Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 30a Befreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883
Stand: 18.11.2023
Für die Einreise in das Bundesgebiet und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu einem Monat sind Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn
Satz 1 gilt entsprechend für die Familienangehörigen des Ausländers, wenn diese über einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige dieses Ausländers verfügen und der Aufenthaltstitel erteilt wurde, während die Geltungsdauer der Blauen Karte EU nach Satz 1 Nummer 1 noch nicht abgelaufen war.
Änderungsverlauf
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30.08.2023 Ausfertigung
§ 30a eingefügt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. August 2023 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2023 I Nr. 233
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02.02.2016 Ausfertigung
§ 30a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I 130)
BGBl. 2016 I S. 130
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27.02.2013 Ausfertigung
§ 30a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2013 (BGBl. I 351)
BGBl. 2013 I S. 351
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 30a neu gefasst durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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