§ 22 Bußgeldvorschriften
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/22#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/22#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 22 ArbZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 06.09.2024 – 630 KLs 2/24
- OVG NRW, 01.06.2023 – 4 D 94/20.NEZitiert von 2
- OLG Thüringen, 02.09.2010 – 1 Ss Bs 57/10
- BAG, 21.12.2016 – 5 AZR 363/16Zitiert von 3
- BAG, 21.12.2016 – 5 AZR 362/16Überstundenprozess - Darlegungs- und BeweislastZitiert von 54
- BAG, 27.06.2012 – 5 AZR 530/11 · Überstunden - VergütungserwartungZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.11.2024 – 5 SLa 99/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.05.2024 – 7 Sa 69/23
- VG Karlsruhe, 07.02.2024 – 2 K 2565/23Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 ArbZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3334)
BGBl. 2020 I S. 3334
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20.04.2013 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 868)
BGBl. 2013 I S. 868
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 6 11. 4. 2007 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1962)
BGBl. 2006 I S. 1962
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.