Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 31a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Stand: 12.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/31a#abs-1 (1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes bietet die Auslandsvertretung unverzüglich nach Vorlage der Vorabzustimmung oder Übermittlung der Vorabzustimmung durch das Ausländerzentralregister und nach dem Eingang der Terminanfrage der Fachkraft einen Termin zur Visumantragstellung an, der innerhalb der nächsten drei Wochen liegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/31a#abs-2 (2) Die Bescheidung des Visumantrags erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Stellung des vollständigen Visumantrags.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 31a geändert durch Artikel 14 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 31a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. I S. 2744
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 31a eingefügt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. I S. 1307
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