Gesetze / Aufenthaltsverordnung

AufenthV

§ 31a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Stand: 12.12.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/31a#abs-1 (1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes bietet die Auslandsvertretung unverzüglich nach Vorlage der Vorabzustimmung oder Übermittlung der Vorabzustimmung durch das Ausländerzentralregister und nach dem Eingang der Terminanfrage der Fachkraft einen Termin zur Visumantragstellung an, der innerhalb der nächsten drei Wochen liegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/31a#abs-2 (2) Die Bescheidung des Visumantrags erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Stellung des vollständigen Visumantrags.

§ 31 § 32