§ 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/13#abs-1 (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/13#abs-2 (2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/13#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann
und Anordnungen über die Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/13#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 bewilligen, daß Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/13#abs-5 (5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 13 ArbZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 05.09.2023 – 22 CS 23.1302
- VG Düsseldorf, 15.01.2018 – 29 K 8347/15Zitiert von 4
- OVG Sachsen, 16.08.2021 – 6 B 63/21Zitiert von 5
- BVerwG, 26.11.2014 – 6 CN 1/13Antragsbefugnis einer Gewerkschaft für die Normenkontrolle einer Rechtsverordnung, die Sonn- und Feiertagsarbeit zulässt; Parlamentsvorbehalt beim Erlass einer Rechtsverordnung; Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsschutz für Callcenter, Videotheken und öffentliche Bibliotheken nicht erforderlichZitiert von 55
- OVG NRW, 10.04.2000 – 4 A 756/97Zitiert von 7
- VG Berlin, 27.04.2023 – 4 K 311/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.05.2026 – 8 B 12.26Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 24.02.2026 – 7 LA 10/24
- VG Regensburg, 04.08.2025 – RO 5 K 24.30
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 ArbZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.1996 Ausfertigung
§ 13 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I 1186)
BGBl. 1996 I S. 1186
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.