzteil „verlangen.“ wird
gestrichen.
7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe „§ 5 Abs. 5“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 7 und des § 5 Absatz 4“
sowie die Wörter „Artikel 39 Abs. 3, Artikel 46
Abs. 1 des Vertrages über die Europäische Ge-
meinschaft“ durch die Wörter „Artikel 45 Ab-
satz 3, Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union“ er-
setzt, werden die Wörter „über das gemein-
schaftsrechtliche Aufenthaltsrecht oder“ gestri-
chen und werden die Wörter „den Daueraufent-
halt“ durch die Wörter „das Daueraufenthalts-
recht“, die Wörter „eingezogen und“ durch das
Wort „oder“ sowie das Wort „widerrufen“ durch
das Wort „eingezogen“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „wenn“ die
Wörter „es sich um Krankheiten mit epidemi-
schem Potenzial im Sinne der einschlägigen
Rechtsinstrumente der Weltgesundheitsorgani-
sation und sonstige übertragbare, durch Infek-
tionserreger oder Parasiten verursachte Krank-
heiten handelt, sofern gegen diese Krankheiten
Maßnahmen im Bundesgebiet getroffen werden,
und wenn“ eingefügt.
8. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Unionsbürger“
die Wörter „oder ihre Familienangehörigen“ ein-
gefügt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
9. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „aus-
zuhändigen“ durch das Wort „vorzulegen“ er-
setzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „die Bescheini-
gung über das gemeinschaftsrechtliche Aufent-
haltsrecht,“ gestrichen und nach dem Wort „Be-
hörden“ die Wörter „auf Verlangen“ eingefügt.
10. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder entgegen
§ 8 Absatz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Doku-
ment nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
11. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 3 bis 7 werden jeweils die Wörter
„§ 5 Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Ab-
satz 1 Satz 1“ und die Wörter „§ 5 Absatz 6
Satz 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 2“
ersetzt.
b) In Satz 9 wird die Angabe „§ 5 Abs. 5“ durch die
Angabe „§ 5 Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Dem § 43 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 und 6
Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I
S. 1224) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nach-
weismodalitäten der Abschlusstests zu den Integra-

tionskursen, die das Bundesministerium des Innern
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates regelt.“
Artikel 3
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1
des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2
Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1“
und die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 2“ durch
die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 5
Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 5
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 5
Absatz 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 5
Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 6
Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 1“
ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2
Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1“
und die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 2“ durch die
Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.
2. § 58 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 5 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 5 Abs. 6“ durch
die Angabe „§ 5 Absatz 5“ ersetzt.
3. § 65 Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter „sowie einer
Bescheinigung über das Bestehen des Freizügig-
keitsrechts“ gestrichen.
b) In Buchstabe i wird die Angabe „§ 5 Abs. 5“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4“ ersetzt.
4. In der Überschrift der Anlage D 15 wird die Angabe
„§ 5 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1“ er-
setzt.
5. In der Überschrift der Anlage D 16 wird die Angabe
„§ 5 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 5“ er-
setzt.
Artikel 4
Änderung der
Zweiten Verordnung zur
Änderung der Integrationskursverordnung
In Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a der Zweiten Ver-
ordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 20. Februar 2012 (BGBl. I S. 295) wird Absatz 1
Satz 4 gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 21. Januar 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 86. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5f80f1be070752ef….