Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 52 Öffentlichkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 16.05.2019 – 8 AZN 809/18Auskunftserteilung und Schadensersatz im Zusammenhang mit der Weitergabe von BetriebsgeheimnissenZitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.11.2025 – 3 SLa 254/24Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 22.09.2023 – 7 Ta 1/22Zitiert von 7
- LAG Düsseldorf, 28.06.2018 – 8 Sa 379/17Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 20.05.2015 – 2 Sa 944/14Zitiert von 2
- BVerfG, 24.01.2001 – 1 BvR 2623/95Fernseh-Rundfunkaufnahmen in GerichtsverhandlungenZitiert von 72
Zuletzt entschieden
- BAG, 18.01.2023 – 5 AZR 93/22Darlegungslast bei FortsetzungserkrankungenZitiert von 13
- LAG Baden-Württemberg, 27.11.2019 – 1 SHa 42/19Zitiert von 2
- BAG, 22.09.2016 – 6 AZN 376/16Grundsatz der Öffentlichkeit - Verlegung der Verhandlung in das Dienstzimmer des VorsitzendenZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Beweisaufnahme und der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Das Arbeitsgericht kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung ausschließen, wenn durch die Öffentlichkeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit zu besorgen ist oder wenn eine Partei den Ausschluß der Öffentlichkeit beantragt, weil Betriebs-, Geschäfts- oder Erfindungsgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden; außerdem ist § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Im Güteverfahren kann es die Öffentlichkeit auch aus Zweckmäßigkeitsgründen ausschließen. § 169 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 und 4 sowie die §§ 173 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.