Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
Stand: 27.06.2020
Wird zitiert von 3
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- BVerwG, 03.09.2013 – 10 B 14/13 · EhegattennachzugZitiert von 8
- OVG Schleswig, 03.11.2025 – 6 MB 31/25, 6 O 18/25Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2013 – OVG 3 B 9.10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/11#abs-1 (1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden. Dasselbe gilt für die zulässige Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reiseausweises für Ausländer im Ausland.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/11#abs-2 (2) Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder verlängerter Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die den Reiseausweis ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, bei der Behörde, die ihn verlängert hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/11#abs-3 (3) Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die die Beschränkung eingetragen hat.