§ 21a Beschäftigung im Straßentransport
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 63
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 12.03.2015 – 17 K 3507/14Zitiert von 5
- BAG, 19.05.2021 – 5 AS 2/21Beschäftigung im Straßentransport - Höchstarbeitszeiten - Verhältnis von § 21a Abs. 4 ArbZG zu § 3 Satz 2 ArbZGZitiert von 6
- BVerwG, 11.11.2020 – 8 C 24/19Anfrage bei dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts: Anwendbarkeit des § 3 ArbZG auf Fahrer i.S.d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1Zitiert von 1
- BVerwG, 16.12.2021 – 8 C 24/19Anwendbarkeit des Arbeitszeitrechts auf Fahrpersonal im Bereich der Entsorgung tierischer NebenprodukteZitiert von 4
- OVG NRW, 10.10.2019 – 4 A 1334/17
- BAG, 28.08.2019 – 5 AZR 425/18Stufenklage - Auskunft nach § 21a Abs. 7 ArbZGZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- ArbG Nordhausen, 19.06.2025 – 3 Ca 834/20
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.06.2024 – 7 Sa 209/23
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2024 – 2 Sa 90/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21a ArbZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/21a#abs-1 (1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/21a#abs-2 (2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/21a#abs-3 (3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:
Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/21a#abs-4 (4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/21a#abs-5 (5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/21a#abs-6 (6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/21a#abs-7 (7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/21a#abs-8 (8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.