Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 64 Grundsatz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/64?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/64?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/64?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/64?asof=2022-01-01#abs-3a (3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/64?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/64?asof=2022-01-01#abs-5 (5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/64?asof=2022-01-01#abs-6 (6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/64?asof=2022-01-01#abs-7 (7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/64?asof=2022-01-01#abs-8 (8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 64 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 236
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 64 geändert und eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 64 geändert und eingefügt durch Artikel 10 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1577)
BGBl. 2012 I S. 1577
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444)
BGBl. 2008 I S. 444
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887)
BGBl. 2001 I S. 1887
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
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30.03.2000 Ausfertigung
§ 64 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 333)
BGBl. 2000 I S. 333
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.