§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 71
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 08.12.2021 – 10 AZR 641/19 · Ersatzruhetage für FeiertagsarbeitZitiert von 5
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.09.2019 – 11 Sa 568/19Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2019 – 15 Sa 575/19Zitiert von 1
- BAG, 11.01.2006 – 5 AZR 97/05Zitiert von 4
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 – 7 Sa 620/19Zitiert von 1
- BAG, 12.12.2001 – 5 AZR 294/00Feiertagsarbeit im Schichtdienst: Voraussetzungen einer Mehrarbeitsvergütung und eines Ausgleichsanspruchs für Ersatzruhetage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2025 – 12 Sa 1016/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.11.2024 – 5 SLa 99/24
- LAG Berlin-Brandenburg, 13.09.2024 – 12 Sa 321/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 ArbZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/11#abs-1 (1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/11#abs-2 (2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/11#abs-3 (3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/11#abs-4 (4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.