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Artikel 6 · BT-Drs. 19/21978 · S. 46

Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitszeitgesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitszeitgesetzes)
Durch die Regelung erfolgt eine Anpassung des Bußgeldrahmens im ArbZG bei Arbeitszeitverstößen. Die
Höchstbeträge der Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten sind seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1994 – mit
Ausnahme der Umstellung der Höchstbeträge von 30 000 Deutsche Mark auf 15 000 Euro beziehungsweise von
5 000 Deutsche Mark auf 2 500 Euro zum 1. Januar 2002 – nicht erhöht worden. Die Bußgelder haben daher im
Zeitverlauf ihre vorbeugende beziehungsweise lenkende Wirkung zum Teil eingebüßt. Künftig sollen die Auf-
sichtsbehörden Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Regelungen des ArbZG mit Geldbußen bis zu
30 000 Euro, Verstöße gegen die Pflicht zum Aushang oder zur Auslage des Gesetzes und anderer Dokumente
mit bis zu 5 000 Euro ahnden können. Damit wird der Höchstbetrag für das Bußgeld verdoppelt.

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Herkunft

BT-Drs. 19/21978, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 181.334–182.206 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9286f920c7923f13….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP