§ 22 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3334)
BGBl. 2020 I S. 3334
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20.04.2013 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 868)
BGBl. 2013 I S. 868
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 6 11. 4. 2007 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1962)
BGBl. 2006 I S. 1962
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.