Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 62 Zwangsvollstreckung
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/62#abs-1 (1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/62#abs-2 (2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/62#abs-3 (3) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 Genannten treten.
Wird zitiert von 573 Entscheidungen zu § 62 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 21.10.2024 – 8 AZB 10/24Ordnungsmittelverfahren - RechtsbeschwerdeZitiert von 2
- LAG Hamm, 15.05.2023 – 18 Sa 1195/22Zitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 02.05.2025 – 10 Sa 29/25
- LAG Baden-Württemberg, 14.12.2017 – 17 Sa 84/17Zitiert von 7
- LAG Düsseldorf, 25.02.2022 – 4 Sa 37/22Zitiert von 6
- LAG Düsseldorf, 31.08.2020 – 4 Sa 480/20Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- ArbG Bonn, 13.05.2026 – 5 Ca 1984/25
- ArbG Bonn, 06.05.2026 – 5 Ca 481/26
- LAG Thüringen, 02.03.2026 – 4 Ta 15/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.10.2013 Ausfertigung
§ 62 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3786)
BGBl. 2013 I S. 3786
-
26.03.2008 Ausfertigung
§ 62 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444)
BGBl. 2008 I S. 444
-
17.12.1990 Ausfertigung
§ 62 eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2847)
BGBl. 1990 I S. 2847
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.