Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 52 Öffentlichkeit
Stand: 10.06.2019
Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Beweisaufnahme und der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Das Arbeitsgericht kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung ausschließen, wenn durch die Öffentlichkeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit zu besorgen ist oder wenn eine Partei den Ausschluß der Öffentlichkeit beantragt, weil Betriebs-, Geschäfts- oder Erfindungsgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden; außerdem ist § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Im Güteverfahren kann es die Öffentlichkeit auch aus Zweckmäßigkeitsgründen ausschließen. § 169 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 und 4 sowie die §§ 173 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 52 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 16.05.2019 – 8 AZN 809/18Auskunftserteilung und Schadensersatz im Zusammenhang mit der Weitergabe von BetriebsgeheimnissenZitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.11.2025 – 3 SLa 254/24Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 22.09.2023 – 7 Ta 1/22Zitiert von 7
- LAG Düsseldorf, 28.06.2018 – 8 Sa 379/17Zitiert von 2
- LAG Niedersachsen, 20.05.2015 – 2 Sa 944/14Zitiert von 2
- BVerfG, 24.01.2001 – 1 BvR 2623/95Fernseh-Rundfunkaufnahmen in GerichtsverhandlungenZitiert von 76
Zuletzt entschieden
- BAG, 18.01.2023 – 5 AZR 93/22Darlegungslast bei FortsetzungserkrankungenZitiert von 13
- LAG Baden-Württemberg, 27.11.2019 – 1 SHa 42/19Zitiert von 2
- BAG, 22.09.2016 – 6 AZN 376/16Grundsatz der Öffentlichkeit - Verlegung der Verhandlung in das Dienstzimmer des VorsitzendenZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
08.10.2017 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 3 und 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I 3546)
BGBl. 2017 I S. 3546
-
18.12.1986 Ausfertigung
§ 52 geändert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I 2496)
BGBl. 1986 I S. 2496
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.