§ 22 Bußgeldvorschriften
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 06.09.2024 – 630 KLs 2/24
- OVG NRW, 01.06.2023 – 4 D 94/20.NEZitiert von 2
- OLG Thüringen, 02.09.2010 – 1 Ss Bs 57/10
- BAG, 21.12.2016 – 5 AZR 363/16Zitiert von 3
- BAG, 21.12.2016 – 5 AZR 362/16Überstundenprozess - Darlegungs- und BeweislastZitiert von 47
- BAG, 27.06.2012 – 5 AZR 530/11 · Überstunden - VergütungserwartungZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.11.2024 – 5 SLa 99/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.05.2024 – 7 Sa 69/23
- VG Karlsruhe, 07.02.2024 – 2 K 2565/23Zitiert von 4
28 Entscheidungen zu § 22 ArbZG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 ArbZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/22#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
2.
entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,
3.
entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,
4.
einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2, § 15 Absatz 2a Nummer 2, § 21 Absatz 1 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5.
entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,
6.
entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt,
8.
entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt,
9.
entgegen § 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
10.
entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/22#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.