Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge

VerwaltungsrechtBund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/31?asof=2024-02-27#abs-1 (1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/31?asof=2024-02-27#abs-2 (2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/31?asof=2024-02-27#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/31?asof=2024-02-27#abs-4 (4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/31?asof=2024-02-27#abs-5 (5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/31?asof=2024-02-27#abs-6 (6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/31?asof=2024-02-27#abs-7 (7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

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