§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 39
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 22.10.2021 – 10 Sa 104/21Zitiert von 3
- BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische ZeiterfassungZitiert von 24
- BAG, 06.05.2003 – 1 ABR 13/02Betriebsverfassungsrecht: Auskunftsanspruch des Betriebsrats über die Arbeitszeiten von AT-Mitarbeitern auch bei fehlender Arbeitszeiterfassung durch den Arbeitgeber KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 59
- LAG München, 11.07.2022 – 4 TaBV 9/22Zitiert von 1
- ArbG Berlin, 10.08.2017 – 41 Ca 12115/16Zitiert von 3
- LAG Berlin-Brandenburg, 03.06.2010 – 15 Sa 166/10Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 18.07.2025 – 21 K 1202/25
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.06.2025 – 6 SLa 126/24Zitiert von 1
- BAG, 12.02.2025 – 5 AZR 51/24Vergütung von Pausenzeiten (TV-Ärzte/VKA) - Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeiten - Überstundenvergütungsprozess - Darlegungslast Überstundenleistung und Veranlassung der Überstundenleistung durch den Arbeitgeber - TarifauslegungZitiert von 38
39 Entscheidungen zu § 16 ArbZG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 ArbZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/16#abs-1 (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kopie dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Absatz 1 bis 3 und der §§ 12 und 21a Absatz 6 den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/16#abs-2 (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.