§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/16#abs-1 (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kopie dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Absatz 1 bis 3 und der §§ 12 und 21a Absatz 6 den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/16#abs-2 (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 16 ArbZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 22.10.2021 – 10 Sa 104/21Zitiert von 3
- BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische ZeiterfassungZitiert von 25
- BAG, 06.05.2003 – 1 ABR 13/02Betriebsverfassungsrecht: Auskunftsanspruch des Betriebsrats über die Arbeitszeiten von AT-Mitarbeitern auch bei fehlender Arbeitszeiterfassung durch den Arbeitgeber Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 65
- LAG München, 11.07.2022 – 4 TaBV 9/22Zitiert von 1
- ArbG Berlin, 10.08.2017 – 41 Ca 12115/16Zitiert von 3
- LAG Berlin-Brandenburg, 03.06.2010 – 15 Sa 166/10Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 18.07.2025 – 21 K 1202/25Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.06.2025 – 6 SLa 126/24Zitiert von 1
- BAG, 12.02.2025 – 5 AZR 51/24Vergütung von Pausenzeiten (TV-Ärzte/VKA) - Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeiten - Überstundenvergütungsprozess - Darlegungslast Überstundenleistung und Veranlassung der Überstundenleistung durch den Arbeitgeber - TarifauslegungZitiert von 47
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 ArbZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 6 11. 4. 2007 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1962)
BGBl. 2006 I S. 1962
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 3002)
BGBl. 2003 I S. 3002
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.