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Artikel 3 · BT-Drs. 17/10959 · S. 119
Zu Artikel 3 (Änderungen sonstiger arbeitsrecht-
Zu Artikel 3 (Änderungen sonstiger arbeitsrecht- licher Vorschriften) Artikel 3 enthält Folgeänderungen arbeitsrechtlicher Vor- schriften außerhalb des Seearbeitsgesetzes. Zu Absatz 1 Das Arbeitsgerichtsgesetz wird bereinigt. Das dort bisher vorgesehene Tarifschiedsgericht für die Seeschifffahrt ist im Jahr 1970 nach Kündigung durch eine Tarifvertragspartei aufgelöst worden. Seit diesem Zeitpunkt besteht die Zustän- digkeit der Gerichte für Arbeitssachen und es ist eine Fach- kammer für Seeschifffahrtsachen beim Arbeitsgericht Ham- burg gebildet. Für die tarifvertragliche Möglichkeit, ein Schiedsgericht für seearbeitsrechtliche Streitigkeiten einzu- richten, besteht kein Bedarf mehr. Zu Absatz 2 Die Neufassung von § 24 des Kündigungsschutzgesetzes passt die Regelung zu kündigungsschutzrechtlichen Beson- derheiten an die heutigen Verhältnisse der Seeschifffahrt und des Luftverkehrs an. Die Regelung in § 24 Absätze 1 und 2 des Kündigungs- schutzgesetzes entspricht dem bisherigen Absatz 1. Die Vorschrift in § 24 Absatz 3 des Kündigungsschutzgeset- zes über die Verlängerung der Sechsmonatsfrist des § 1 Ab- satz 1 (Wartezeit) bei einer länger als sechs Monate dauern- den ersten Reise eines Besatzungsmitglieds wird auf Besat- zungen von Seeschiffen und Binnenschiffen beschränkt. Für das nach dem bisherigen § 24 Absatz 2 ebenfalls einbezo- gene Bordpersonal von Luftfahrzeugen war die Regelung schon bisher ohne praktische Bedeutung, weil unter den Be- dingungen des modernen Luftverkehrs Flugreisen mit einem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten nicht vor- kommen. § 24 Absatz 4 des Kündigungsschutzgesetzes enthält Rege- lungen zur Frist für die Kündigungsschutzklage. Geht die Kündigung dem Besatzungsmitglied an Land zu, besteht kein Bedarf für eine Abweichung von der all
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.726 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/10959, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 639.678–647.404 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3D4 · Prüfwert 6e1988a23320f3ae….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP