Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 51 Persönliches Erscheinen der Parteien
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/51#abs-1 (1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 50a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung. Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/51#abs-2 (2) Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. § 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 51 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 03.03.2014 – 21 Ta 102/14Zitiert von 3
- LAG Hamm, 28.12.2017 – 4 Ta 88/17Zitiert von 2
- LAG Hamm, 01.07.2013 – 1 Ta 232/13Zitiert von 3
- LAG Hamm, 30.08.2007 – 15 Sa 1049/07Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 28.12.2006 – 6 Ta 622/06Zitiert von 3
- LAG Niedersachsen, 14.10.2014 – 5 Ta 373/14
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 25.09.2025 – 9 Ta 242/25
- LAG Köln, 09.04.2025 – 8 Ta 18/25
- LAG Hamm, 30.12.2024 – 9 Ta 380/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 51 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 236
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 51 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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