§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Stand: 10.06.2019
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Wird zitiert von 258 Entscheidungen zu § 3 ArbZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 12.03.2015 – 17 K 3507/14Zitiert von 5
- LAG Baden-Württemberg, 04.12.2015 – 9 Sa 12/15Zitiert von 1
- BVerwG, 11.11.2020 – 8 C 24/19Anfrage bei dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts: Anwendbarkeit des § 3 ArbZG auf Fahrer i.S.d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1Zitiert von 1
- BVerwG, 16.12.2021 – 8 C 24/19Anwendbarkeit des Arbeitszeitrechts auf Fahrpersonal im Bereich der Entsorgung tierischer NebenprodukteZitiert von 4
- BAG, 19.05.2021 – 5 AS 2/21Beschäftigung im Straßentransport - Höchstarbeitszeiten - Verhältnis von § 21a Abs. 4 ArbZG zu § 3 Satz 2 ArbZGZitiert von 7
- OVG NRW, 10.10.2019 – 4 A 1334/17
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 30.06.2026 – 3 L 485/26
- LAG Köln, 23.04.2026 – 8 GLa 2/26
- LAG Köln, 06.03.2026 – 6 SLa 52/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 ArbZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.1996 Ausfertigung
§ 3 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I 1186)
BGBl. 1996 I S. 1186
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.