Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 19/21978 · S. 46
Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitszeitgesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitszeitgesetzes) Durch die Regelung erfolgt eine Anpassung des Bußgeldrahmens im ArbZG bei Arbeitszeitverstößen. Die Höchstbeträge der Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten sind seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1994 – mit Ausnahme der Umstellung der Höchstbeträge von 30 000 Deutsche Mark auf 15 000 Euro beziehungsweise von 5 000 Deutsche Mark auf 2 500 Euro zum 1. Januar 2002 – nicht erhöht worden. Die Bußgelder haben daher im Zeitverlauf ihre vorbeugende beziehungsweise lenkende Wirkung zum Teil eingebüßt. Künftig sollen die Auf- sichtsbehörden Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Regelungen des ArbZG mit Geldbußen bis zu 30 000 Euro, Verstöße gegen die Pflicht zum Aushang oder zur Auslage des Gesetzes und anderer Dokumente mit bis zu 5 000 Euro ahnden können. Damit wird der Höchstbetrag für das Bußgeld verdoppelt.
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Herkunft
BT-Drs. 19/21978, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 181.334–182.206 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9286f920c7923f13….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP