§ 23 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 14.04.2014 – 1 Ws 170/13
- LG Hamburg, 06.09.2024 – 630 KLs 2/24
- BAG, 25.02.2015 – 1 AZR 642/13 · Pausengewährung - AnnahmeverzugZitiert von 69
- BAG, 25.02.2015 – 1 AZR 706/13Zitiert von 2
- BAG, 25.02.2015 – 5 AZR 886/12Pausengewährung - Annahmeverzug - Mitbestimmungsrecht des BetriebsratsZitiert von 68
- BAG, 25.02.2015 – 5 AZR 847/13
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.11.2024 – 5 SLa 99/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.05.2024 – 7 Sa 69/23
- VG Bayreuth, 15.02.2022 – B 10 S 22.93
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 ArbZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/23#abs-1 (1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
1.
vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
2.
beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/23#abs-2 (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.