§ 6 Visum
Stand: 05.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/6#abs-1 (1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/6#abs-2 (2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/6#abs-2a (2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/6#abs-3 (3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/6#abs-4 (4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.
Wird zitiert von 693 Entscheidungen zu § 6 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Meiningen, 24.07.2023 – 1 KLs 820 Js 5310/19
- VG Stuttgart, 19.10.2017 – 9 K 6090/15Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2025 – 3 S 139/24
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2022 – 1 K 21/22
- OVG Saarland, 28.01.2014 – 2 B 485/13Zitiert von 3
- BVerwG, 27.04.2021 – 1 C 13/19Erfordernis eines zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels bei Arbeitseinsätzen von Seeleuten auf Offshore-Supply-Schiffen im deutschen KüstenmeerZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 28.07.2026 – 1 K 6136/25.AKein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative in Damaskus Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26Zur Bindung der Exekutive an das allgemeine rechtsstaatliche Willkürverbot im Falle des § 22 S 2 AufenthG sowie zur fachgerichtlichen Kontrolle - hier: erfolgreiche Verfassungsbeschwerde afghanischer Staatsangehöriger gegen die pauschale Abkehr der Bundesregierung von der individuell zugesagten Aufnahmebereitschaft gem § 22 S 2 AufenthG (Menschenrechtsliste) ohne Einzelfallprüfung - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2026 – OVG 6 S 169/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.02.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
-
12.05.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1106)
BGBl. 2017 I S. 1106
-
27.07.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
-
29.08.2013 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3484, 3899)
BGBl. 2013 I S. 3484
-
01.06.2012 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I 1224)
BGBl. 2012 I S. 1224
-
22.11.2011 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.