§ 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann; Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird oder bei denen das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat, werden zusätzlich über die Rechte und Pflichten unterrichtet, die sich daraus ergeben. Wird der Asylantrag nur nach § 26a oder § 29 Absatz 1 Nummer 1 abgelehnt, ist die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a dem Ausländer selbst zuzustellen. Sie kann ihm auch von der für die Abschiebung oder für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde zugestellt werden. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsberechtigten benannt, soll diesem ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Abs. 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/31?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/31?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/31?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Änderungsverlauf
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21.02.2024 Ausfertigung
§ 31 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 31 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294)
BGBl. 2019 I S. 1294
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1131)
BGBl. 2019 I S. 1131
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2016 I S. 1939
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
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