Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 56 Vorbereitung der streitigen Verhandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 89
Nach Gewicht
- ArbG Köln, 27.10.2016 – 5 Ca 4634/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2023 – 8 Sa 104/22
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.01.2007 – 5 Sa 515/06
- BAG, 14.03.2013 – 8 AZR 154/12Zitiert von 1
- BAG, 14.03.2013 – 8 AZR 155/12Zitiert von 1
- BAG, 14.03.2013 – 8 AZR 153/12Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Betriebsübergang - Betriebsteil, Teilbetrieb oder selbstständiger Betrieb - Sozialauswahl - MassenentlassungsanzeigeZitiert von 108
Zuletzt entschieden
- LAG Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 8 Sa 27/25
- LAG Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 8 Sa 28/25
- ArbG Gelsenkirchen, 06.05.2025 – 1 Ca 1608/24
89 Entscheidungen zu § 56 ArbGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/56#abs-1 (1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere
Von diesen Maßnahmen sind die Parteien zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/56#abs-2 (2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.