§ 32 Entscheidung bei ausdrücklicher oder stillschweigender Antragsrücknahme
Stand: 12.06.2026
Im Falle der Erklärung der ausdrücklichen Antragsrücknahme nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder der stillschweigenden Antragsrücknahme nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1348 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
Wird zitiert von 322 Entscheidungen zu § 32 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 28.11.2017 – 6 K 1037/16Zitiert von 4
- BVerfG, 17.03.1988 – 2 BvR 233/84Ablehnung eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe in Asylrechtstreitigkeiten durch Beschwerdegericht ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage (bei Begründung der Abweisung durch Verwaltungsgericht wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussichten)Zitiert von 25
- VG Minden, 21.09.2018 – 10 K 2412/18.A
- VG Minden, 21.09.2018 – 10 K 3037/18.A
- BVerwG, 17.06.2014 – 10 C 7/13Einstellung des Asylverfahrens bei nicht fristgerechtem Nachkommen der berechtigten Aufforderung zur Reisewegdarlegung; kein neues Asylverfahren bei ausländischer FlüchtlingsanerkennungZitiert von 284
- BVerwG, 05.09.2013 – 10 C 1/13Abnahme von Fingerabdrücken von Asylbewerbern; Mitwirkungspflicht; Manipulation der Fingerkuppen; Einstellung des AsylverfahrensZitiert von 129
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2025 – 2 L 5/25
- VG Minden, 16.06.2025 – 2 L 728/25.A
- VG München, 28.04.2025 – M 26a K 24.30848
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 32 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
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