Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 41. Kammer / 2026
VG Düsseldorf Beschluss vom 12.08.2026 – 41 L 2056/26.A
41. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0812.41L2056.26A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Leitsatz
Das Vorbringen neuer Umstände i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 3 AsylVfVO setzt eine substantiierte Darlegung voraus.Es erscheint nicht erheblich erhöht wahrscheinlich, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr aufgrund des Krieges zwischen Pakistan und Afghanistan ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO droht.
Gründe§
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Einzelrichterin.
Der Eilantrag hat weder mit dem Haupt-noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
A. Der am 10. Juli 2026 sinngemäß gestellte Hauptantrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 3. Juli 2026 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Er ist zwar zulässig (dazu unter I.), aber unbegründet (dazu unter II.).
I. Der Hauptantrag ist zulässig.
Insbesondere ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, da die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 8. Juli 2026 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG - in der auf wie hier nach dem 12. Juni 2026 eingereichte Asyl(folge)anträge gemäß § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylVfVO) anwendbaren Fassung vom 24. April 2026 - kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Nach der zuletzt genannten Norm hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor. Letzteres ist nicht der Fall. Vielmehr hat der Antragsteller aufgrund der Ablehnung seines Folgeantrags als unzulässig gemäß Art. 68 Abs. 3 Buchst. b i.V.m. Art. 38 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylVfVO) kein Recht auf Verbleib mit der Folge, dass seinem Rechtsbehelf auch keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Der am 10. Juli 2026 gestellte Antrag des Antragstellers wahrt auch die einwöchige Antragsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 3 AsylG i.V.m. Art. 67 Abs. 7 Buchst. a AsylVfVO,
vgl. zur Wochenfrist auch VG Köln, Beschluss vom 4. August 2026 - 22 L 1802/26.A -, juris, Rn. 24,
da der streitgegenständliche Bescheid dem Antragsteller ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Empfangsbestätigung (Bl. 109 Heft 1 der Beiakte) am 8. Juli 2026 durch Aushändigung zugestellt worden ist (vgl. § 10 Abs. 4 S. 3 Hs. 1 AsylG).
II. Der Hauptantrag ist aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist gemäß § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. "Ernstliche Zweifel" liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Geringe Zweifel reichen hingegen nicht aus.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 97 und 99.
Nach diesen Maßstäben bestehen hier nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes.
1. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids.
Die Unzulässigkeitsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Nr. 6 AsylG in der ab dem 12. Juni 2026 gültigen Fassung, da der Antragsteller seinen Asylantrag nach dem Stichtag des 12. Juni 2026 eingereicht hat (vgl. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO).
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass ein Folgeantrag vorliegt, wenn die die Voraussetzungen des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 erfüllt sind. In diesem Fall richtet sich das Verfahren zur Prüfung des Folgeantrags nach den Art. 55 und 56 AsylVfVO.
Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat das Bundesamt des Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt.
a. Der von dem Antragsteller am 1. Juli 2026 beim Bundesamt eingereichte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von Art. 3 Nr. 19 der AsylVfVO zu qualifizieren. Danach ist ein Folgeantrag ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer unanfechtbaren Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird.
Das ist hier der Fall. Denn das Bundesamt hat den ersten Asylantrag des Antragstellers bereits mit Bescheid vom 29. Dezember 2025 (Bl. 129 Heft 2 der Beiakte) abgelehnt. Dieser dem Antragsteller am 7. Januar 2026 zugestellte Bescheid ist seit dem 22. Januar 2026 bestandskräftig.
b. Zudem ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen.
Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 7 AsylVfVO nach Art. 55 Abs. 7 AsylVfVO ist der Antrag als unzulässig abzulehnen und kein weiteres Verfahren durchzuführen, wenn keine neuen Umstände im Sinne des Art. 55 Abs. 3 AsylVfVO vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten sind. Nach Art. 55 Abs. 3 AsylVfVO müssen neue Umstände zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sein, durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (StatusVO) anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird, oder die im Zusammenhang mit einem zuvor geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund stehen, wenn der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde. Dabei gelten die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände gemäß Art. 55 Abs. 5 AsylVfVO nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Umstände, die der Antragsteller früher hätte vorbringen können, müssen nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie erhöhen erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder dass der Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz hat, oder wenn der frühere Antrag ohne Prüfung der Begründetheit als stillschweigend zurückgenommen gemäß Artikel 41 abgelehnt wurde. Erst wenn neue Umstände vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten, wird der Antrag weiter auf seine Begründetheit geprüft, es sei denn, der Antrag kann aus einem anderen in Artikel 38 Absatz 1 genannten Grund als unzulässig betrachtet werden (Art. 55 Abs. 6 AsylVfVO).
Dies zu Grunde gelegt bestehen nach Aktenlage schon keine ernstlichen Zweifel daran, dass keine neuen Umstände zutage getreten oder von dem Antragsteller vorgebracht worden sind (dazu unter aa.). Jedenfalls aber bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der StatusVO anzuerkennen ist, nicht erheblich erhöht wird (dazu unter bb.).
aa. Es bestehen nach Aktenlage keine ernstlichen Zweifel daran, dass keine neuen Umstände zutage getreten oder von dem Antragsteller vorgebracht worden sind.
Insbesondere hat der Antragsteller mit der Begründung seines Folgeantrags, sein jüngerer Bruder sei vor vier bis fünf Monaten verhaftet worden und das Land seiner Familie sei von den Taliban beschlagnahmt worden, keine neuen Umstände vorgebracht, da es insoweit bereits an einer substantiierten Darlegung fehlt.
Vgl. zu diesem Erfordernis Dickten/Rosarius, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG Rn. 15 m.w.N.
Vielmehr handelt es sich um durch nichts weiter substantiierte Behauptungen, für die der Antragsteller keinerlei Nachweise vorgebracht hat und die sich auch mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers im Erstverfahren nicht ohne weiteres erschließen. Im Gegenteil: Es ist weder nachvollziehbar noch sonst plausibel, warum die Taliban das Land der Familie des Antragstellers erst mehrere Jahre nach ihrer Machtübernahme beschlagnahmt und seinen jüngeren Bruder verhaftet haben sollten. Hinzukommt, dass die diesbezüglichen Angaben des Antragstellers überaus vage und undetailliert sind. So ist er schon nicht in der Lage konkret anzugeben, wann genau diese behaupteten neuen Umstände eingetreten sein sollen, sondern gibt sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren lediglich einen unkonkreten Zeitraum von vier bis fünf Monaten an.
bb. Aber auch dann, wenn neue Umstände vorlägen, wäre ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, da die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe die Wahrscheinlichkeit, dass er mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der StatusVO anzuerkennen ist, nicht erheblich erhöhen.
Dies ist der Fall, wenn die neuen Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung in Bezug auf den Anspruch einer Person auf internationalen Schutz zu gelangen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris, Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 - C-921/19 -, juris, Rn. 53.
Internationaler Schutz ist nach der Legaldefinition des Art. 3 Nr. 3 StatusVO die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes. Flüchtling ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet. Eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ist gemäß Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Ausgehend hiervon führt das Vorbringen des Antragstellers im Asylfolgeverfahren nicht mit erheblich erhöhter Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn persönlich günstigeren Entscheidung. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen. Ergänzend wird folgendes ausgeführt:
Dem Antragsteller droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan weder mit erheblich erhöhter Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung noch ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO.
(1) Insbesondere droht ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung durch die Taliban.
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon (bis September 2025 fast 6 Millionen Menschen) sind Afghanen, die zuvor in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Nachdem die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan aufgrund interner Regularien des Umsetzungspartners der Internationalen Organisation für Migration (IOM) seit August 2022 nicht mehr über das Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme (REAG/GARP) abgewickelt wurde, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Herkunftsland Afghanistan zum 2. Januar 2025 wieder in das Bund-Länder-Programm REAG/GARP 2.0 zur Förderung der freiwilligen Ausreise aufgenommen. Mit Stand 15. Mai 2025 wurden 67 Anträge für 69 Personen beim BAMF eingereicht; 18 Personen sind ausgereist. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen. So wurden etwa am 30. August 2024 erstmalig seit Machtübernahme der Taliban 28 verurteilte Straftäter aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt. Einzelne betroffene Personen wurden in Afghanistan kurzzeitig in Haft genommen, kamen aber anschließend wieder frei. Der Bundesregierung liegen keine sonstigen Erkenntnisse über den weiteren Verbleib der Personen vor. Am 18. Juli 2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurde. Die Tagesschau berichtete, dass die afghanischen De-facto-Behörden diese Gelegenheit genutzt hätten, um ein positives Bild von sich zu vermitteln, indem sie Videos veröffentlichten, in denen diese Personen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan willkommen geheißen werden. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung vom 24. Juli 2025 (Stand: Juli 2025), S. 34 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Afghanistan vom 11. Juli 2025, S. 221 f. und 224; EUAA, Afghanistan: Country Focus vom 22. Januar 2026, S. 46 und 50.
Es liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Repressalien der De-facto-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen vor. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person ist vielmehr die Frage, wie die Person von der De-facto-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Einschätzungen der individuellen Gefährdungslage lassen sich aufgrund des fehlenden Rechtsstaats und der willkürlichen und teilweise außergerichtlichen Rechtsprechung nicht treffen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung vom 24. Juli 2025 (Stand: Juli 2025), S. 32; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Afghanistan vom 11. Juli 2025, S. 225 f.
Von dem Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte Quellen gaben nicht an, dass die De-facto-Behörden an Luft- oder Landgrenzübergängen Festnahmen vornahmen oder Rückkehrer misshandelten. Stattdessen gaben die meisten Quellen an, dass Rückkehrer im Allgemeinen gut behandelt wurden und nicht allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer Misshandlungen ausgesetzt waren. Zwei Erhebungen zur Lage von Rückkehrern in Afghanistan, die vom Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) bzw. vom Mixed Migration Centre (MMC) durchgeführt wurden, ergaben, dass 98 Prozent der Befragten „keine Probleme mit der physischen Sicherheit in ihren Gemeinden/Dörfern erlebt“ hatten und 80 Prozent sich sicher und geborgen fühlten.
Vgl. EUAA, Afghanistan: Country Focus vom 22. Januar 2026, S. 47 f.; EUAA, Country Guidance: Afghanistan vom 30. Juni 2026, S. 67.
An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den Geheimdienst der Taliban General Directorate of Intelligence (GDI) durchgeführt. Einer Quelle zufolge müssen Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Eine andere Quelle hingegen gab an, dass es häufig, sogar täglich, vorkomme, dass Personen aus westlichen Ländern einreisen würden, ohne dass es zu Problemen bei der Einreisekontrolle komme. Im Rahmen seiner Mission in N. im November 2024 stellte das schweizerische Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass sich die Grenzkontrollen am Flughafen N. nicht wesentlich von denen an anderen Flughäfen unterscheiden. Systematische Befragungen durch GDI-Mitarbeiter finden nicht statt. Eine Quelle des belgischen Centre de documentation et de recherches (CEDOCA) berichtete Ende 2023, dass die Taliban-Behörden zwar versuchen, festzustellen, wer ins Land einreist, aber nur wenige GDI-Mitarbeiter am Flughafen sind und die Atmosphäre nicht bedrohlich wirkt. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch. Dennoch ist dies laut einer Quelle möglich, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Afghanistan vom 11. Juli 2025, S. 228 f.
Ausgehend von dieser Erkenntnislage liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Antragsteller aufgrund seiner Rückkehr nach Afghanistan mit erheblich erhöhter Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung durch die Taliban droht.
(a) Dies gilt zunächst einmal mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachte Behandlung von Rückkehrern aus Europa.
Es ist weder hinreichend substantiiert dargetan noch sonst erkennbar, dass jeder - aus Sicht der Aufnahmegesellschaft - „gescheiterte“ Rückkehrer aus dem westlichen Ausland unmittelbar der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Rückkehrer nicht als „verwestlicht“ anzusehen ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. November 2024 - 13 A 3163/19.A -, juris, Rn. 119 unter Bezugnahme auf EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 3.12.
Dass der Antragsteller während seines Aufenthalts im Bundesgebiet identitätsstiftende westliche Eigenschaften angenommen oder Gepflogenheiten übernommen hat, ist nicht ersichtlich.
Vgl. zum Begriff der Verwestlichung VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris, Rn. 65.
Hierzu ist vom Antragsteller, der sich zwar seit drei Jahren im Bundesgebiet aufhält, aber in Afghanistan aufgewachsen ist und dort prägend sozialisiert wurde, nichts Substantiiertes vorgetragen worden. Allein der Umstand, dass der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan 15 Jahre alt gewesen ist, genügt daher nicht.
(b) Auch im Übrigen liegen nach derzeitiger Aktenlage keine Einzelfallumstände vor, die eine abweichende rechtliche Beurteilung gebieten.
Insbesondere bietet das Vorbringen des Antragstellers, sein Onkel väterlicherseits habe für die afghanische Regierung gearbeitet, keinen dahingehenden Anlass. Dies bereits deshalb nicht, weil der Antragsteller sich den bestandskräftigen Erstbescheid vom 29. Dezember 2025 entgegenhalten muss, wonach sein diesbezügliches Vorbringen schon unglaubhaft ist. Der hierzu ergangenen, nachvollziehbaren und schlüssigen Bewertung durch das Bundesamt, der sich die Kammer anschließt, ist der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt entgegen getreten.
Überdies ist die Kammer aufgrund der Erkenntnisse auch nicht davon überzeugt, dass jedem Angehörigen der afghanischen Regierung, des Militärs, des Widerstands oder deren Familienmitgliedern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle Verfolgung in Afghanistan droht.
Vgl. hierzu ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2026 - 41 K 1596/24.A -, juris, Rn. 75 f.
Dabei bietet insbesondere auch die Behauptungen des Antragstellers im Folgeverfahren, sein jüngerer Bruder sei vor vier bis fünf Monaten verhaftet und ihr Land sei von den Taliban beschlagnahmt worden, keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Wie bereits dargelegt, hat der Antragsteller schon keine Nachweise für diese erstmals nach Abschluss seines Asylerstverfahrens geltend gemachten Behauptungen vorgelegt, die als rein asyltaktisch motiviert erscheinen. Zudem sind sie auch deshalb unglaubhaft, weil bereits das Vorbringen des Antragstellers im Erstverfahren, an das das Vorbringen im Folgeverfahren erkennbar anknüpft, unglaubhaft ist.
(2) Es erscheint nach derzeitiger Aktenlage auch nicht erheblich erhöht wahrscheinlich, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO droht.
Anlass zu seiner abweichenden Beurteilung bietet insbesondere nicht der vom Antragsteller in Bezug genommene Krieg zwischen Afghanistan und Pakistan. Weder unter diesem Gesichtspunkt noch sonst besteht eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Antragstellers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Zwar finden auf dem Gebiet Afghanistans mehrere eigenständige bewaffnete Konflikte statt. Afghanistan ist derzeit von zwei internen Konflikten im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU betroffen, namentlich zwischen den De-facto-Behörden und Widerstandsgruppen sowie zwischen den De-facto-Behörden und dem ISKP. Zudem sind die De-facto-Behörden in einen eigenständigen internationalen bewaffneten Konflikt mit Pakistan verwickelt.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan vom 30. Juni 2026, S. 76.
Jedoch gibt es in Afghanistan keine Gebiete, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnlich hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine Zivilperson, die in das betreffende Gebiet zurückkehrt, allein aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre. Genauso wenig gibt es derzeit in Afghanistan Gebiete, in denen die „bloße Anwesenheit“ nicht ausreichen würde, um eine ernsthafte Gefahr eines schwerwiegenden Schadens im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie zu begründen, in denen jedoch willkürliche Gewalt ein hohes Ausmaß erreicht.
Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan vom 30. Juni 2026, S. 87 f.
Dies gilt auch in Bezug auf den Heimatort des Antragstellers A. der zwar nach den im vorstehenden EUAA-Bericht enthaltenen Grafiken von den Konflikten betroffen ist, jedoch ohne dass dort ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt besteht. Gleiches gilt auch in Bezug auf N., sofern der Antragstellerin zu seinem dort lebenden Onkel zurückkehren sollte. Demgegenüber finden in C., wo weitere Onkel des Antragstellers - in D. - leben, schon keine bewaffneten Konflikte statt.
c. Andere Gründe, aus denen die Unzulässigkeitsentscheidung rechtswidrig sein könnte, sind weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich.
2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch Ziffer 2 des Bescheids, mit der der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 29. Dezember 2025 bezüglich der Feststellung zu Abschiebungsverboten abgelehnt worden ist, wäre auf den im Hauptantrag der Klage enthaltenen statthaften isolierten Anfechtungsantrag,
vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, die gegen einen Asylbescheid mit Unzulässigkeitsentscheidung insgesamt gerichtet ist, im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris Rn. 13 ff. und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16 f. (in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG); OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 28 ff., und vom 16. September 2015 - 13 A 800/15.A -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.,
nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht aufzuheben.
Die Feststellung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, wonach in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen ist, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Das Bundesamt hat dies zu Recht verneint und daher die Abänderung des Erstbescheids insoweit abgelehnt.
Insbesondere liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor.
Nach dieser Regelung darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unzulässig ist.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Danach müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreichen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Der Betroffene muss sich in "einer besonders gravierenden Lage" befinden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 8 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR; zu den abstrakten Prüfungsmaßstäben: EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8219/07, Sufi und Elmi -, NVwZ 2012, 681 (685); BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.
In ganz außergewöhnlichen Fällen bzw. bei ganz außergewöhnlichen Umständen können auch schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 11 A 2027/19.A -, juris Rn. 38.
Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere ist erreicht, wenn beachtlich wahrscheinlich ist, dass sich der Ausländer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 15 f.
Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17 f.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 13 A 2027/19.A -, juris Rn. 40.
Bei der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit seiner Kernfamilie, ist hiernach der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 16 ff.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.
Insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
Zudem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr im zeitlichen Zusammenhang mit einer eventuellen Abschiebung in der Lage sein wird, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.
Afghanistan gehört zwar zu den ärmsten Ländern der Welt mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Die wirtschaftliche Lage hatte sich nach der Machtübernahme zunächst landesweit massiv verschlechtert, was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhing. 2021/22 brach das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 26 Prozent ein. Seit 2023 nimmt es jedoch wieder leicht zu. Nach Angaben der World Bank (WB) im April 2025 erholt sich die Wirtschaft Afghanistans allmählich, wenngleich die Aussichten aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit ungewiss bleiben. Seit 2021 ist in Afghanistan zudem eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen Die Lebensmittelpreise sinken seit Mitte 2022 wieder. Hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung beschränken jedoch die Versorgungsmöglichkeiten vieler Haushalte mit Nahrungsmitteln und anderen lebenswichtigen Gütern. Zudem haben viele Haushalte ihre Reserven im ersten Jahr nach Machtübernahme aufgebraucht und verfügen kaum über Resilienz gegenüber ökonomischen Schocks. Häufige Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren, Wasserknappheit sowie die stark angestiegenen Abschiebungen afghanischer Staatsbürger aus Pakistan und Iran verschärfen die humanitäre Lage im Land. Anfang 2025 waren 14,8 Millionen Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen. 79 Prozent der afghanischen Bevölkerung haben keinen ausreichenden Zugang zu sauberem Wasser. Internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen leisten in Afghanistan humanitäre Hilfe. Dies Hilfe schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Humanitäre Mittel für Afghanistan sinken jedoch kontinuierlich. USAID hat alle Programme in Afghanistan 2025 beendet. Die Vereinten Nationen priorisierten ihre Programme aufgrund akuter Finanznot bereits neu und haben ihre Zielmarke für die humanitäre Unterstützung der Bevölkerung im Mai 2025 auf 12,5 Mio. Personen in 2025 reduzieren müssen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung vom 24. Juli 2025 (Stand: Juli 2025), S. 7 f. und 31; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Afghanistan vom 11. Juli 2025, S. 189 f. und 198 f.
Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig. Rückkehrer, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr die Hilfe und Unterstützung ihrer (auch erweiterten) Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Afghanistan vom 11. Juli 2025, S. 190 und 225.
Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Afghanistan vom 11. Juli 2025, S. 206.
Auch der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z. B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Auch Rückkehrer aus dem Ausland versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation - Afghanistan vom 11. Juli 2025, S. 208; EUAA, Afghanistan: Country Focus vom 22. Januar 2026, S. 48.
Ausgehend hiervon ist in der Gesamtschau jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Antragsteller in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Rückkehr eine Verelendung droht.
Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf sein familiäres Netzwerk zurückgreifen kann, das ihn bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft unterstützen wird.
Nach den eigenen Angaben des Antragstellers in seiner Anhörung beim Bundesamt vom 19. Dezember 2024 lebt noch seine Großfamilie in Afghanistan, darunter auch seine Mutter und seiner Geschwister sowie ein Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits. Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass der Antragsteller im Asylfolgeverfahren vorträgt, dass die Taliban das Land seiner Familie beschlagnahmt hätten, weshalb ihm bei einer Rückkehr die Obdachlosigkeit drohe. Insoweit handelt es sich aber um eine - wie ausgeführt - durch nichts dargelegte, rein asyltaktisch motivierte Schutzbehauptung, die sein vorheriges Vorbringen erheblich steigert. Es ist erschließt sich auch sonst nicht ohne weiteres, dass die Taliban die Familie des Antragstellers erst so viele Jahre nach ihrer Machtergreifung enteignen sollten. Insbesondere fehlt hierfür die Grundlage, da das Vorbringen des Antragstellers im Asylerstverfahren, wonach seinem Vater und Onkel vorgeworfen worden sei, für die Ungläubigen gearbeitet zu haben, unglaubhaft gewesen ist. Hinzukommt, dass es an jeglichem Vorbringen dazu fehlt, wo und wovon die Familie des Antragstellers seitdem lebt. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan erneut in seinem - in der Provinz B. befindlichen - Elternhaus, wo (zumindest) seine Mutter mit seinen Geschwistern lebt, Obach finden wird. Dass es ihm dort nicht gelingen wird, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen, noch sonst erkennbar. Vielmehr handelt es sich bei dem Antragsteller um einen 19-jährigen, gesunden Mann, der sechs Jahre lang zur Schule gegangen ist und seinen Eltern vor seiner Ausreise aus Afghanistan in der Landwirtschaft geholfen hat.
Aber auch bei Wahrunterstellung seines Vorbringens, wonach die Taliban das Land seiner Familie beschlagnahmt hätten, stünde nach derzeitiger Aktenlage zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf sein familiäres Netzwerk zurückgreifen könnte, das ihn bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft unterstützen würde. Er wäre in diesem Fall zunächst darauf zu verweisen, zu seiner Kernfamilie zurückzukehren und dort Obdach zu finden, wo sie sich seit der Beschlagnahme ihres Landes aufhält. Das er den neuen Aufenthaltsort seiner Mutter nicht in Erfahrung bringen kann, ist weder dargetan noch sonst erkennbar. Vielmehr hat er bei seiner Anhörung beim Bundesamt noch berichtet, regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern zu pflegen. Vor dem Hintergrund, dass er die - angebliche - Beschlagnahme ihres Landes und Verhaftung seines Bruders in Erfahrung gebracht hat, ist - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - auch davon auszugehen, dass der Kontakt auch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch fortbesteht. Aber auch wenn dies nicht mehr der Fall sein solle, ist der Antragsteller jedenfalls darauf zu verweisen, bei einem seiner beiden Onkel in F. oder seinem Onkel in N. seinen Wohnsitz zu nehmen und dort seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Beschäftigung sicherzustellen.
Es steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass es dem Antragsteller möglich sein wird, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan erneut eine Beschäftigung - z.B. in der Landwirtschaft - zu finden und dadurch - wie auch schon vor seiner Ausreise - seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Wenngleich er Afghanistan im Alter von 15 Jahren verlassen hat, ist er dort sozialisiert, kennt die Lebens- und Arbeitsbedingungen und spricht die Landessprache Paschtu. Zudem ist er aufgrund seines Ausbildungsstands und seiner bisherigen Berufserfahrung gegenüber den vielen Analphabeten und noch geringer qualifizierten jungen Männern in Afghanistan im Vorteil. Hinzukommt, dass er in Afghanistan über Kontakte und Netzwerke verfügt, die ihm dabei behilflich sein werden, eine neue Beschäftigung zu finden. Dass der Antragsteller in der Lage ist, sich schnell an neue Umstände anzupassen und eine Beschäftigung zu finden, zeigt zudem auch der Umstand, dass er nach seinem Vorbringen beim Bundesamt auch in der Türkei, mithin in einem ihm fremden Land, in dem er niemanden kennt und wo er aufgrund fehlender Sprachkenntnisse zusätzliche Hürden zu überwinden hat, gelungen ist, eine Beschäftigung (in einer Textilfabrik) zu finden und auf diese Weise genügen Geld für seine Weiterreise nach Europa zu erwirtschaften. Auch diese Erfahrungen werden ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan behilflich sein.
Zusätzlich ist der Antragsteller im Bedarfsfall - beispielsweise bis es ihm gelingt, eine Beschäftigung zu finden - auf die finanzielle Unterstützung seiner in Afghanistan lebenden Großfamilie sowie seines im Iran lebenden Vaters zu verwiesen.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185.01 -, juris, Rn. 2.
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich sein Vater nur illegal im Iran aufhalte und mit seiner jederzeitigen Abschiebung rechnen müsse, ist dem entgegen zu halten, dass gemäß § 77 Abs. 1 AsylG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist. In diesem Zeitpunkt hält sich sein Vater im Iran auf. Dass er nicht in der Lage ist, den Antragsteller bei Bedarf finanziell zu unterstützen, ist schon nicht hinreichend substantiiert dargetan. Auch insoweit fehlt es an jeglichem Vorbringen dazu, wie sein Vater seit mehreren Jahren im Iran seinen Lebensunterhalt bestreitet. Im Übrigen wäre der Antragsteller ansonsten zumindest auf die Unterstützung seiner in Afghanistan lebenden Großfamilie zu verweisen. Dass sie in der Lage ist, den Antragsteller in nicht unerheblicher Weise finanziell zu unterstützen, zeigt der Umstand, dass er als minderjähriges Kind sein Heimatland verlassen hat und daher jemand aus seiner Verwandtschaft für die regelmäßig mehrere tausend Euro teuren Ausreisekosten aufgekommen sein muss.
Anlass zu einer abweichenden Beurteilung ergibt sich nach alldem auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, wonach der Krieg zwischen Pakistan und Afghanistan sowie die Abschiebungen afghanischer Flüchtlinge aus Pakistan und dem Iran und die Rückführungen abgelehnter Asylantragsteller aus Deutschland und Europa dazu führe, dass er bei einer Rückkehr nicht bzw. nicht auf Anhieb eine Tagelöhnertätigkeit finden werde.
Schließlich wird der Antragsteller - selbständig tragen - darauf verwiesen, Hilfen aus dem Bund-Länderprogramm REAG/GARP in Anspruch zu nehmen, da das Herkunftsland Afghanistan zum 2. Januar 2025 wieder in das Bund-Länder-Programm REAG/GARP 2.0 zur Förderung der freiwilligen Ausreise aufgenommen worden ist. Danach wird eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro pro volljähriger Person sowie eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000 Euro pro Person gewährt. 1.000 Euro entsprechen etwa 81.880 Afghani und damit etwa dem Dreifachen eines durchschnittlichen Jahreseinkommens in Afghanistan.
Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2026 - 41 K 1596/24.A -, juris, Rn. 121 unter Bezugnahme auf VG Hannover, Urteil vom 30. März 2026, - 7 A 3394/24 -, S. 18 f.; VG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 2025 - 4 A 2520/25 -, S. 24.
Soweit es in der Rechtsprechung heißt, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, ob die Öffnung des Programms REAG/GARP 2.0 für Geflüchtete aus Afghanistan als besonderer begünstigender Umstand zu würdigen ist,
vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. März 2026 - A 11 S 2544/25 -, juris, Rn. 13,
besteht aus Sicht der Kammer kein Anlass um daran zu zweifeln, dass es dem Antragsteller in seiner konkreten Lebenssituation möglich und zumutbar ist, die - regelmäßig bei freiwilliger Ausreise - bereitgestellten Mittel tatsächlich abzurufen,
vgl. hierzu ausführlich VG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 2025 - 4 A 2520/25 -, S. 25 des bei juris abgedruckten Urteils,
nach Aushändigung zu behalten und im Herkunftsland für Zwecke der Deckung des eigenen Lebensbedarfs oder zum Aufbau einer beruflichen Existenz zu nutzen. Dabei hat das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass die Gewährung der Rückkehrhilfen relativ zeitnah durchgeführt werden kann. Die Prüfung der Anträge und der Zugang eines Förderbescheids nehmen in der Regel bis zu acht Wochen, bei antragsstarken Herkunftsländern bis zu zwölf Wochen Zeit in Anspruch.
Vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/?gad_source=1&gad_campaignid=16698832453&gbraid=0AAAAADJbowWS8inK5la3vISrFfq3hHGnq&gclid=EAIaIQobChMI5fvi3-vZlQMVSoT9BR1t-ilmEAAYASAAEgKsMvD_BwE&slug=return-programmes.
Da nach den dargestellten Gesamtumständen des Einzelfalls zudem auch davon auszugehen ist, dass der Antragsteller nach seiner Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, eine Beschäftigung zu finden, ist auch davon auszugehen, dass die nach dem Programm „REAG/GARP“ möglichen finanziellen Rückkehrhilfen bis dahin noch nicht verbraucht sein werden. In einem solchen Fall würde der Antragsteller wiederum - aus den bereits genannten Gründen - auf die vorübergehende finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen können.
Soweit der Antragsteller die Auszahlung der Rückkehrhilfen anzweifelt, handelt es sich um eine durch nichts weiter substantiierte Behauptung, die sich zudem auch nicht mit der vorstehend dargestellten Erkenntnislage in Einklang bringen lässt.
Dabei lässt die Kammer nicht unberücksichtigt, dass die Rückkehrhilfen regelmäßig nur bei freiwilliger Ausreise gewährt werden, mithin im Falle einer Abschiebung gegebenenfalls nicht bewilligt würden. Allerdings ist die Berufung des Antragstellers auf die Gefahr der Verelendung, die ohne Erhalt der Starthilfe einträte, rechtsmissbräuchlich, weil es sich insoweit um einen von ihm selbst geschaffenen Umstand handelt, wenn er entgegen seiner Ausreisepflicht im Bundesgebiet verbleibt.
Vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. April 2025 - 9 K 629/24 A-, juris, Rn. 38; VG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 2025 -4 A 2520/25 -, juris, Rn. 63.
Andere Gründe, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG und bzw. oder § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG ergänzend auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
B. Der hilfsweise gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.12.2025, Az.: 00000000-423 ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im hiesigen Klageverfahren nicht zu vollziehen,
hat ebenfalls keinen Erfolg.
Er ist bereits unzulässig. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorrangig. Ein solcher ist hier - wie gezeigt - statthaft und auch gestellt.
Im Übrigen wäre der Antrag unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht werden.
Hier fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
Die Abschiebung des Antragstellers ist infolge der gerichtlichen Ablehnung seines Eilantrags vollziehbar (vgl. § 71 Abs. 5 S. 3 AsylG). Insbesondere hat er, wie ausgeführt, auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß §§ 83b, 83c AsylG nicht erhoben.