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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1962
BGBl. 2006 I S. 1962 · 16.625 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher
Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
Vom 14. August 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Personenbeförderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des
Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), wird wie
folgt geändert:
1. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
wenn
1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Be-
triebs gewährleistet sind,
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässig-
keit des Antragstellers als Unternehmer oder der
für die Führung der Geschäfte bestellten Perso-
nen dartun,
3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die
Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich
geeignet ist und
4. der Antragsteller und die von ihm mit der Durch-
führung von Verkehrsleistungen beauftragten Un-
ternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlas-
sung im Sinne des Handelsrechts im Inland ha-
ben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch
eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen
des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung
einer Prüfung nachgewiesen.“
2. In § 16 Abs. 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort
„fünf“ ersetzt.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Erteilung der Genehmigung kann
nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine
amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gele-
genheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch die
Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom
16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Re-
geln für den grenzüberschreitenden Personenver-
kehr mit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98
des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998
Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder eine be-
glaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach-
gewiesen werden.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Aus-
fertigung“ die Wörter „oder eine beglaubigte Ko-
pie der Gemeinschaftslizenz“ eingefügt.
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „wenn der Unter-
nehmer“ durch die Wörter „wenn die Vorausset-
zungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr vorliegen
oder der Unternehmer“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde
hat der Unternehmer den Nachweis zu führen,
dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4
vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten
Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehör-
den dürfen den Genehmigungsbehörden Mittei-
lung über die wiederholte Nichterfüllung der sich
aus dem Unternehmen ergebenden steuerrecht-
lichen Verpflichtungen oder die Abgabe der ei-
desstattlichen Versicherung nach § 284 der Ab-
gabenordnung machen.“
5. In § 48 Abs. 2 wird Satz 5 gestrichen.
6. Dem § 52 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 13 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht für Unternehmen, die
ihren Betriebssitz im Ausland haben.“
7. Dem § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ist nicht anzuwenden.“
8. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) den Verkehr mit Taxen (§ 47 Abs. 2 Satz 1
oder Abs. 5),“.
b) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a) Nummer 1 oder
b) Nummer 2, 3 oder 3a

bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht,
soweit eine Rechtsverordnung nach § 57
Abs. 1 Nr. 11 für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 Buchstabe a mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntau-
send Euro geahndet werden.“
9. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:
„§ 64a
Ersetzung bundesrechtlicher
Vorschriften durch Landesrecht
Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar
2007 § 45a und § 57 Abs. 1 Nr. 9 sowie die Vor-
schriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 ermäch-
tigt, durch Landesrecht ersetzen.“
Artikel 2
Weitere Änderung
des Personenbeförderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz, zuletzt geändert
durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geän-
dert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 4 durch folgende
Nummern 4 und 5 ersetzt:
„4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomni-
bussen für den Betrieb,
5. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personen-
kraftwagen für die Form des Gelegenheitsver-
kehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraft-
fahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen
Kennzeichen.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „im
Gelegenheitsverkehr“ die Wörter „mit Perso-
nenkraftwagen“ eingefügt.
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „mit Kraft-
fahrzeugen“ durch die Wörter „mit Perso-
nenkraftwagen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils
nach dem Wort „Gelegenheitsverkehr“ die Wör-
ter „mit Personenkraftwagen“ eingefügt.
3. § 52 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „nach diesem Gesetz
erforderliche“ gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 4 wird die Ge-
nehmigung für den grenzüberschreitenden Gele-
genheitsverkehr mit Kraftomnibussen auch für die
Form des Gelegenheitsverkehrs erteilt.“
4. Im Abschnitt IX wird vor § 64 folgender § 62 einge-
fügt:
„§ 62
Übergangsbestimmungen
Genehmigungen für Gelegenheitsverkehre, die
vor dem 1. September 2007 erteilt worden sind, blei-
ben bis zum Ablauf der in der Genehmigungsur-
kunde enthaltenen Geltungsdauer wirksam.“
Artikel 3
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Nach § 6g des nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden All-
gemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des
Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)
geändert worden ist, wird folgender § 6h eingefügt:
„§ 6h
Ersetzung bundesrechtlicher
Vorschriften durch Landesrecht
Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar
2007 die Vorschriften der §§ 6a, 6c, 6e und 6f sowie
die Vorschriften, zu deren Erlass § 6e ermächtigt, durch
Landesrecht ersetzen.“
Artikel 4
Änderung der
EG-Bus-Durchführungsverordnung
§ 8 der EG-Bus-Durchführungsverordnung vom
11. August 2004 (BGBl. I S. 2169) wird wie folgt geän-
dert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1
Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgeset-
zes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG)
Nr. 684/92 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
lässig als Unternehmer
1. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a Abs. 1
grenzüberschreitenden Personenverkehr mit
Kraftomnibussen betreibt oder
2. ohne Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 4 Linien-
verkehr oder Sonderlinienverkehr, der nicht ver-
traglich geregelt ist, betreibt.“
2. In Absatz 2 werden
a) im einleitenden Satzteil nach der Angabe „§ 61
Abs. 1 Nr. 5“ die Angabe „Buchstabe b“ eingefügt
und
b) in Nummer 1 die Buchstaben a und b aufgeho-
ben.
3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1
Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgeset-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Un-
ternehmer ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 1
der Verordnung (EG) Nr. 12/98 Kabotage betreibt.“

4. In Absatz 3 werden
a) im einleitenden Satzteil nach der Angabe „§ 61
Abs. 1 Nr. 5“ die Angabe „Buchstabe b“ einge-
fügt und
b) die Nummer 1 gestrichen.
5. In Absatz 4 und 6 wird im einleitenden Satzteil je-
weils nach der Angabe „§ 61 Abs. 1 Nr. 5“ die An-
gabe „Buchstabe b“ eingefügt.
6. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1
Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgeset-
zes handelt, wer gegen das Abkommen EG/Schweiz
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Un-
ternehmer
1. ohne Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunterneh-
mer der Gemeinschaft oder eine schweizerische
Lizenz für schweizerische Verkehrsunternehmer
nach Artikel 17 Abs. 3 Unterabs. 1 grenzüber-
schreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibus-
sen betreibt oder
2. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Abs. 4 oder 5
Unterabs. 1 Linienverkehr oder Sonderlinienver-
kehr, der nicht vertraglich geregelt ist, betreibt.“
7. In Absatz 5 werden
a) im einleitenden Satzteil nach der Angabe „§ 61
Abs. 1 Nr. 5“ die Angabe „Buchstabe b“ eingefügt
und
b) die Nummern 1 und 2 aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676),
wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 4 wird aufgehoben.
2. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „und § 7“ durch die
Angabe „ , §§ 7 und 21a Abs. 4“ ersetzt.
3. In § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 4 wird jeweils die An-
gabe „und des § 12“ durch die Angabe „ , §§ 12
und 21a Abs. 6“ ersetzt.
4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Beschäftigung im Straßentransport
(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als
Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten
im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Ra-
tes vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisie-
rung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenver-
kehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36)
oder des Europäischen Übereinkommens über die
Arbeit des im internationalen Straßenverkehr be-
schäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970
(BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht
die folgenden Absätze abweichende Regelungen
enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 und des AETR bleiben unberührt.
(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist
der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeits-
zeit:
1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am
Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit
aufzunehmen,
2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer be-
reithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anwei-
sung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem
Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwech-
seln, die während der Fahrt neben dem Fahrer
oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur,
wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche
Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn
des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in
Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die
in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine
Ruhepausen.
(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich
nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden
verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalen-
dermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt
48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vor-
schriften der Europäischen Gemeinschaften für
Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR.
Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.
(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Ta-
rifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinba-
rung kann zugelassen werden,
1. nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1
Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen
zu regeln,
2. abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6
Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objek-
tive, technische oder arbeitszeitorganisatorische
Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit
48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von
sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit
der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnun-
gen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlan-
gen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeits-
zeit auszuhändigen.
(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Ar-
beitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine
Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber ge-
leisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer
legt diese Angaben schriftlich vor.“
5. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 oder § 6
Abs. 2“ durch die Angabe „§§ 3, 6 Abs. 2 oder
§ 21a Abs. 4“ ersetzt.
b) In Nummer 9 wird nach der Angabe „§ 16 Abs. 2“
die Angabe „oder § 21a Abs. 7“ eingefügt.

Artikel 6
Weitere
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
In § 21a Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, das zuletzt
durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist,
werden
1. in Satz 1 die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
des Rates vom 20. Dezember 1985 über die
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr.
L 206 S. 36)“ durch die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung be-
stimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und
zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85
und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des
Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1)“ und
2. in Satz 2 die Angabe „Verordnung (EWG) Nr.
3820/85“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr.
561/2006“
ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 18. August 2006 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. September 2007 in Kraft.
(3) Artikel 5 tritt am 1. September 2006 und Artikel 6
tritt am 11. April 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. August 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
W. T i e
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1962. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 829c6cf8e4691885….