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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1962

BGBl. 2006 I S. 1962 · 16.625 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 1962 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1962
                                         Gesetz
                     zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher
          Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
                                              Vom 14. August 2006

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                     Änderung
         des Personenbeförderungsgesetzes
   Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des

Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), wird wie

folgt geändert:

1. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
  wenn
  1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Be-
     triebs gewährleistet sind,
  2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässig-
     keit des Antragstellers als Unternehmer oder der
     für die Führung der Geschäfte bestellten Perso-
     nen dartun,
  3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die
     Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich
     geeignet ist und
  4. der Antragsteller und die von ihm mit der Durch-
     führung von Verkehrsleistungen beauftragten Un-
     ternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlas-
     sung im Sinne des Handelsrechts im Inland ha-
     ben.
  Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch
  eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen
  des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung
  einer Prüfung nachgewiesen.“

2. In § 16 Abs. 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort
   „fünf“ ersetzt.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Erteilung der Genehmigung kann
       nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine
       amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gele-
       genheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch die
       Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der Ver-
       ordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom
       16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Re-
       geln für den grenzüberschreitenden Personenver-
       kehr mit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1),
       die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98

     des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998
     Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder eine be-
     glaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach-
     gewiesen werden.“
  b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Aus-
     fertigung“ die Wörter „oder eine beglaubigte Ko-
     pie der Gemeinschaftslizenz“ eingefügt.
4. § 25 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1“

     durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ er-

     setzt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „wenn der Unter-
     nehmer“ durch die Wörter „wenn die Vorausset-
     zungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr vorliegen
     oder der Unternehmer“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde
     hat der Unternehmer den Nachweis zu führen,
     dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4
     vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten
     Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehör-
     den dürfen den Genehmigungsbehörden Mittei-
     lung über die wiederholte Nichterfüllung der sich
     aus dem Unternehmen ergebenden steuerrecht-
     lichen Verpflichtungen oder die Abgabe der ei-
     desstattlichen Versicherung nach § 284 der Ab-
     gabenordnung machen.“
5. In § 48 Abs. 2 wird Satz 5 gestrichen.
6. Dem § 52 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

  „§ 13 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht für Unternehmen, die
  ihren Betriebssitz im Ausland haben.“

7. Dem § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ist nicht anzuwenden.“
8. § 61 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
     „e) den Verkehr mit Taxen (§ 47 Abs. 2 Satz 1
         oder Abs. 5),“.

  b) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
     „5. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
         Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
         zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in

         a) Nummer 1 oder
         b) Nummer 2, 3 oder 3a
BGBl. 2006, Seite 1963 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1963
         bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht,
         soweit eine Rechtsverordnung nach § 57

         Abs. 1 Nr. 11 für einen bestimmten Tatbestand
         auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
  c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
     des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 Buchstabe a mit einer
     Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den
     übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntau-
     send Euro geahndet werden.“
9. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:
                          „§ 64a

              Ersetzung bundesrechtlicher

             Vorschriften durch Landesrecht

     Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar
  2007 § 45a und § 57 Abs. 1 Nr. 9 sowie die Vor-
  schriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 ermäch-
  tigt, durch Landesrecht ersetzen.“

                       Artikel 2

                Weitere Änderung
        des Personenbeförderungsgesetzes
  Das Personenbeförderungsgesetz, zuletzt geändert
durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geän-
dert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Nummer 4 durch folgende
     Nummern 4 und 5 ersetzt:

     „4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomni-
         bussen für den Betrieb,

     5. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personen-
        kraftwagen für die Form des Gelegenheitsver-
        kehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraft-
        fahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen
        Kennzeichen.“

  b) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „im

          Gelegenheitsverkehr“ die Wörter „mit Perso-

          nenkraftwagen“ eingefügt.

      bb) In Nummer 8 werden die Wörter „mit Kraft-
          fahrzeugen“ durch die Wörter „mit Perso-
          nenkraftwagen“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils
     nach dem Wort „Gelegenheitsverkehr“ die Wör-
     ter „mit Personenkraftwagen“ eingefügt.
3. § 52 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 3 werden die Wörter „nach diesem Gesetz
     erforderliche“ gestrichen.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 4 wird die Ge-
     nehmigung für den grenzüberschreitenden Gele-
     genheitsverkehr mit Kraftomnibussen auch für die
     Form des Gelegenheitsverkehrs erteilt.“
4. Im Abschnitt IX wird vor § 64 folgender § 62 einge-
   fügt:

                           „§ 62

                Übergangsbestimmungen

     Genehmigungen für Gelegenheitsverkehre, die
   vor dem 1. September 2007 erteilt worden sind, blei-
   ben bis zum Ablauf der in der Genehmigungsur-
   kunde enthaltenen Geltungsdauer wirksam.“

                        Artikel 3
                  Änderung des
          Allgemeinen Eisenbahngesetzes
   Nach § 6g des nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden All-

gemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetz-

blatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des
Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)
geändert worden ist, wird folgender § 6h eingefügt:

                         „§ 6h

             Ersetzung bundesrechtlicher
            Vorschriften durch Landesrecht

   Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar
2007 die Vorschriften der §§ 6a, 6c, 6e und 6f sowie
die Vorschriften, zu deren Erlass § 6e ermächtigt, durch
Landesrecht ersetzen.“

                        Artikel 4

                 Änderung der
         EG-Bus-Durchführungsverordnung

  § 8 der EG-Bus-Durchführungsverordnung vom
11. August 2004 (BGBl. I S. 2169) wird wie folgt geän-
dert:

1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

      „(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1
   Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgeset-
   zes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG)
   Nr. 684/92 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
   lässig als Unternehmer

   1. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a Abs. 1

      grenzüberschreitenden Personenverkehr mit

      Kraftomnibussen betreibt oder

   2. ohne Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 4 Linien-
      verkehr oder Sonderlinienverkehr, der nicht ver-
      traglich geregelt ist, betreibt.“

2. In Absatz 2 werden
   a) im einleitenden Satzteil nach der Angabe „§ 61
      Abs. 1 Nr. 5“ die Angabe „Buchstabe b“ eingefügt
      und

   b) in Nummer 1 die Buchstaben a und b aufgeho-
      ben.

3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
      „(2a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1
   Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgeset-
   zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Un-
   ternehmer ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 1
   der Verordnung (EG) Nr. 12/98 Kabotage betreibt.“
BGBl. 2006, Seite 1964 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1964
4. In Absatz 3 werden
  a) im einleitenden Satzteil nach der Angabe „§ 61
     Abs. 1 Nr. 5“ die Angabe „Buchstabe b“ einge-
     fügt und
  b) die Nummer 1 gestrichen.
5. In Absatz 4 und 6 wird im einleitenden Satzteil je-
   weils nach der Angabe „§ 61 Abs. 1 Nr. 5“ die An-
   gabe „Buchstabe b“ eingefügt.
6. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
     „(4a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1
  Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgeset-
  zes handelt, wer gegen das Abkommen EG/Schweiz
  verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Un-
  ternehmer
  1. ohne Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunterneh-
     mer der Gemeinschaft oder eine schweizerische
     Lizenz für schweizerische Verkehrsunternehmer
     nach Artikel 17 Abs. 3 Unterabs. 1 grenzüber-
     schreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibus-
     sen betreibt oder

  2. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Abs. 4 oder 5
     Unterabs. 1 Linienverkehr oder Sonderlinienver-
     kehr, der nicht vertraglich geregelt ist, betreibt.“
7. In Absatz 5 werden
  a) im einleitenden Satzteil nach der Angabe „§ 61
     Abs. 1 Nr. 5“ die Angabe „Buchstabe b“ eingefügt
     und
  b) die Nummern 1 und 2 aufgehoben.

                        Artikel 5
         Änderung des Arbeitszeitgesetzes
   Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676),
wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 4 wird aufgehoben.
2. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „und § 7“ durch die
   Angabe „ , §§ 7 und 21a Abs. 4“ ersetzt.
3. In § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 4 wird jeweils die An-
   gabe „und des § 12“ durch die Angabe „ , §§ 12
   und 21a Abs. 6“ ersetzt.
4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
                          „§ 21a
           Beschäftigung im Straßentransport

     (1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als
  Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten
  im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Ra-
  tes vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisie-
  rung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenver-
  kehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36)
  oder des Europäischen Übereinkommens über die
  Arbeit des im internationalen Straßenverkehr be-
  schäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970
  (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen
  gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht
  die folgenden Absätze abweichende Regelungen
  enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EWG)
  Nr. 3820/85 und des AETR bleiben unberührt.
    (2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist
  der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.

     (3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeits-
  zeit:
  1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am
     Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit
     aufzunehmen,
  2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer be-
     reithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anwei-
     sung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem
     Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
  3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwech-
     seln, die während der Fahrt neben dem Fahrer
     oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
  Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur,
  wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche
  Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn
  des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in
  Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die
  in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine
  Ruhepausen.

     (4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich
  nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden
  verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalen-
  dermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt
  48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
    (5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vor-
  schriften der Europäischen Gemeinschaften für
  Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR.
  Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.
      (6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Ta-
  rifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinba-
  rung kann zugelassen werden,
  1. nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1
     Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen
     zu regeln,

  2. abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6
     Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objek-
     tive, technische oder arbeitszeitorganisatorische
     Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit
     48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von
     sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.
  § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt
  entsprechend.
     (7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit
  der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnun-
  gen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
  Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlan-
  gen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeits-
  zeit auszuhändigen.

     (8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Ar-
  beitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine
  Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber ge-
  leisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer
  legt diese Angaben schriftlich vor.“
5. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 oder § 6
     Abs. 2“ durch die Angabe „§§ 3, 6 Abs. 2 oder
     § 21a Abs. 4“ ersetzt.
  b) In Nummer 9 wird nach der Angabe „§ 16 Abs. 2“
     die Angabe „oder § 21a Abs. 7“ eingefügt.
BGBl. 2006, Seite 1965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1965
                      Artikel 6
                    Weitere
         Änderung des Arbeitszeitgesetzes
  In § 21a Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, das zuletzt
durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist,
werden
1. in Satz 1 die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
   des Rates vom 20. Dezember 1985 über die
   Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
   Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr.
   L 206 S. 36)“ durch die Angabe „Verordnung (EG)
   Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung be-

   stimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und
   zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85
   und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Auf-

    hebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des
    Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1)“ und
2. in Satz 2 die Angabe „Verordnung (EWG) Nr.
   3820/85“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr.
   561/2006“
ersetzt.

                            Artikel 7

                          Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 18. August 2006 in Kraft.

   (2) Artikel 2 tritt am 1. September 2007 in Kraft.

    (3) Artikel 5 tritt am 1. September 2006 und Artikel 6
tritt am 11. April 2007 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 14. August 2006
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                              f ü r Ve r k e h r, B a u u n
                                                   W. T i e
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e
                                            Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Soziales
                                             Franz Müntefering

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1962. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 829c6cf8e4691885….