Gesetze / Arbeitszeitgesetz

ArbZG

§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund122 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/9#abs-1 (1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/9#abs-2 (2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/9#abs-3 (3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

§ 8 § 10