§ 5 Ruhezeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/5#abs-1 (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/5#abs-2 (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/5#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/5#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 110 Entscheidungen zu § 5 ArbZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 16.09.2020 – 7 AZR 491/19Arbeitsbefreiung für Personalratstätigkeit - Teilnahme an einer Sitzung des Personalratsvorstands nach einer Nachtschicht - RuhezeitZitiert von 6
- VG Schleswig, 12.11.2021 – 12 A 28/19Zitiert von 2
- BAG, 18.01.2017 – 7 AZR 224/15 · Betriebsratstätigkeit - ArbeitszeitZitiert von 22
- BAG, 22.07.2010 – 6 AZR 78/09Bereitschaftsdienst - Abgeltung durch FreizeitZitiert von 18
- VG Hamburg, 18.07.2025 – 21 K 1202/25Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2019 – 15 Sa 575/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 21.07.2025 – VG 8 K 827/21
- VG Schleswig, 18.07.2025 – 6 A 176/20
- LAG Köln, 05.03.2025 – 5 Sa 664/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 ArbZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
14.08.2006 Ausfertigung
§ 5 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 6 11. 4. 2007 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1962)
BGBl. 2006 I S. 1962
-
24.12.2003 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 3002)
BGBl. 2003 I S. 3002
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.