§ 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 1.559
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 18.03.2020 – A 13 K 2682/18Zitiert von 1
- VG Freiburg, 17.03.2017 – A 5 K 853/16Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 11.05.2021 – A 8 K 13288/17
- VG Stuttgart, 22.02.2007 – A 11 K 12812/05
- OVG NRW, 30.09.1996 – 25 A 790/96.ASachentscheidung des Bundesamtes bei unaufklärbarem Drittstaaten-Reiseweg; Feststellung von Abschiebungsschutz wegen Sippenhaft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 58
- BVerwG, 25.07.2017 – 1 C 13/17Zitiert von 32
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 28.07.2026 – 16 L 827/26.A
- VG Minden, 24.06.2026 – 1 L 422/26.AZitiert von 3
- VG Düsseldorf, 27.04.2026 – 41 L 1117/26.A
1.559 Entscheidungen zu § 31 AsylG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/31#abs-1 (1) Im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 sind Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/31#abs-2 (2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 1 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/31#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(3) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/31#abs-4 (4) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über