§ 6 Visum
Stand: 05.03.2020
Wird zitiert von 669
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Nach Gewicht
- LG Meiningen, 24.07.2023 – 1 KLs 820 Js 5310/19
- VG Stuttgart, 19.10.2017 – 9 K 6090/15Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2025 – 3 S 139/24
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2022 – 1 K 21/22
- OVG Saarland, 28.01.2014 – 2 B 485/13Zitiert von 3
- BVerwG, 27.04.2021 – 1 C 13/19Erfordernis eines zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels bei Arbeitseinsätzen von Seeleuten auf Offshore-Supply-Schiffen im deutschen KüstenmeerZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26Zur Bindung der Exekutive an das allgemeine rechtsstaatliche Willkürverbot im Falle des § 22 S 2 AufenthG sowie zur fachgerichtlichen Kontrolle - hier: erfolgreiche Verfassungsbeschwerde afghanischer Staatsangehöriger gegen die pauschale Abkehr der Bundesregierung von der individuell zugesagten Aufnahmebereitschaft gem § 22 S 2 AufenthG (Menschenrechtsliste) ohne Einzelfallprüfung - Gegenstandswertfestsetzung
- VG Aachen, 14.04.2026 – 4 L 259/26
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2026 – 2 M 75/26 OVG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/6#abs-1 (1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/6#abs-2 (2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/6#abs-2a (2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/6#abs-3 (3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/6#abs-4 (4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.