§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/9#abs-1 (1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/9#abs-2 (2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/9#abs-3 (3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
Wird zitiert von 122 Entscheidungen zu § 9 ArbZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 30.11.2011 – 35 K 388.09Zitiert von 2
- VG Regensburg, 04.08.2025 – RO 5 K 24.30
- BAG, 08.12.2021 – 10 AZR 641/19 · Ersatzruhetage für FeiertagsarbeitZitiert von 5
- LAG Hamm, 11.01.2024 – 11 Sa 936/23Zitiert von 1
- VGH Bayern, 05.09.2023 – 22 CS 23.1302
- VG Köln, 03.05.2017 – 1 L 1027/17
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 13.03.2026 – 4 L 508/25
- BAG, 19.08.2025 – 9 AZR 216/24Arbeitstagbezug bei der Berechnung und Erfüllung von Urlaub
- VG Köln, 18.06.2025 – 1 K 5563/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 ArbZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.1996 Ausfertigung
§ 9 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I 1186)
BGBl. 1996 I S. 1186
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.